Auswertung in Arbeit
I. Die Beschwerdeführerinnen sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen
1. Die Beschwerdeführerinnen sind syrische Staatsangehörige und stellten am 6. Oktober 2023 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005. Am 21. März 2024 sprachen sie dort persönlich vor. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. Juli 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 vom 7. Jänner 2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerinnen nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
In ihrer Stellungnahme vom 21. Jänner 2025 traten die Beschwerdeführerinnen dieser Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entgegen und brachten zusammengefasst vor, dass ihre Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nur abgewiesen werden dürften, wenn die Gewährung desselben Schutzstatus an die Beschwerdeführerinnen nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang noch kein Bescheid zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ihrer Bezugsperson erlassen worden sei, könne noch nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzstatus an die Beschwerdeführerinnen ausgeschlossen sei. In Anbetracht der äußerst instabilen Lage in Syrien sei noch nicht abschätzbar, wie sich die Sicherheits- und Versorgungssituation dort weiter entwickeln werde. Es sei daher noch unklar, ob der Bezugsperson tatsächlich der Status des Asylberechtigten aberkannt werde. Wenn die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln aber bloß auf Grund der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens abgewiesen würden, so würde dies die Familienzusammenführung übermäßig erschweren. Auf Grund dieser Unsicherheiten würde es sich daher anbieten, mit der Entscheidung über die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln zuzuwarten, bis über das Aberkennungsverfahren entschieden wurde. Ferner sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei Entscheidungen über Anträge gemäß §35 AsylG 2005 jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art8 EMRK durchzuführen. Eine solche Abwägung wäre auch im vorliegenden Fall geboten.
Mit E-Mail vom 27. Jänner 2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Damaskus mit, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen zu keiner anderen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl führe. Da gegen die Bezugsperson der Beschwerdeführerinnen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 geführt werde, sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung eines Status iSd §35 Abs4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich und somit den Beschwerdeführerinnen die Einreise zu versagen.
3. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 10. Februar 2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG iVm §35 AsylG 2005 abgewiesen.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführerinnen vor, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw einen Begründungsmangel darstelle. Weiters wurde darauf verwiesen, dass §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 verfassungskonform dahingehend zu interpretieren sei, dass keine Mitteilung nach §35 Abs4 AsylG 2005 ergehen könne, solange das Aberkennungsverfahren anhängig sei. Eine andere Interpretation würde nämlich schwerwiegende Bedenken in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip erwecken, weil es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sonst möglich wäre, jegliche Familienzusammenführung dadurch zu verhindern, dass ein – auch unbegründetes – Verfahren zur Aberkennung des Status eingeleitet werde, ohne dass die Familienmitglieder rechtlich dagegen vorgehen könnten. Weiters wurde das Vorbringen in der Stellungnahme vom 21. Jänner 2025 sinngemäß wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Richtlinie 2003/86/EG (FamilienzusammenführungsRL) anwendbar sei. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde.
4. Mit Erkenntnis vom 4. September 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht — ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§11a Abs2 FPG) — die Beschwerde gemäß §35 AsylG 2005 als unbegründet ab, weil gegen die Bezugsperson der Beschwerdeführerinnen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei. Dem Bundesverwaltungsgericht stehe es zwar offen, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführerinnen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, allerdings führte diese Überprüfung im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis, weil nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des §35 AsylG 2005 bereits die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens zwingend eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose zur Folge habe. Auf Grund des anhängigen Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwingend eine negative Mitteilung abzugeben gehabt. In der Folge seien die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach §35 AsylG 2005 von der Österreichischen Botschaft Damaskus zu Recht abgewiesen worden. Dem Bundesverwaltungsgericht stehe es weder zu, die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zu überprüfen, noch eine inhaltliche Beurteilung vorzunehmen. Die Entscheidung im Aberkennungsverfahren bilde auch keine Vorfrage iSd §38 AVG, die zur Aussetzung des Verfahrens berechtigen würde. Eine vertiefende Auseinandersetzung mit Art8 EMRK könne auf Grund des klaren Wortlautes von §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 unterbleiben. Da es den Beschwerdeführerinnen im Falle der Einstellung des gegen die Bezugsperson geführten Aberkennungsverfahrens jederzeit möglich wäre, neue Anträge auf Familienzusammenführung einzubringen, begründe dies keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art8 EMRK gewährleistete Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerinnen. Art8 EMRK schreibe keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen wäre.
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerinnen – unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025 – eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes geltend machen sowie die kostenpflichtige Aufhebung des Erkenntnisses beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht sei im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstelle. Da das Bundesverwaltungsgericht somit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien vorgenommen habe, habe es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
II. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 AsylG 2005 iVm) §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
3. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.2) vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführerinnen sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 524,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführerinnen Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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