Auswertung in Arbeit
I. Die
beschwerdeführenden Parteien
sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.615,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Verfahrensgang und Beschwerde
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind syrische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau eines in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind die minderjährigen Kinder des Ehepaares. Die beschwerdeführenden Parteien stellten beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 17. Juli 2023 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005 und erschienen am 26. September 2023 vor Ort.
Der Bezugsperson, dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw dem Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Juni 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 samt Stellungnahme vom 16. Jänner 2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
Mit Erledigung vom 10. Februar 2025 gab das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 22. Februar 2025 brachten diese vor, dass die Vertretungsbehörde Familienangehörigen von Asylberechtigten ein Visum zur Einreise erteilen müsse, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln dürften nur abgewiesen werden, wenn die Gewährung des Schutzstatus nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang noch kein Bescheid zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ihrer Bezugsperson erlassen worden sei, könne noch nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung des Schutzstatus an die beschwerdeführenden Parteien ausgeschlossen sei. Angesichts der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die beschwerdeführenden Parteien erfolge. Wenn die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach §35 AsylG 2005 bloß auf Grund der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens abgewiesen würden, so würde dies die Familienzusammenführung übermäßig erschweren. Zwar könnten die beschwerdeführenden Parteien nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens neue Anträge einbringen, sie müssten dafür allerdings neuerlich an eine Botschaft anreisen, Gebühren entrichten und mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Dies finde keine Deckung in der Richtlinie 2003/86/EG (FamilienzusammenführungsRL) und erweise sich im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Auch würde eine solche Vorgehensweise eine Verletzung des Art8 EMRK darstellen. Um den unionsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechtes der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich daher anbieten, mit der Entscheidung über die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln zuzuwarten, bis über das Aberkennungsverfahren entschieden wurde. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei bei Entscheidungen nach §35 AsylG 2005 jedenfalls eine Einzelfallabwägung durchzuführen.
In seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2025 führte das BFA aus, dass eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 nicht erfolgen dürfe, wenn gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Ein Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung im Aberkennungsverfahren sei nicht zulässig. Das Gesetz regle nicht ausdrücklich, wann eine negative Prognoseentscheidung zu treffen sei, allerdings ergebe sich aus §35 Abs4 AsylG 2005, dass eine negative Prognoseentscheidung dann notwendig sei, wenn die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vorliegen würden. Da §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 auf ein anhängiges Aberkennungsverfahren abstelle, sei bei Vorliegen dieses Tatbestandes daher eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Für die Notwendigkeit, den Abschluss eines Aberkennungsverfahrens abzuwarten, finde sich in §35 AsylG 2005 kein Anhaltspunkt und auf andere als die dort genannten Gründe – etwa die Gründe, die zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens geführt haben – sei nicht einzugehen. Es gebe daher aus Sicht des BFA keine Veranlassung, die am 16. Jänner 2025 übermittelte negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern.
3. Mit Bescheid vom 25. Februar 2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG iVm §35 AsylG 2005 ab.
4. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 19. März 2025 Bescheidbeschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachten, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 sei verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass keine Mitteilung nach §35 Abs4 AsylG 2005 ergehen könne, solange das Aberkennungsverfahren anhängig sei. Eine andere Interpretation wäre aus rechtsstaatlicher Sicht bedenklich, da sie dazu führen würde, dass das BFA jegliche Familienzusammenführung dadurch verhindern könnte, dass ein – auch unbegründetes – Verfahren zur Aberkennung des Status eingeleitet werde, ohne dass die Familienmitglieder rechtlich dagegen vorgehen könnten. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe im Übrigen festgestellt, dass die – konkret anwendbare – FamilienzusammenführungsRL dahingehend zu verstehen sei, dass die Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genützt werden dürfe, die die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde.
5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§11a Abs2 FPG) – mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2025 als unbegründet ab, weil gegen die Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei. Dem Bundesverwaltungsgericht stehe es zwar offen, die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die beschwerdeführenden Parteien auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, allerdings führe diese Überprüfung im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis, weil nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des §35 AsylG 2005 bereits die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens zwingend eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose zur Folge habe. Dem Bundesverwaltungsgericht stehe es weder zu, die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zu überprüfen, noch eine inhaltliche Beurteilung vorzunehmen.
Die in der Beschwerde behauptete Verletzung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes liege nicht vor und es bestehe auch keine Notwendigkeit, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Den beschwerdeführenden Parteien sei ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden und daher keine Verletzung ihres Parteiengehörs erfolgt. Auch das übrige Beschwerdevorbringen gehe ins Leere. Insbesondere bestehe im Rahmen eines formalisierten Verfahrens wie jenem nach §35 AsylG 2005 kein Raum für eine vertiefende Auseinandersetzung mit Art8 EMRK und dem Kindeswohl. Im Übrigen stehe es den beschwerdeführenden Parteien offen, im Falle der Einstellung des Aberkennungsverfahrens jederzeit neue Anträge nach §35 AsylG 2005 zu stellen.
6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die beschwerdeführenden Parteien – unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025 – unter anderem eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und einen Verstoß gegen das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes geltend machen. Das Bundesverwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstelle. Da das Bundesverwaltungsgericht somit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien vorgenommen habe, habe es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet. In der Beschwerde wird im Übrigen angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens eine Frage zur Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der FamilienzusammenführungsRL vorzulegen.
II. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privatund Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 AsylG 2005 iVm) §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
3. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.2) vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist. Das gilt auch für die Anregung der beschwerdeführenden Parteien, ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art267 AEUV einzuleiten.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 393,– und Umsatzsteuer in der Höhe von € 602,60 enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die beschwerdeführenden Parteien Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießen.
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