Auswertung in Arbeit
I. 1. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Nichtgewährung von Fristen für die freiwilligen Ausreisen, gegen die Aberkennungen der aufschiebenden Wirkung sowie gegen die Erlassungen von auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverboten unter anderem mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass die Zulässigkeit ihrer Abschiebungen nach Armenien festgestellt und die Dauer der Einreiseverbote mit drei Jahren bemessen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 4.138,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführer stellten am 5. Dezember 2013 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, wobei sie unter anderem angaben, ausschließlich Staatsangehörige Syriens zu sein. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 22. Juli 2014 wurde ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
2. Die geführten Asylverfahren wurden hinsichtlich der mit den soeben erwähnten Bescheiden rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 5. März 2025 gemäß §69 Abs1 Z1 iVm Abs3 AVG wiederaufgenommen, weil die Beschwerdeführer in ihren Asylverfahren zu wesentlichen Tatsachen wissentlich falsche Angaben gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Organwalter gemacht hätten, indem sie verschwiegen hätten, Staatsbürger der Republik Armenien zu sein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 16. Juni 2025 (schriftliche Ausfertigung vom 19. November 2025) als unbegründet abgewiesen.
3. Mit Bescheiden vom 17. Juli 2025 (Erstbeschwerdeführer) und 4. Juli 2025 (Zweitbeschwerdeführerin) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die eingangs erwähnten Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte den Beschwerdeführern keine Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, gewährte keine Fristen für die freiwilligen Ausreisen, erkannte Beschwerden die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen die Beschwerdeführer auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbote.
4. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen, am 17. September 2025 mündlich verkündeten Erkenntnis unter anderem mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Zulässigkeit der Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Armenien festgestellt und die Dauer der Einreiseverbote mit drei Jahren bemessen wird.
5. Mit Schriftsatz vom 22. September 2025 beantragten die Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
6. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2025 erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde gegen das mündlich verkündete Erkenntnis vom 17. September 2025, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Begründend wird unter anderem ausgeführt, das mündlich verkündete Erkenntnis sei begründungslos ergangen und daher einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof nicht zugänglich.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt (darin findet sich unter anderem die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 2. Dezember 2025), von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen und auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keine Äußerung erstattet.
II. Erwägungen
A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Erlassung von Rückkehrentscheidungen, der Nichtgewährung von Fristen für die freiwilligen Ausreisen, der Aberkennungen der aufschiebenden Wirkung sowie der Erlassungen von auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverboten unter anderem mit der Maßgabe richtet, dass die Zulässigkeit der Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Armenien festgestellt und die Dauer der Einreiseverbote mit drei Jahren bemessen wird, ist sie auch begründet.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Voll-ziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungs-sphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechts-lage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).
2. Solche Fehler sind dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht begründet die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer in seinem mündlich verkündeten Erkenntnis damit, es sei nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd §9 BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet deren persönliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würde und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art8 EMRK nicht vorliege. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen (oder in der Beschwerde vorgebracht worden), dass im vorliegenden Fall Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig wären. Insbesondere hielten sich die Beschwerdeführer im Vergleich erst kurze Zeit im Bundesgebiet auf; es seien keinerlei Merkmale einer relevanten, außergewöhnlichen Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht zu Tage gekommen, zumal die ins Treffen geführte Integration ausschließlich dem Umstand geschuldet sei, dass die Beschwerdeführer die armenische Staatsangehörigkeit verschwiegen hätten, und insoweit in erheblichem und entscheidendem Ausmaß zu relativieren gewesen sei.
Angesichts des (zum Verkündungszeitpunkt) nahezu zwölfjährigen (größtenteils rechtmäßigen) Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich erweist sich diese unter anderem auf die "kurze Zeit im Bundesgebiet" gestützte Begründung als willkürlich, zumal die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes sowie die Frage, ob dieser rechtswidrig war, nach §9 Abs2 Z1 BFA-VG einen bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art8 EMRK zu berücksichtigenden Umstand darstellt. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 17.9.2021, Ra 2020/19/0420), nach der bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (außer der Fremde hätte die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren), könnte sich dieser Fehler durchaus als rechtserheblich erweisen. Dadurch hat das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis mit Willkür belastet, soweit es sich auf die gegen die Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidungen und die darauf aufbauenden Spruchpunkte bezieht.
2.2. Gemäß §29 Abs1 VwGVG sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen; zudem sind sie zu begründen. Nach §29 Abs2 leg cit hat das Verwaltungsgericht in der Regel, sofern eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat, das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Gemäß §29 Abs4 VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.
Daraus ergibt sich, dass ein mündlich verkündetes Erkenntnis die tragenden Elemente der Begründung zu enthalten hat. Im Rahmen der Begründung des angefochtenen mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 17. September 2025 geht das Bundesverwaltungsgericht zwar noch hinreichend auf die Nichtzuerkennung sowohl des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz ein. Die angefochtene Entscheidung lässt jedoch jegliche Begründung für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Armenien und zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des jeweiligen Spruchpunktes der vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheide betreffend die Nichtgewährung von Fristen für die freiwilligen Ausreisen vermissen. Aus der Zustimmung des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Gründen des Bundesamtes für Fremdenwesen für Asyl für die Verhängung von auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverboten ergibt sich wiederum keinerlei Begründung für die Herabsetzung deren Dauer auf drei Jahre. Dies widerspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen. Die angefochtene, in diesem Umfang begründungslos ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher auch keiner nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof zugänglich und daher mit Willkür behaftet (vgl zB VfGH 6.6.2025, E1030/2025, mwN).
Auch die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 2. Dezember 2025 mit Begründungselementen zu diesen Punkten kann den Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung nicht beseitigen. Insgesamt widerspricht eine derartige Vorgangsweise den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen (vgl zB VfSlg 20.360/2019; VfGH 9.6.2020, E4424/2019 ua, mwN).
B. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung sowohl des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. Die vorliegende Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.
3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in ihren Rechten auseinandergesetzt. Ihm kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art8 EMRK überwiegt (vgl VfSlg 19.086/2010).
4. Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses in jeder Hinsicht hinreichend begründet hat, nicht anzustellen.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Nichtgewährung von Fristen für die freiwilligen Ausreisen, gegen die Aberkennungen der aufschiebenden Wirkung sowie gegen die Erlassungen von auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverboten unter anderem mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass die Zulässigkeit ihrer Abschiebungen nach Armenien festgestellt und die Dauer der Einreiseverbote mit drei Jahren bemessen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 262,–, Umsatzsteuer in Höhe von € 576,40 sowie der Ersatz der Eingabengebühren gemäß §17a VfGG in Höhe von insgesamt € 680,– enthalten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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