Auswertung in Arbeit
I. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte am 18. März 2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §35 Abs1 AsylG 2005. Ihren Antrag begründete sie damit, dass ihrem Ehemann (im Folgenden: Bezugsperson) mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Jänner 2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 vom 16. Dezember 2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
In ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2025 trat die Beschwerdeführerin dieser Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entgegen und brachte zusammengefasst vor, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall nicht gefordert sei, eine "negative" Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 zu erteilen. Darüber hinaus könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Zuerkennung desselben Schutzes gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich sei, weil bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status der Bezugsperson ergangen sei. In Anbetracht der äußerst instabilen Lage in Syrien sei noch nicht abschätzbar, wie sich die Sicherheits- und Versorgungssituation bestimmter Gruppen entwickeln werde. Weiters wäre die Familienzusammenführung übermäßig erschwert, wenn der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bereits auf Grund der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens abgewiesen würde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 24. Februar 2025 mit, dass es an der negativen Stellungnahme festhalte, und wies insbesondere darauf hin, dass ein Abwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht zulässig sei
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3. Mit Bescheid vom 25. Februar 2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §26 FPG iVm §35 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei
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4. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25. September 2025 – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§11a Abs2 FPG) – als unbegründet ab. Begründend führt es
aus, dass bezüglich der Bezugsperson mit 16. Dezember 2024 ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, das im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes anhängig sei. Somit sei der Tatbestand des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 nicht erfüllt und könne ein Einreisetitel bereits aus diesem Grund nicht erteilt werden. Dem Bundesverwaltungsgericht stehe es weder zu, die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zu überprüfen, noch liege eine Vorfrage iSd §38 AVG vor, die zur Aussetzung des Verfahrens berechtigen würde
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5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§§34 Abs2 Z3 iVm 35 Abs4 Z1 AsylG 2005) sowie eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung Fremder untereinander, auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf ein faires Verfahren geltend gemacht sowie die kostenpflichtige Aufhebung des Erkenntnisses beantragt wird
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5.1. Das Bundesverwaltungsgericht sei in verfassungswidriger Weise davon ausgegangen, dass ein Aberkennungsverfahren anhängig sei, weil für ein solches ein verfahrensrechtlicher Bescheid erlassen werden müsse. Das Rechtsstaatsprinzip bringe das Gebot mit sich, die behördliche Festlegung von Rechtsfolgen an eine Form zu knüpfen, die einen verfassungsgesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz sowie eine inhaltliche Überprüfung des entsprechenden Aktes ermögliche. Trotz bereits mehr als neunmonatiger Verfahrensdauer im vorliegenden Fall sei bisher noch keine Entscheidung ergangen und sei zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens auch kein verfahrensrechtlicher Bescheid erlassen worden. Weiters verletze das Erkenntnis Art47 GRC, weil sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt habe.
5.2. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes verstoße gegen Unionsrecht, insbesondere gegen die Richtlinie 2003/86/EG (FamilienzusammenführungsRL). Der Effektivitätsgrundsatz werde verletzt, wenn es den Staaten erlaubt wäre, Anträge auf Familienzusammenführung lediglich aus dem Grund abzulehnen, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei, ohne das Ergebnis dieses Verfahrens abzuwarten und zu berücksichtigen. Eine Versagung der Familienzusammenführung stelle weiters einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art8 EMRK der Beschwerdeführerin dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe keine Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Interessen des Art8 Abs2 EMRK vorgenommen.
5.3. Sollte den Bestimmungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigemessene Inhalt tatsächlich zukommen, so seien diese verfassungswidrig.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
II. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde unter anderem und auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht zum einen in verfassungswidriger Weise von der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens ausgehe, zumal ein solches mittels eines verfahrensrechtlichen Bescheides eingeleitet werden müsse. Zum anderen habe das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 AsylG 2005 (iVm §34 AsylG 2005) einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem es sich nicht mit der Frage nach einer rechtmäßigen Einleitung des Aberkennungsverfahrens auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus werden in der Beschwerde auch Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §35 Abs4 AsylG 2005 (iVm §34 AsylG 2005) geltend gemacht.
2. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 AsylG 2005 iVm) §35 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.3) vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet
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III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 524,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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