Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend das Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln an Familienangehörige einer zum internationalen Schutz berechtigten Bezugsperson syrischer Staatsangehörigkeit mangels eigenständiger Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus
I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
II. Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
1. Mit Bescheid des Generalkonsulates Istanbul vom 19. Februar 2025 wurden die Einreiseanträge der Beschwerdeführer gemäß §26 FPG iVm §35 AsylG 2005 abgewiesen.
1.1. Mit Erkenntnis vom 2. Juli 2025 gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge.
1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Art144 B VG gestützte Beschwerde.
1.3. Ferner haben die Beschwerdeführer gegen das angefochtene Erkenntnis außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2026, Zlen Ra 2025/14/0266 0269-12
, wurde das angefochtenen Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. Der Verfassungsgerichtshof forderte die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Februar 2026 auf, binnen einer Woche dem Verfassungsgerichtshof bekannt zu geben, ob sie sich im Hinblick auf das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof für klaglos gestellt erachten.
2.1. Mit Äußerung vom 6. März 2026 gaben die Beschwerdeführer bekannt, dass sie sich durch die oben genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für klaglos gestellt erachten.
3. Das Verfahren wird eingestellt:
3.1. Durch die Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ist für die Beschwerdeführer im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wären, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl etwa VfSlg 9209/1981, 10.664/1985, 12.490/1990, 12.896/1991; VfGH 29.4.2024, E3354/2020).
3.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Diese Gesetzesstelle iVm §86 leg cit sieht für den Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung – und daher auch wegen eines gleichzuhaltenden Einstellungsgrundes – einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur vor, wenn dieser von einer Partei klaglos gestellt worden ist; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung eines Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor (vgl VfSlg 9908/1983, 10.548/1985, 14.559/1996, 17.181/2004).
3.3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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