Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend das Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln an Familienangehörige einer zum internationalen Schutz berechtigten Bezugsperson syrischer Staatsangehörigkeit mangels eigenständiger Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus
I. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.615,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Beschwerde
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind syrische Staatsangehörige; die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau, die minderjährigen Zweit und Drittbeschwerdeführer die Söhne eines in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen. Sie beantragten bei der Österreichischen Botschaft Damaskus am 7. Dezember 2022 die Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005.
Der Bezugsperson – dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweit und Drittbeschwerdeführer – war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. September 2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
2. In einer ersten Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 samt Stellungnahme vom 21. Mai 2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nach Einreise der beschwerdeführenden Parteien im Sinne des §35 Abs4 AsylG 2005 wahrscheinlich sei.
3. Mit Erledigung vom 29. Jänner 2025 gab die Österreichische Botschaft Damaskus den beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, zu einer letztlich negativen Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Stellung zu nehmen, nach der gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei.
4. Diese Möglichkeit zur Stellungnahme nutzten die beschwerdeführenden Parteien mit Eingabe vom 10. Februar 2025. Darin brachten sie vor, es könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei, weil bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege. Angesichts der derzeit äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die beschwerdeführenden Parteien erfolge. Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits auf Grund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten die beschwerdeführenden Parteien neuerliche Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens einbringen, müssten dafür jedoch erneut an eine Botschaft reisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wiederum mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies in den Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (FamilienzusammenführungsRL) keine Deckung und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Art6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Art7, 41 und 47 GRC darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechtes der Bezugsperson zu berücksichtigen, böte es sich demnach an, mit der Entscheidung über den in Rede stehenden Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Damit würde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht gegen Bestimmungen zur Entscheidungsfrist verstoßen, weil diese nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes während der Bearbeitungszeit durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehemmt sei. Der Verfassungsgerichtshof halte außerdem in ständiger Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge gemäß §35 AsylG 2005 jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art8 EMRK durchzuführen sei. Dem entspreche auch Art17 FamilienzusammenführungsRL, der vor Ablehnung eine Berücksichtigung sämtlicher Umstände im Einzelfall fordere. Im vorliegenden Verfahren lasse die Verwaltungsbehörde eine solche Abwägung vermissen. Weder werde auf die spezifische Situation der beschwerdeführenden Parteien noch auf die Gründe eingegangen, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten. Verwiesen werde des Weiteren auf eine Stellungnahme des UNHCR von Dezember 2024.
5. Mit Bescheid vom 21. Februar 2025 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG iVm §35 AsylG 2005 ab. Begründend wurde auf die letztlich negative Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen, nach der gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei.
6. Gegen diesen Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 19. März 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachten sie im Wesentlichen vor, die Behörde habe sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, weil sie eine Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln unterlassen habe. Zudem habe die Behörde §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 rechtswidrig ausgelegt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe der Antrag nur abgewiesen werden, wenn die Erteilung internationalen Schutzes nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da über das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, sei eine Gewährung desselben Status gegenüber den Familienangehörigen nicht ausgeschlossen. Angesichts der instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits und Versorgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die beschwerdeführenden Parteien erfolge. Die Ablehnung von Anträgen auf Familienzusammenführung bei Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens widerspreche zudem dem Effektivitätsgrundsatz der FamilienzusammenführungsRL; es werde beantragt, dem Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
7. Mit Erkenntnis vom 29. August 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe am 19. Dezember 2024 ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson eingeleitet, das im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig gewesen sei. Somit sei der Tatbestand des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 – nämlich, dass kein Aberkennungsverfahren bezüglich des Status der Bezugsperson anhängig sei – nicht erfüllt; ein Einreisetitel könne bereits aus diesem Grund nicht erteilt werden. Diese Bestimmung korrespondiere mit den Bestimmungen hinsichtlich der Familienverfahren im Inland (§34 Abs2 Z3 und Abs3 Z3 leg cit), nach denen die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bzw des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, dem Familienangehörigen denselben Schutzstatus zuzuerkennen habe, wenn gegen den Fremden kein Aberkennungsverfahren gemäß §7 oder 9 leg cit anhängig sei. Wie das Bundesverwaltungsgericht in einem gleichgelagerten Fall bereits erkannt habe, sei der entscheidende Punkt, dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Diesbezüglich lasse §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 keinen Auslegungsspielraum. Da diese Voraussetzung schon dann nicht erfüllt sei, wenn ein Aberkennungsverfahren bloß anhängig sei, bestehe nach dem Wortlaut des Gesetzes auch kein Raum für eine Aussetzung des Verfahrens, weil es sich bei der Entscheidung im Aberkennungsverfahren nicht um eine Vorfrage handle. Die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens reiche aus, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens stehe dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Die beschwerdeführenden Parteien hätten lediglich die Möglichkeit gehabt, ihre Anträge bzw ihre Beschwerde zurückzuziehen, um den Verfahrensausgang abzuwarten. Sie hätten auch jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen.
Im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens nach Art8 EMRK sei auszuführen, dass Gegenstand des Verfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §35 AsylG 2005 sei, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden habe, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung nicht vorlägen. Die Regelung des Art8 EMRK schreibe nämlich keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zu gewähren wäre. Vielmehr werde im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz würden in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige darstellen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.
8. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
In der Beschwerde wird – mit näherer Begründung unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025 – im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 einen verfassungswidrigen, Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt, indem es davon ausgegangen sei, dass bereits die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens gemäß §7 AsylG 2005 automatisch und ohne weiteres zu einer zwingenden Abweisung nach §35 Abs4 Z1 leg cit führen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe es damit unterlassen, eine eigenständige Prüfung anhand jener – in der Beschwerde näher dargestellten – Maßstäbe vorzunehmen, die der Verfassungsgerichtshof im bezeichneten Erkenntnis herausgearbeitet habe.
Darüber hinaus sei das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet: Zum einen werde aus §35 Abs4 AsylG 2005 – einer Sperrbestimmung für positive Prognosen – eine zwingende Ablehnungsnorm gemacht, was weder vom Wortlaut gedeckt noch von den Materialien getragen, sondern systematisch verfehlt sei; zum anderen beruhe die angefochtene Entscheidung auf einem reinen Automatismus, nach dem die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens zur Abweisung führe, der mit dem Gleichheitsgrundsatz aus näher dargelegten Gründen unvereinbar sei. Das angefochtene Erkenntnis verletze die beschwerdeführenden Parteien des Weiteren im Recht auf ein faires Verfahren, weil näher bezeichnete Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien faktisch unbeachtet geblieben seien. Überdies hätte das Bundesverwaltungsgericht angesichts erheblicher unionsrechtlicher Zweifel im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz der FamilienzusammenführungsRL zumindest prüfen müssen, ob es geboten gewesen wäre, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Schließlich moniert die Beschwerde systematische Verfahrensmängel, einerseits mit Blick auf die Verfahrensdauer von mehr als zweieinhalb Jahren; andererseits führe die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichtes dazu, dass §35 AsylG 2005 faktisch leerlaufe, sobald ein Aberkennungsverfahren – auch ohne substantielle Grundlage – eingeleitet werde, was der Verwaltung die Möglichkeit eröffne, Familienzusammenführungen beliebig zu blockieren.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Die beschwerdeführenden Parteien begründen ihre Beschwerde unter anderem und auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 einen verfassungswidrigen, Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstelle, indem es davon ausgehe, dass bereits die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens gemäß §7 AsylG 2005 zur Abweisung nach §35 Abs4 Z1 leg cit führe. Das Bundesverwaltungsgericht habe weder eigenständig geprüft, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 leg cit überhaupt in einem Ausmaß plausibel erscheine, das die Verweigerung der Familienzusammenführung rechtfertigen könne, noch habe es sich mit der Frage nach der Dauer dieses Verfahrens auseinandergesetzt.
3. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
4. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 und) §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung(en) einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist (sind).
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
5. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Damit hat es keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.4.) vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 393,– sowie Umsatzsteuer in Höhe von € 602,60 enthalten.
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