Auswertung in Arbeit
I. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.458,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen
1. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 20. April 2023 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005. Ihre Anträge begründeten sie damit, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: Bezugsperson) mit Bescheid vom 23. Jänner 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 sowie in der dazugehörigen Stellungnahme vom 10. Jänner 2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass hinsichtlich der antragsstellenden Parteien die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
In ihrer Stellungnahme vom 31. Jänner 2025 traten die beschwerdeführenden Parteien dieser Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entgegen und brachten zusammengefasst vor, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall nicht gefordert sei, eine "negative" Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 zu erteilen. Darüber hinaus könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Zuerkennung desselben Schutzes gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich sei, weil bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status der Bezugsperson ergangen sei. In Anbetracht der äußerst instabilen Lage in Syrien sei noch nicht abschätzbar, wie sich die Sicherheits- und Versorgungssituation bestimmter Gruppen entwickeln werde. Weiters wäre die Familienzusammenführung übermäßig erschwert, wenn die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln bereits auf Grund der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens abgewiesen würden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte der Österreichischen Botschaft Damaskus am 7. Februar 2025 mit, dass es an der negativen Stellungnahme festhalte.
3. Mit Bescheid vom 13. Februar 2025 wies die Österreichische Botschaft Damaskus den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG iVm §35 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
4. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2025 – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§11a Abs2 FPG) – als unbegründet ab. Begründend führt es aus, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, das im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes anhängig sei. Somit sei der Tatbestand des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 nicht erfüllt und könnten die Einreisetitel bereits aus diesem Grund nicht erteilt werden. Dem Bundesverwaltungsgericht stehe es weder zu, die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zu überprüfen, noch liege eine Vorfrage iSd §38 AVG vor, die zur Aussetzung des Verfahrens berechtigen würde.
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend gemacht sowie die kostenpflichtige Aufhebung des Erkenntnisses beantragt wird. Das Bundesverwaltungsgericht werde den sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 16.12.2025, E1209-1210/2025, E1211/2025) ergebenden Anforderungen an das Rechtsmittelverfahren nach §35 AsylG 2005 im vorliegenden Fall nicht gerecht, weil es davon ausgegangen sei, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstelle.
II. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Die beschwerdeführenden Parteien begründen ihre Beschwerde unter anderem und auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 AsylG 2005 (iVm §34 AsylG 2005) einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe, indem es sich nicht mit der Frage nach einer rechtmäßigen Einleitung des Aberkennungsverfahrens auseinandergesetzt habe.
2. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 AsylG 2005 iVm) §35 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.3) vorgenommen.
5. Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 262,– und Umsatzsteuer in der Höhe von € 576,40 enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die beschwerdeführenden Parteien Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden