Auswertung in Arbeit
I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Beschwerde
1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau eines in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen, die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder des Ehepaares. Die Beschwerdeführer stellten beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 7. September 2023 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005.
Der Bezugsperson, dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführer, war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. Juni 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 samt Stellungnahme vom 27. Jänner 2025 führte das BFA aus, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
3. Die Beschwerdeführer erstatteten am 18. Februar 2025 eine Stellungnahme.
4. Das BFA hielt in seiner Mitteilung vom 3. März 2025 an seiner negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sei weiterhin nicht wahrscheinlich.
5. Mit Bescheid vom 4. März 2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul gemäß §26 FPG in Verbindung mit §35 Abs4 AsylG 2005 den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005 ab. Begründend verwies es auf die Mitteilung und die Stellungnahme des BFA, wonach die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
6. Gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul brachten die Beschwerdeführer am 26. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin brachten sie im Wesentlichen vor, die Behörde habe §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 rechtswidrig angewandt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe der Antrag nur abgewiesen werden, wenn die Gewährung internationalen Schutzes ausgeschlossen sei. Da über das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, sei eine Gewährung desselben Status gegenüber den Familienangehörigen denkbar. Angesichts der instabilen Lage in Syrien sei nicht ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolge. Die Abweisung von Anträgen auf Familienzusammenführung bei Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens widerspreche zudem dem Effektivitätsgrundsatz der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (FamilienzusammenführungsRL); es werde beantragt, dem Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 29. Oktober 2025 als unbegründet ab: Das BFA habe die negative Wahrscheinlichkeitsprognose zutreffend damit begründet, dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Nach dem Gesetzeswortlaut führe bereits die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens stehe dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu.
Auch eine Unionsrechtswidrigkeit sei nicht erkennbar. Die Erteilung eines Einreisetitels nach §35 AsylG 2005 habe den Zweck, den nachziehenden Personen nach Einreise ein Familienverfahren nach §34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie der Bezugsperson zu gewähren. Die FamilienzusammenführungsRL regle nicht, wann einem Familienangehörigen einer Bezugsperson derselbe Status zuzuerkennen sei, sondern enthalte nur Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen sei.
Die Regelung des §35 AsylG 2005 begegne auch im Hinblick auf Art8 EMRK keinen Bedenken. Der Zweck des §35 AsylG 2005, den Familiennachzug zu ermöglichen, um Familienangehörigen den gleichen Schutz wie der Bezugsperson zu gewähren, könne während eines anhängigen Aberkennungsverfahrens nicht erreicht werden. Die mit der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens verbundene Möglichkeit des zeitnahen Verlustes des Aufenthaltsrechtes rechtfertige es, den Familiennachzug in diesem Zeitraum nicht zuzulassen. Den Beschwerdeführern sei es im Fall der Einstellung des Aberkennungsverfahrens zudem jederzeit möglich, neue Anträge auf Familienzusammenführung einzubringen.
8. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Oktober 2025 richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B VG gestützte Beschwerde, in der unter anderem die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
In der Beschwerde wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die Auslegung des §35 AsylG 2005 durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mit Art8 EMRK und den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren im Einklang stehe. Wie der Verfassungsgerichtshof in parallel gelagerten Fällen bereits entschieden habe (VfGH 16.12.2025, E1209 1210/2025, E1211/2025), habe das Bundesverwaltungsgericht eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen. Dabei habe es zu prüfen, ob im Fall eines anhängigen Aberkennungsverfahrens das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nicht einmal wahrscheinlich sei. Zudem müsse das Bundesverwaltungsgericht beurteilen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werde. Indem das Bundesverwaltungsgericht eine eigenständige Beurteilung entsprechend dieser Kriterien unterlassen habe, habe es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt.
II. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde unter anderem und auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 AsylG 2005 einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt habe, indem es eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland unterlassen habe.
2. Gemäß Art8 Abs2 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan, Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz, Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann, Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 und) §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich vorgeprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. 3) vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den entsprechend dem Kostenverzeichnis zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 602,67 enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden