Auswertung in Arbeit
I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau eines in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder des Ehepaares. Die Beschwerdeführer stellten beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 21. Februar 2023 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005.
Der Bezugsperson, dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführer, war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. November 2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 samt Stellungnahme vom 24. Jänner 2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
3. Mit Schreiben vom 31. Jänner 2025 gab das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme. Diese Möglichkeit nutzten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2025 und brachten im Wesentlichen vor, dass angesichts der instabilen Lage in Syrien nicht abzuschätzen sei, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Auch UNHCR sei der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Schutzstatus derzeit nicht gegeben seien. Insofern sei es nicht ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und den Beschwerdeführern der Status des Asylberechtigten gewährt werde. Es erschwere die Familienzusammenführung übermäßig, wenn der Antrag bereits auf Grund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne.
4. Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2025 hielt das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest.
5. Mit Bescheid vom 11. Februar 2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul gemäß §26 FPG iVm §35 Abs4 AsylG 2005 den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005 ab. Begründend wurde auf die Mitteilung und die Stellungnahme des BFA verwiesen, wonach die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten) nicht wahrscheinlich sei.
6. Gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 11. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführer am 4. März 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachten sie im Wesentlichen vor, die Behörde habe §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 rechtswidrig angewandt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe der Antrag nur abgewiesen werden, wenn die Gewährung internationalen Schutzes ausgeschlossen sei. Da über das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, sei eine Gewährung desselben Status gegenüber den Familienangehörigen nicht ausgeschlossen. Die instabile Lage in Syrien spreche für eine Einstellung des Aberkennungsverfahrens, was die Statusgewährung an die Beschwerdeführer als nicht ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Abweisung von Anträgen auf Familienzusammenführung bei Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens widerspreche zudem dem Effektivitätsgrundsatz der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (FamilienzusammenführungsRL); es werde beantragt, dem Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. April 2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß §14 Abs1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass österreichische Vertretungsbehörden bei der Erteilung eines Einreisetitels nach §35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA gebunden seien. §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 stelle allein auf die Anhängigkeit des Asylaberkennungsverfahrens ab und knüpfe bereits daran die Unzulässigkeit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose.
8. Am 7. Mai 2025 brachten die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein, in dem sie zusätzlich vorbrachten, dass durch die Interpretation von §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 das Verfahren nach §35 AsylG 2005 jederzeit durch die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens verhindert werden könnte, ohne dass Familienangehörige die Möglichkeit hätten, dagegen vorzugehen. Die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung vermöge dieses Rechtsschutzdefizit nicht zu beseitigen.
9. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 29. September 2025 als unbegründet ab: Das BFA habe ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson eingeleitet, das im Entscheidungszeitpunkt noch offen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe es dem Bundesverwaltungsgericht offen, zu überprüfen, ob die Prognose des BFA zutreffend erfolgt sei und die sonstigen Voraussetzungen des §35 Abs4 AsylG 2005 erfüllt seien. Im vorliegenden Fall fehle es bereits an der sonstigen Voraussetzung des §35 Abs4 AsylG 2005, weil gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Bereits aus diesem Grund könne ein Einreisetitel nicht erteilt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem gleichgelagerten Fall bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Dezember 2017, Zlen W241 2175651 (bis 2175657) 1/2E, erkannt, dass eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht nicht zustehe. Die Beschwerdeführer hätten lediglich die Möglichkeit gehabt, ihre Anträge bzw ihre Beschwerde zurückzuziehen, um den Verfahrensausgang abzuwarten. Sie hätten auch jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen.
Der Einreisetitel nach §35 AsylG 2005 erweise sich somit von vornherein als ungeeignetes Mittel, um den Anliegen der Beschwerdeführer zu entsprechen, da ihnen nach Einreise in das Bundesgebiet und Beantragung des internationalen Schutzes der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen wäre, weil gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei (§34 Abs2 Z3 AsylG 2005).
10. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. September 2025 richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Einschätzungen des BFA gebunden sei, es aber dennoch unterlassen habe, sich mit der Mitteilung des BFA auseinanderzusetzen. Durch die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichtes entstehe eine Rechtsschutzlücke, denn das BFA könne demnach durch die bloße Einleitung des Aberkennungsverfahrens die Familienzusammenführung verhindern.
Eine asylrelevante Änderung der Situation in Syrien habe nicht stattgefunden. Angesichts der instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer zu erfolgen habe. Das BFA habe im Aberkennungsverfahren keine konkreten Ermittlungsschritte gesetzt, sondern lediglich eine formlose Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens übermittelt.
Die Auslegung des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 widerspreche zudem der FamilienzusammenführungsRL. Zwar verstoße es nicht gegen die unionsrechtlichen Vorgaben, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen, wenn die Bezugsperson nicht mehr asylberechtigt sei. Es erschwere jedoch die Familienzusammenführung übermäßig, wenn der Antrag bereits auf Grund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne.
11. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab und verwies auf die Begründung im angefochtenen Erkenntnis.
II. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 AsylG 2005 (iVm §34 AsylG 2005) einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe, indem es sich nicht mit der Frage einer rechtmäßigen Einleitung des Aberkennungsverfahrens bzw mit der Prognosemitteilung des BFA auseinandergesetzt habe.
2. Gemäß Art8 Abs2 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 und) §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich vorgeprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.3) vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den entsprechend dem Kostenverzeichnis zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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