Auswertung in Arbeit
I. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.772,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Beschwerde
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind syrische Staatsangehörige; die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen zweit bis viertbeschwerdeführenden Parteien. Sie beantragten beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Ende 2023 die Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005 und brachten dazu vor, die Erstbeschwerdeführerin sei die Ehefrau, die minderjährigen zweit bis viertbeschwerdeführenden Parteien die Kinder eines näher bezeichneten syrischen Staatsangehörigen (der Bezugsperson), dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. Juni 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 samt Stellungnahme vom 23. Jänner 2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status der Asyl oder subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
3. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul gab den beschwerdeführenden Parteien daraufhin die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die beschwerdeführenden Parteien nutzten diese Möglichkeit und erstatteten am 3. März 2025 eine Stellungnahme. In einem Schreiben vom 4. März 2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde.
4. Mit Bescheid vom 6. März 2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG iVm §35 AsylG 2005 ab, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (bzw subsidiär Schutzberechtigten) gemäß §7 AsylG 2005 (bzw §9 leg cit) anhängig sei.
5. Gegen diesen Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 1. April 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachten sie im Wesentlichen vor, die Behörde habe sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, weil sie eine Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln unterlassen habe. Zudem habe die Behörde §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 rechtswidrig ausgelegt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe der Antrag nur abgewiesen werden, wenn die Erteilung internationalen Schutzes nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da über das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, sei eine Gewährung desselben Status gegenüber den Familienangehörigen nicht ausgeschlossen. Angesichts der instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits und Versorgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die beschwerdeführenden Parteien erfolge. Die Ablehnung von Anträgen auf Familienzusammenführung bei Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens widerspreche zudem dem Effektivitätsgrundsatz der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (FamilienzusammenführungsRL). Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits auf Grund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten die beschwerdeführenden Parteien neuerliche Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens einbringen, müssten dafür jedoch erneut an eine Botschaft reisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wiederum mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechtes der Bezugsperson zu berücksichtigen, böte es sich demnach an, mit der Entscheidung zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Damit würde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht gegen Bestimmungen zur Entscheidungsfrist verstoßen, weil diese nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes während der Bearbeitungszeit durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehemmt sei. Sofern an dieser Auslegung Zweifel herrschen würden, werde angeregt (bzw in der Folge auch beantragt), dem Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
6. Mit Erkenntnis vom 27. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab: Für den Fall, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson anhängig sei, sehe §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 unmissverständlich vor, dass eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erteilt werden könne. Korrespondierend lege §34 Abs2 Z3 leg cit für das Familienverfahren im Inland fest, dass die Ableitung des Status des Asylberechtigten unter anderem dann nicht in Betracht komme, wenn gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Nach dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut führe demnach bereits die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose, sodass – mangels einer gesetzlichen Grundlage – für das in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte Zuwarten mit der Entscheidung bis zum Vorliegen einer (rechtskräftigen) Entscheidung im gegen die Bezugsperson eingeleiteten Aberkennungsverfahren (die für das vorliegende Verfahren keine Vorfrage darstelle) kein Raum bestehe. Da hinsichtlich der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig sei, habe seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine negative Mitteilung zu ergehen gehabt; in der Folge seien die Einreiseanträge von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zutreffend abgewiesen worden. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens stehe dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu.
Soweit geltend gemacht werde, dass eine Abweisung der Anträge – ohne zuvor den Ausgang des Aberkennungsverfahrens abzuwarten – nicht im Einklang mit der FamilienzusammenführungsRL stehe und den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verletze, zeige die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht – aus näher ausgeführten Gründen – keine (Unions )Rechtswidrigkeit auf. Mit näherer Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht schließlich aus, es begegne auch im Hinblick auf Art8 EMRK keinen Bedenken, dass das Gesetz für den Fall eines anhängigen Aberkennungsverfahrens eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose – generell und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – ausschließe. Da die Erteilung von Einreisetiteln bereits auf Grund des gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens nicht in Betracht gekommen sei, habe eine Befassung mit der Frage unterbleiben können, ob die Familieneigenschaft zwischen den beschwerdeführenden Parteien und der Bezugsperson tatsächlich vorliege.
7. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat und Familienlebens (Art8 EMRK) sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG BGBl 390/1973) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
In der Beschwerde wird – unter auszugsweiser Wiedergabe des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025 – vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe der Bestimmung des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 einen Art8 EMRK widersprechenden (verfassungswidrigen) Inhalt unterstellt: Es sei davon ausgegangen, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 leg cit darstelle, ohne eine eigenständige Beurteilung entsprechend der – näher ausgeführten – verfassungsrechtlichen Kriterien vorzunehmen, die der Verfassungsgerichtshof im bezeichneten Erkenntnis dargelegt habe.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Die beschwerdeführenden Parteien begründen ihre Beschwerde unter anderem und auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe, indem es – entgegen dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025 – keine Beurteilung vorgenommen habe, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich sei sowie ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werde und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliege.
3. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
4. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 und) §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung(en) einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist (sind).
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
5. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Damit hat es keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.4.) vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 524,– sowie Umsatzsteuer in Höhe von € 628,80 enthalten.
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