Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend das Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln an Familienangehörige einer zum internationalen Schutz berechtigten Bezugsperson syrischer Staatsangehörigkeit mangels eigenständiger Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus
I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.930,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Beschwerde
1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer sind die Ehefrau eines in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen sowie die minderjährigen Kinder des Ehepaares. Die Beschwerdeführer stellten am 18. März 2024 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus schriftlich im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung und am 13. Juni 2024 vor Ort einen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005.
Der Bezugsperson, dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführer, war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Februar 2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 samt Stellungnahme vom 8. Jänner 2025 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fest, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des §35 Abs4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
3. Mit Bescheid vom 17. Februar 2025 wies die Österreichische Botschaft Damaskus nach Wahrung des Parteiengehörs den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §26 FPG in Verbindung mit §35 AsylG 2005 ab. Begründend führte die Österreichische Botschaft Damaskus aus, das BFA habe mitgeteilt, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten gegenüber den Beschwerdeführern nicht wahrscheinlich sei.
4. Gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. März 2025 Bescheidbeschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachten, die Österreichische Botschaft Damaskus habe eine verfassungswidrige sowie unionsrechtswidrige Auslegung des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 vorgenommen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2025 als unbegründet ab: Gegen die Bezugsperson sei seit 21. Mai 2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß §7 AsylG 2005 anhängig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden. Der Tatbestand des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 sei erfüllt und aus diesem Grund habe die Österreichische Botschaft Damaskus zurecht keine Einreisetitel erteilt. Art8 EMRK schreibe nicht vor, in allen Fällen der Familienzusammenführung den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zu gewähren, vielmehr komme ein Aufenthaltstitel nach fremdenrechtlichen Bestimmungen, etwa dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in Betracht. Den Beschwerdeführern sei es möglich, nach Einstellung des Aberkennungsverfahrens erneut Anträge gemäß §35 AsylG 2005 zu stellen. Aus diesen Gründen habe die Befassung mit der Frage, ob die vorgebrachte Familienangehörigeneigenschaft vorliege, unterbleiben können.
6. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B VG gestützte und nach erfolgreicher Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2026, E196-200/2026-3) erhobene Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass bisher kein formelles Aberkennungsverfahren betreffend den Vater bzw Ehemann der Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. Die formlose Mitteilung über die Einleitung führe nicht zur Verfahrensanhängigkeit. Die Einleitung bedürfe vielmehr eines verfahrenseinleitenden Bescheides, weil sie Rechtsfolgen mit sich bringe und einer inhaltlichen Kontrolle zugänglich sein müsse.
6.2. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich auch nicht mit der Frage auseinander, ob das Aberkennungsverfahren zu Recht geführt werde. Es habe jegliche Ermittlungen zu der Frage unterlassen, in wie weit die Situation im Herkunftsstaat die Aberkennung rechtfertige. Die belangte Behörde müsse überprüfen, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführer im Rahmen eines Familienverfahrens zutreffend erfolgt sei und ob die sonstigen Voraussetzungen des §35 Abs3 AsylG 2005 erfüllt seien. Das Bundesverwaltungsgericht müsse diesbezüglich eine eigenständige Beurteilung vornehmen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes habe das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werde und ob im Lichte von Art8 EMRK eine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliege. Dabei sei zu berücksichtigen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der Bezugsperson zuzurechnen sei. Im vorliegenden Fall liege kein zügiges Verfahren und keine angemessene Verfahrensdauer vor, weil das Aberkennungsverfahren bereits im Jänner 2025 eingeleitet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe nur auf die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens abgestellt und keine eigenständige Beurteilung der genannten Kriterien vorgenommen. Dadurch habe es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt sowie das Erkenntnis mit grober Willkür behaftet.
6.3. Die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer seien getrennt voneinander zu beurteilen, weil die Beziehung zwischen Eltern und Kindern besonders geschützt sei. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer hätten ein eigenes Recht auf Familienzusammenführung mit ihrem Vater.
6.4. Die Bestimmung des §35 Abs3 Z1 AsylG (iVm §34 Abs2 Z3 AsylG 2005) führe zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung im Vergleich mit der Familienzusammenführung im Wege des §46 Abs1 Z2 litc NAG, weil das anhängige Aberkennungsverfahren nur im Fall der Antragstellung nach dem AsylG 2005 einen Versagungsgrund darstelle.
6.5. Durch die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens werde die Möglichkeit einer Familienzusammenführung gemäß §35 Abs1 AsylG 2005 verwehrt und eine Zuständigkeit nach dem NAG eröffnet. Dadurch könnten sich die Zuständigkeiten im laufenden Verfahren verschieben, wodurch eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes des Art18 B VG iVm Art83 Abs2 B VG vorliege.
6.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe §35 Abs3 Z1 AsylG unionsrechtswidrig ausgelegt und die Beschwerdeführer dadurch in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Die Richtlinie 2003/86/EG sei auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Genehmigung der Familienzusammenführung stelle eine Grundregel der Richtlinie dar. Die Mitgliedstaaten dürften ihren Handlungsspielraum nicht dazu nutzen, das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie zu beeinträchtigen. Der Effektivitätsgrundsatz der Richtlinie sei vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu einem wesentlichen Prüfmaßstab der einzelstaatlichen Regelungen erhoben worden. Die Ablehnung von Anträgen auf Familienzusammenführung wegen eines anhängigen Aberkennungsverfahrens ohne Abwarten oder Berücksichtigung dessen Ausganges verletze diesen Grundsatz. Die Bestimmung finde keine Deckung in der Richtlinie, sei unzulässig und verletze in Folge des massiven Rechtsschutzdefizites Art7, 41 und 47 GRC. Es erschwere die Familienzusammenführung erheblich, wenn bereits auf Grund eines vagen Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könne wegfallen, der Antrag auf Familienzusammenführung abgewiesen werde. Den Beschwerdeführern bleibe nur, das Aberkennungsverfahren, dessen Dauer vollkommen ungewiss sei, abzuwarten und danach einen neuen – mit hohen Kosten verbundenen – Antrag zu stellen. Art8 EMRK gebiete eine Entscheidung über die Anträge erst nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Verfahren in der Zwischenzeit gehemmt.
II. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht zum einen in verfassungswidriger Weise von der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens ausgehe, zumal ein solches mittels eines verfahrensrechtlichen Bescheides eingeleitet werden müsse. Zum anderen habe das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 AsylG 2005 (iVm §34 AsylG 2005) einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem es sich nicht mit der Frage nach einer rechtmäßigen Einleitung des Aberkennungsverfahrens auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus werden in der Beschwerde auch Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §35 Abs4 AsylG 2005 (iVm §34 AsylG 2005) geltend gemacht.
2. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 und) §35 Abs4 Z1 Asylgesetz 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerde-vorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 655,– sowie Umsatzsteuer in Höhe von € 655,– enthalten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.