Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Auswertung in Arbeit
I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
II. Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
1. Mit Bescheid vom 12. Februar 2025 wies die Österreichische Botschaft in Ankara den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §26 FPG in Verbindung mit §35 Abs4 AsylG 2005 ab.
1.1. Mit Erkenntnis vom 23. Juli 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Art144 B VG gestützte und nach erfolgreicher Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. September 2025, E2530 2533/2025 3) erhobene Beschwerde.
1.3. Ferner haben die Beschwerdeführer gegen das angefochtene Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 2026, ZRa 2025/20/0410 bis 0413-13, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. Der Verfassungsgerichtshof forderte die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2026 auf, dem Verfassungsgerichtshof binnen einer Woche bekannt zu geben, ob sie sich im Hinblick auf das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof für klaglos gestellt erachten.
2.1. Innerhalb dieser Frist erfolgte keine Äußerung der Beschwerdeführer.
3. Das Verfahren wird eingestellt:
3.1. Auf Grund der Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ist für die Beschwerdeführer im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wären, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl etwa VfSlg 9209/1981, 10.664/1985, 12.490/1990, 12.896/1991, 14.559/1996; VfGH 8.6.2004, B1240/03; 25.2.2008, B1465/07; 21.9.2015, E719/2015; 19.11.2015, E783/2015; 11.10.2017, E550/2017).
3.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Diese Gesetzesstelle iVm §86 VfGG sieht für den Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung – und daher auch wegen eines gleichzuhaltenden Einstellungsgrundes – einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur vor, wenn dieser von einer Partei klaglos gestellt worden ist; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung eines Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor (vgl VfSlg 9908/1983, 10.548/1985, 14.559/1996, 17.181/2004). Es sind daher keine Kosten zuzusprechen.
3.3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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