Auswertung in Arbeit
I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.610,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Beschwerde
1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer ist ein in Österreich asylberechtigter syrischer Staatsangehöriger (Bezugsperson). Die Beschwerdeführer stellten am 3. Jänner 2024 bei der Österreichischen Botschaft Ankara Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005.
2. Mit Bescheiden der Österreichischen Botschaft Ankara vom 26. Februar 2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG iVm §35 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der belangten Behörde in einer Stellungnahme gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 mitgeteilt habe, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. November 2025 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass gegen die Bezugsperson der Beschwerdeführer am 23. Jänner 2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß §7 AsylG 2005 eingeleitet worden sei, das aktuell noch offen sei. Es fehle daher bereits an der sonstigen Voraussetzung des §35 Abs4 AsylG 2005, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig sei. Der Gesetzgeber habe mit der Bestimmung des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 das Ziel verfolgt, dass "sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen können, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde." Der Einreisetitel nach §35 AsylG 2005 erweise sich somit von vornherein als ungeeignetes Mittel.
4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 BVG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
Begründend wird dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht unrichtigerweise davon ausgehe, dass es im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung von Anträgen auf Erteilung von Einreisetiteln darauf beschränkt sei, zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzstatus die Bezugsperson betreffend anhängig sei. Eine solche Auslegung stehe nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht mit Art8 EMRK im Einklang.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Mög-lichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen §34 und §35 Abs4 Z1 Asylgesetz 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
4. Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
5. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwin-genden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundes-verwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.3.) vorgenommen (siehe auch VfGH 18.12.2025, E1944-1948/2025).
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevor-bringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 601,67 enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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