Auswertung in Arbeit
I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 4.401,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Beschwerde
1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige; die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau, die Zweit- bis Achtbeschwerdeführer sind die (teils minderjährigen) Kinder eines in Österreich subsidiär schutzberechtigten syrischen Staatsangehörigen. Sie stellten beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 3. Mai 2022 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 AsylG 2005.
Der Bezugsperson, dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der (teils minderjährigen) Zweit- bis Achtbeschwerdeführer, war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. März 2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 vom 3. Februar 2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten sei nicht wahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführer die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß §60 Abs2 Z1 und 3 AsylG 2005 nicht nachweisen hätten können und ihre Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art8 EMRK nicht geboten erscheine.
3. Nach Gewährung von Parteiengehör und Erstattung einer Stellungnahme durch die Beschwerdeführer teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der erneut vorgebrachte Sachverhalt nicht zu einer Abänderung der Prognoseentscheidung geeignet sei.
4. Mit Bescheid vom 28. Februar 2023 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG iVm §35 AsylG 2005 ab.
5. Nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 28. Februar 2023 erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
6. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 2025, Ra 2024/14/0453 bis 0460, wurde einer dagegen erhobenen Revision stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis aufgehoben, weil das Bundesverwaltungsgericht die nach §35 Abs4 Z3 AsylG 2005 vorzunehmende Interessenabwägung nach Art8 EMRK auf Grund der Berücksichtigung der für die Beschwerdeführer als Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht kommenden Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach dem NAG in unvertretbarer Weise vorgenommen habe.
7. Auf Grund einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Oktober 2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag mit, dass die Gewährung des Status von Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich der Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des "Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005" anhängig sei, was sich zweifelsfrei aus dem Akt der Bezugsperson ergebe; damit würden schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung in einem Familienverfahren nicht vorliegen.
8. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson eingeleitet worden sei. In der dazu erstatteten Stellungnahme vom 14. November 2025 brachten die Beschwerdeführer vor, dass das Familienleben weder in Syrien noch in einem anderen Drittstaat möglich sei. Sie lebten seit der Abschiebung aus der Türkei in Syrien in einer prekären und unsicheren Lage von der Unterstützung durch die Bezugsperson. Eine Rückkehr der Bezugsperson sei auf Grund des Schutzstatus nicht möglich. Es bestehe nach wie vor regelmäßiger Kontakt. Die Beschwerdeführer könnten zwar neuerliche Anträge einbringen, wobei die ältesten beiden Kinder jedoch bereits volljährig wären, wodurch das Familienleben auf Dauer verunmöglicht wäre. Die Verwaltungsbehörde habe eine unrichtige und unionsrechtswidrige Auslegung des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 vorgenommen, indem die Familienzusammenführung abgelehnt worden sei, ohne den Ausgang des anhängigen Verfahrens zur Aberkennung des Schutzstatus der Bezugsperson abzuwarten. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei; angesichts der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Eine solche Vorgehensweise finde zudem keine Deckung in den Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (FamilienzusammenführungsRL), verstoße gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und würde eine Verletzung der Art6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Art7 und 41 GRC darstellen; es werde beantragt, dem Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
9. Mit Erkenntnis vom 18. November 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Darin führt es unter anderem aus, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die negative Wahrscheinlichkeitsprognose zutreffend damit begründet, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des "Asylberechtigten" anhängig sei. Für einen solchen Fall sehe das Gesetz in §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 unmissverständlich vor, dass eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erteilt werden könne. Korrespondierend lege §34 Abs2 Z3 leg cit für das Familienverfahren im Inland fest, dass die Ableitung des Status des Asylberechtigten ua dann nicht in Betracht komme, wenn gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Dies sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Einreisetitels nach §35 AsylG 2005 den asylspezifischen Zweck verfolge, nachziehenden Personen nach Einreise ein Familienverfahren iSd §34 leg cit zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611). Sei gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig, stelle sich die Gewährung internationalen Schutzes für den Familienangehörigen auf Grund des unsicheren Status der Bezugsperson nicht als wahrscheinlich dar (vgl Erläut zur RV 330 BlgNR 24. GP, 25). Nach dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut führe demnach bereits die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose, sodass – mangels einer gesetzlichen Grundlage – für das in der Beschwerde begehrte Zuwarten mit der Entscheidung bis zum Vorliegen einer (rechtskräftigen) Entscheidung im gegen die Bezugsperson eingeleiteten Aberkennungsverfahren (die für das vorliegende Verfahren keine Vorfrage darstelle) kein Raum bestehe. Da hinsichtlich der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des "Asylstatus" anhängig sei, habe seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine negative Mitteilung zu ergehen gehabt; die Einreiseanträge seien in der Folge von der Verwaltungsbehörde zutreffend abgewiesen worden. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens stehe dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Seitens der Beschwerdeführer seien dazu auch keinerlei Ausführungen gemacht worden.
10. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. November 2025 richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG BGBl 390/1973) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
II. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 und) §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung(en) einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist (sind).
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der Bezugsperson zuzurechnen ist (vgl VfGH 18.12.2025, E1944-1948/2025).
3. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §9 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Damit hat es keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. 2) vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 1.048,– sowie Umsatzsteuer in Höhe von € 733,60 enthalten. Die als "ERV-Zuschlag (§23a RATG)" geltend gemachten Kosten iHv € 5,– sind schon deshalb nicht zuzusprechen, weil diese bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten sind (vgl zB VfGH 13.12.2017, E3939/2017).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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