Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Quasianlassfall wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung
I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Wien ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.798,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
1 1. Die Beschwerdeführer waren von 2013 bis 2021 Pflegeeltern eines im Jahr 2011 geborenen Minderjährigen.
2 1.1. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2012 übertrug das Bezirksgericht Donaustadt die gesamte Obsorge über diesen Minderjährigen von den leiblichen Eltern auf die Wiener Kinder- und Jugendhilfe und genehmigte die Unterbringung in einer Pflegefamilie. Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe, der seitdem unverändert die gesamte Obsorge für den Minderjährigen obliegt, hat als Obsorgeberechtigte die in Niederösterreich wohnhaften Beschwerdeführer ab 25. März 2013 mit der Ausübung der Pflege und Erziehung bevollmächtigt.
3 1.2. Mit 18. Juni 2021 wurde das Pflegekind aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Universitätsklinikums St. Pölten in das Krisenzentrum Allentsteig aufgenommen. Am 5. Juli 2021 teilte die Wiener Kinder- und Jugendhilfe den Beschwerdeführern und dem Pflegekind mit, dass das Pflegeverhältnis beendet werde; diese Beendigung erfolgte weder durch Entziehung der Obsorge, die nach wie vor bei der Wiener Kinder- und Jugendhilfe lag, noch durch "Erziehungshilfe", sondern durch schlichte Beendigung der Bevollmächtigung. Seitdem ist das vormalige Pflegekind in einer Wiener Wohngemeinschaft untergebracht.
4 1.3. Am 24. Februar 2024 beantragten die Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien die Beantwortung von 79 Fragen zu diesem Pflegeverhältnis auf Grundlage des Wiener Auskunftspflichtgesetzes (Wr. AuskunftspflichtG) bzw des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes (WKJHG 2013).
5 1.4. Der Magistrat der Stadt Wien wies mit Bescheid vom 15. Juli 2024 das Auskunftsbegehren unter Berufung sowohl auf das Wr. AuskunftspflichtG als auch auf das WKJHG 2013 zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass hier §12 WKJHG 2013 als speziellere Regelung (und nicht das Wr. AuskunftspflichtG zur Anwendung) komme und dass die Antragsteller (aus näher ausgeführten Gründen) nicht zu dem nach §12 Abs4 WKJHG 2013 auskunftsberechtigen Personenkreis zählen würden.
6 1.5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 24. November 2025 als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die Auskunftswerber kämen weder als Auskunftsberechtigte nach §12 Abs4 Satz 1 WKJHG 2013 noch nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung in Betracht. Das ergäbe sich aus dem Begriffsverständnis der im Gesetz genannten Personengruppe der "Eltern und sonstige[n] mit der Pflege und Erziehung betraute[n] Personen"; damit seien jene Personen gemeint, die aufgrund familienrechtlicher Bestimmungen Pflege und Erziehung regelmäßig schon zu einem Zeitpunkt ausüben würden, zu dem Maßnahmen des Entzuges der Obsorge noch gar nicht gesetzt worden seien. Die Beschwerdeführer seien erst durch Maßnahmen der Erziehungshilfe mit der Obsorge betraut worden. Pflegeeltern, die erst im Rahmen der Erziehungshilfe nach dem WKJHG 2013 mit der Obsorge betraut worden seien, würden nicht unter diesen Tatbestand fallen. Ein Widerruf der Obsorgeberechtigung von Pflegeeltern sei somit lediglich das Enden einer Maßnahme nach dem WKJHG 2013, jedoch nicht mit der gegenüber Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verfügten Entziehung der Pflege und Erziehung durch eine Maßnahme der Erziehungshilfe gleichzusetzen. Die Zurückweisung des Antrages erweise sich daher als zutreffen.
7 1.6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
8 2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
9 2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. März 2026, G155/2025 ua, §12 und §15 Abs4 zweiter Satz WKJHG 2013 als verfassungswidrig aufgehoben.
10 2.2. Gemäß Art140 Abs7 B VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
11 2.3. Dem in Art140 Abs7 B VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616/1985, 11.711/1988); darüber hinaus muss der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 2.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes gestellt worden sein (VfSlg 17.687/2005).
12 2.4. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 4. März 2026. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 22. Dezember 2025 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; da der ihr zugrunde liegende, das Verwaltungsverfahren auslösende Antrag ausweislich der Verwaltungsakten auch vor Bekanntgabe des Prüfungsbeschlusses, nämlich am 24. Februar 2024, gestellt worden ist, ist der ihr zugrunde liegende Fall somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
13 2.5. Das Verwaltungsgericht Wien wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.
14 2.6. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
15 3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 VfGG abgesehen.
16 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 262,--, Umsatzsteuer in der Höhe von € 576,40 sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.
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