Auswertung in Arbeit
I. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Vorverfahren
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind syrische Staatsangehörige; die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit bis Viertbeschwerdeführer. Sie beantragten beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 24. November 2023 die Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005. Als Bezugsperson nannten sie einen näher bezeichneten syrischen Staatsangehörigen, der der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweit bis Viertbeschwerdeführer sei und dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. September 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 samt Stellungnahme vom 27. Februar 2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
3. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul gab den beschwerdeführenden Parteien daraufhin die Möglichkeit zur Stellungnahme. Diese Möglichkeit nutzten die beschwerdeführenden Parteien mit Eingabe vom 16. April 2025. Sie brachten vor, es könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei, weil bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege. Angesichts der derzeit äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde (auch UNHCR sei der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Beendigung des Schutzstatus derzeit nicht gegeben seien). Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die beschwerdeführenden Parteien erfolge. Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits auf Grund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten die beschwerdeführenden Parteien neuerliche Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens einbringen, müssten dafür jedoch erneut an eine Botschaft reisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wiederum mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies in den Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (FamilienzusammenführungsRL) keine Deckung und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Art6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Art7, 41 und 47 GRC darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechtes der Bezugsperson zu berücksichtigen, böte es sich demnach an, mit der Entscheidung über den in Rede stehenden Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Damit würde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht gegen Bestimmungen zur Entscheidungsfrist verstoßen, weil diese nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes während der Bearbeitungszeit durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehemmt sei. Der Verfassungsgerichtshof halte außerdem in ständiger Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge gemäß §35 AsylG 2005 jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art8 EMRK durchzuführen sei. Dem entspreche auch Art17 FamilienzusammenführungsRL, der vor Ablehnung eine Berücksichtigung sämtlicher Umstände im Einzelfall fordere. Im vorliegenden Verfahren lasse die Verwaltungsbehörde eine solche Abwägung vermissen. Weder werde auf die spezifische Situation der beschwerdeführenden Parteien noch auf die Gründe eingegangen, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten.
4. In einem Schreiben vom 28. April 2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die negative Prognose aufrechterhalten werde.
5. Mit Bescheid vom 8. Mai 2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG iVm §35 AsylG 2005 ab, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei.
6. Gegen diesen Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 20. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachten sie im Wesentlichen vor, die Behörde habe sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, weil sie eine Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln unterlassen habe. Zudem habe die Behörde §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 rechtswidrig ausgelegt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe der Antrag nur abgewiesen werden, wenn die Erteilung internationalen Schutzes nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da über das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, sei eine Gewährung desselben Status gegenüber den Familienangehörigen nicht ausgeschlossen. Angesichts der instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits und Versorgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die beschwerdeführenden Parteien erfolge. Die Ablehnung von Anträgen auf Familienzusammenführung bei Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens widerspreche zudem dem Effektivitätsgrundsatz der FamilienzusammenführungsRL; es werde beantragt, dem Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
7. Mit Erkenntnis vom 27. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die "Beschwerden" als unbegründet ab: Gegen die Bezugsperson sei am 27. Februar 2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß §7 AsylG 2005 eingeleitet worden, das im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch offen sei. Auf Grund näher ausgeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Bundesverwaltungsgericht nicht nur gehalten, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die beschwerdeführenden Parteien auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, sondern darüber hinaus auch, ob die sonstigen Voraussetzungen des §35 Abs4 AsylG 2005 erfüllt seien. Im vorliegenden Fall fehle es bereits an der sonstigen Voraussetzung des §35 Abs4 leg cit, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei. Wie das Bundesverwaltungsgericht in einer näher bezeichneten Entscheidung bereits erkannt habe, sei der entscheidende Punkt im vorliegenden Verfahren, dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Diesbezüglich lasse die Bestimmung des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 keinen Auslegungsspielraum. Da diese Voraussetzung schon dann nicht erfüllt sei, wenn ein Aberkennungsverfahren bloß anhängig sei, bestehe nach dem Wortlaut des Gesetzes auch kein Raum für eine Aussetzung des Verfahrens, weil es sich bei der Entscheidung im Aberkennungsverfahren nicht um eine Vorfrage handle. Die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens reiche aus, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens stehe dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Die beschwerdeführenden Parteien hätten lediglich die Möglichkeit gehabt, ihre Anträge bzw ihre Beschwerde zurückzuziehen, um den Verfahrensausgang abzuwarten. Sie hätten auch jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen. Der Einreisetitel nach §35 AsylG 2005 erweise sich in den vorliegenden Fällen somit von vornherein als jeweils ungeeignetes Mittel, um den Anliegen der beschwerdeführenden Parteien zu entsprechen; nach Einreise in das Bundesgebiet und nachfolgender Beantragung des internationalen Schutzes wäre ihnen der Status des Asylberechtigten jeweils nicht zuzuerkennen, weil gegen die asylberechtigte Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei (vgl §34 Abs2 Z3 AsylG 2005).
Zum Vorbringen, dass die beschwerdeführenden Parteien nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens unter anderem wieder mehrere Monate auf eine Entscheidung warten müssten, sei Folgendes anzuführen: Im vorliegenden Fall sei – wie aktuell in zahllosen weiteren Fällen, in denen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Grund der geänderten Situation in Syrien ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei – von der Bezugsperson in Österreich eine weder vorgesehene noch zulässige Beschwerde bereits gegen die Mitteilung auf Einleitung eines Aberkennungsverfahrens eingebracht worden. Durch diese Vorgehensweise, die ein Verfahren zur Entscheidung gegen diese "Beschwerde" nach sich ziehe, habe somit die Bezugsperson selbst dazu beigetragen, die Entscheidung über das Aberkennungsverfahren zu verzögern.
Schließlich sehe das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der eindeutigen und klaren Rechtslage keinen Grund zu einem in der Beschwerde angeregten Vorabentscheidungsverfahren.
8. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005, nach der die bloße Anhängigkeit eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose führe und eine Aussetzung des Verfahrens ausschließe, im vorliegenden Fall unverhältnismäßig in das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art8 EMRK) eingreife. Die Genehmigung der Familienzusammenführung stelle eine Grundregel dar. Der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten dürfe nicht in einer Weise genutzt werden, dass das Ziel der FamilienzusammenführungsRL – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und deren praktische Wirksamkeit beeinträchtigt würden. Eine Ablehnung von Anträgen auf Familienzusammenführung allein auf Grund eines laufenden Aberkennungsverfahrens, ohne dessen Ergebnis abzuwarten und zu berücksichtigen, sei mit diesen Grundsätzen unvereinbar. Angesichts der Situation in Syrien könne nicht ausgeschlossen werden, dass das gegen die Bezugsperson geführte Aberkennungsverfahren in Österreich eingestellt werde. Diese Umstände hätte das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung berücksichtigen müssen. Auch sei der besonderen Schutzbedürftigkeit der minderjährigen Zweit bis Viertbeschwerdeführer nicht ausreichend Rechnung getragen worden.
Der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Logik, auf die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens abzustellen, sei auch mit Blick auf das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art47 GRC) rechtlich entgegenzutreten. Dies habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, auch ausdrücklich getan. Das Bundesverwaltungsgericht habe für jeden Einzelfall zu prüfen, wie wahrscheinlich eine Aberkennung tatsächlich sei, wer für die Verzögerung verantwortlich sei und wie schwer die familiäre Trennung wiege. Vor dem Hintergrund des bezeichneten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes werde schließlich auch eine Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, begründen die beschwerdeführenden Parteien ihre Beschwerde unter anderem und auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 einen verfassungswidrigen Inhalt unterstelle, indem es davon ausgehe, dass bereits die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose führe. Das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, eine einzelfallbezogene Prüfung jener Kriterien vorzunehmen, die der Verfassungsgerichtshof im bezeichneten Erkenntnis herausgearbeitet habe.
3. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
4. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 und) §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung(en) einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist (sind).
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
5. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Damit hat es keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.4.) vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.
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