Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend das Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln an Familienangehörige einer zum internationalen Schutz berechtigten Bezugsperson syrischer Staatsangehörigkeit mangels eigenständiger Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus
I. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.615,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I.
Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind syrische Staatsangehörige und stellten am 30. Juni 2021 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005. Ihre Anträge begründeten sie damit, dass dem Vater der beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: Bezugsperson) mit Bescheid vom 4. Mai 2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Am 7. Juni 2022 erfolgte eine persönliche Vorsprache der beschwerdeführenden Parteien bei der Österreichischen Botschaft Damaskus, wobei das Befragungsformular im Einreiseverfahren gemäß §35 AsylG 2005 ausgefüllt und übergeben wurde.
2. Mit Bescheid vom 12. Februar 2025 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG iVm §35 AsylG 2005 ab. Begründend verwies sie auf eine negative Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. Jänner 2025, wonach gegen die Bezugsperson mittlerweile ein Asylaberkennungsverfahren anhängig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 12. Mai 2025 erließ die Österreichische Botschaft Damaskus eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Mit 22. Mai 2025 wurde diesbezüglich ein gemeinsamer Vorlageantrag eingebracht.
4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 17. September 2025 – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§11a Abs2 FPG) – als unbegründet ab. Begründend führt es aus, dass sich aus einer am 10. Juli 2025 durchgeführten Abfrage ergebe, dass bezüglich der Bezugsperson mit 7. Jänner 2025 ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, das im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes anhängig sei. Somit sei der Tatbestand des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 nicht erfüllt und könnten die Einreisetitel bereits aus diesem Grund nicht erteilt werden. Dem Bundesverwaltungsgericht stehe es weder zu, die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zu überprüfen, noch liege eine Vorfrage iSd §38 AVG vor, die zur Aussetzung des Verfahrens berechtigen würde. Im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens schreibe Art8 EMRK keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen wäre.
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§§34 Abs2 Z3 iVm 35 Abs4 Z1 AsylG 2005) sowie eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung Fremder untereinander, auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes geltend gemacht sowie die kostenpflichtige Aufhebung des Erkenntnisses beantragt wird.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht sei in verfassungswidriger Weise davon ausgegangen, dass ein Aberkennungsverfahren anhängig sei, weil für ein solches ein verfahrensrechtlicher Bescheid erlassen werden müsse. Dieses Erfordernis ergebe sich bereits daraus, dass unterschiedliche Rechtsfolgen an den Umstand, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, geknüpft werden. So stelle – neben den hier maßgeblichen §§35 Abs4 Z1 iVm 34 Abs2 Z3 AsylG 2005 – die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ein Verleihungshindernis gemäß §11a Abs7 StbG im Verfahren betreffend die Erlangung der Staatsbürgerschaft dar. Sollte davon auszugehen sein, dass die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens keines verfahrensrechtlichen Bescheides bedürfe, würde damit ein erhebliches Rechtsschutzdefizit einhergehen, weil es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit einseitig in der Hand hätte, einen Versagungsgrund im Verfahren nach §35 Abs1 AsylG 2005 zu schaffen, ohne dass es dagegen einen effektiven Rechtsschutz gebe. Da die Behörde im Aberkennungsverfahren auf Grund der amtswegigen Einleitung nicht an die Entscheidungspflicht des §73 AVG gebunden sei, könnte die Bezugsperson auch keinen Verfahrensabschluss durch eine Säumnisbeschwerde bewirken. Insofern würden sowohl die Bezugsperson als auch ihre Familienangehörigen iSd §35 Abs5 AsylG 2005 einseitig und in unverhältnismäßiger Weise mit der sich potentiell als fehlerhaft erweisenden Beurteilung des Vorliegens eines Aberkennungstatbestandes belastet werden.
5.2. Eine Versagung der Familienzusammenführung stelle nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch einen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art8 EMRK der in einem Konventionsstaat aufhältigen Bezugsperson dar. Auch Art1 der Richtlinie 2003/86/EG (FamilienzusammenführungsRL), die durch §35 Abs1 AsylG 2005 umgesetzt werde, bringe klar zum Ausdruck, dass es sich beim "Recht auf Familienzusammenführung" um ein solches derjenigen Person handle, die sich bereits "rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten auf[halte]". Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens wirke dahin-gehend rechtsgestaltend, als dem Vater der beschwerdeführenden Parteien die Eigenschaft genommen werde, als Bezugsperson für seine Familienangehörigen, also seine minderjährigen Kinder, zu fungieren.
5.3. Sollte die Auffassung vertreten werden, dass es keines verfahrensrechtlichen Bescheides zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bedürfe, könnten die aufgezeigten Rechtsschutzdefizite insofern abgewendet werden, als dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeweg nach §35 Abs1 AsylG 2005 die Befugnis zukäme, die Rechtmäßigkeit dieses Behördenaktes der Verfahrenseinleitung einer eigenständigen Überprüfung zu unterziehen. Bei einer Auseinandersetzung mit §34 Abs2 Z3 AsylG 2005 und auch §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 sei durch das Bundesverwaltungsgericht nicht allein auf den Umstand abzustellen, ob ein Aberkennungsverfahren anhängig sei, sondern insbesondere ob tatsächlich vom Vorliegen eines Endigungstatbestandes in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft der Bezugsperson auszugehen sei. Im vorliegenden Fall wäre das Bundesverwaltungsgericht gehalten gewesen, sich näher mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es angesichts der Einleitung eines Statusaberkennungsverfahrens gegenüber der Bezugsperson nicht einmal mehr wahrscheinlich sei, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Einreise in das österreichische Bundesgebiet und bei dann erfolgender Einbringung von Anträgen auf internationalen Schutz diesen Schutzstatus gewährt bekommen würden. Dabei hätte es auch einer Auseinandersetzung damit bedurft, ob zu Recht gegenüber der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren wegen Wegfalls der Umstände gemäß §7 Abs1 Z2 AsylG 2005 iVm Art1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention eingeleitet worden sei, und dieses Verfahren auch ernsthaft betrieben werde. Dabei hätte das Bundesverwaltungsgericht zu beachten, dass von einem Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft wegen Wegfalls der Umstände nur dann ausgegangen werden könne, wenn die Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat erheblich und nicht nur vorübergehend sei, sodass die Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden könne (Art11 Abs2 StatusRL sowie die UNHCR Richtlinien Nr 3 zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C [5] und [6] der GFK vom 10. Februar 2003, 4 f.). Die UNHCR-Richtlinien sprächen davon, dass bei Änderungen, die durch den Umsturz eines Regimes herbeigeführt worden seien, "die Menschenrechtssituation besonders sorgfältig überprüft werden" müsse und "[f]ür den Wiederaufbau des Landes […] genügend Zeit eingeräumt werden" müsse (Rz 13 und 14). Von einem Wegfall der Umstände könne daher im konkreten Fall der Bezugsperson schon bei nur oberflächlicher Betrachtung nicht die Rede sein, weil ein angemessener Beobachtungszeitraum noch (lange) nicht erreicht worden sei und auch eine wirtschaftliche und politische Stabilität im Herkunftsstaat Syrien nicht ersichtlich und derzeit nicht abschätzbar sei, wie sich die Menschenrechtssituation weiterentwickeln werde. Zudem hätte das Bundesverwaltungsgericht zu beachten, dass im vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleiteten Aberkennungsverfahren bis dato keine nach außen hin in Erscheinung tretenden Verfahrenshandlungen gesetzt worden seien und damit der Eindruck entstehe, dieses Verfahren würde nicht ernsthaft betrieben. Indem sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesen Aspekten nicht auseinandergesetzt habe, habe es §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.
5.4. Sollte den Bestimmungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigemessene Inhalt tatsächlich zukommen, so wären diese verfassungswidrig.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
II. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Die beschwerdeführenden Parteien begründen ihre Beschwerde unter anderem und auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht zum einen in verfassungswidriger Weise von der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens ausgehe, zumal ein solches mittels eines verfahrensrechtlichen Bescheides eingeleitet werden müsse. Zum anderen habe das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 AsylG 2005 (iVm §34 AsylG 2005) einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem es sich nicht mit der Frage nach einer rechtmäßigen Einleitung des Aberkennungsverfahrens auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus werden in der Beschwerde auch Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §35 Abs4 AsylG 2005 (iVm §34 AsylG 2005) geltend gemacht.
2. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 AsylG 2005 iVm) §35 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.3) vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 393,– und Umsatzsteuer in der Höhe von € 602,60 enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die beschwerdeführenden Parteien Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießen.
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