Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend das Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln an Familienangehörige einer zum internationalen Schutz berechtigten Bezugsperson syrischer Staatsangehörigkeit mangels eigenständiger Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus
I. Die Beschwerdeführerinnen sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.615,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen
1. Die Beschwerdeführerinnen sind syrische Staatsangehörige und stellten am 8. September 2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw Vater der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Juni 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
2. Nach einer zunächst positiven Mitteilung nach §35 Abs4 AsylG 2005 vom 26. März 2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner neuerlichen Mitteilung vom 30. Dezember 2024 aus, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerinnen nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
In ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2025 brachten die Beschwerdeführerinnen vor,
dass die Vertretungsbehörde ihnen als Familienangehörige eines Asylberechtigten ein Visum zur Einreise erteilen müsse, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerinnen wahrscheinlich sei. Die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln dürften nur abgewiesen werden, wenn die Gewährung desselben Schutzstatus an die Beschwerdeführerinnen nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang noch kein Bescheid zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ihrer Bezugsperson erlassen worden sei, könne noch nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzstatus an die Beschwerdeführerinnen ausgeschlossen sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union stelle die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel dar und der den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2003/86/EG (FamilienzusammenführungsRL) eröffnete Handlungsspielraum dürfe nicht in einer Weise genutzt werden, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde. Wenn die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln aber bloß auf Grund der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens abgewiesen würden, so würde dies die Familienzusammenführung übermäßig erschweren. Zudem wäre dies mit einem massiven Rechtsschutzdefizit verbunden. Auf Grund dieser Unsicherheiten würde es sich daher anbieten, mit der Entscheidung über die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln zuzuwarten, bis über das Aberkennungsverfahren entschieden wurde.
3. Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 4. März 2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG iVm §35 AsylG 2005 mit der Begründung abgewiesen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführerinnen vor, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw einen Begründungsmangel darstelle. Weiters wurde das Vorbringen in der Stellungnahme vom 14. Februar 2025 sinngemäß wiederholt.
4. Mit Erkenntnis vom 29. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht — ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§11a Abs2 FPG) — die Beschwerde gemäß §35 AsylG 2005 als unbegründet ab, weil gegen die Bezugs-person der Beschwerdeführerinnen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei. Dem Bundesverwaltungsgericht stehe es zwar offen, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, allerdings führte diese Überprüfung im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis, weil nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des §35 AsylG 2005 bereits die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens zwingend eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose zur Folge habe. Dem Bundesverwaltungsgericht stehe es weder zu, die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zu überprüfen, noch eine inhaltliche Beurteilung vorzunehmen. Die Entscheidung im Aberkennungsverfahren bilde auch keine Vorfrage iSd §38 AVG, die zur Aussetzung des Verfahrens berechtigen würde. Im Falle der Einstellung des Aberkennungsverfahrens stehe den Beschwerdeführerinnen jederzeit die Möglichkeit offen, neue Anträge auf Familienzusammenführung einzubringen.
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerinnen – unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025 – unter anderem eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes geltend machen sowie die kostenpflichtige Aufhebung des Erkenntnisses beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht sei im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstelle. Da das Bundesverwaltungsgericht somit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025,E1209-1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien vorgenommen habe, habe es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
II. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 AsylG 2005 iVm) §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
3. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.2) vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführerinnen sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 393,– und Umsatzsteuer in der Höhe von € 602,
60 enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführerinnen Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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