Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend das Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln an Familienangehörige einer zum internationalen Schutz berechtigten Bezugsperson syrischer Staatsangehörigkeit mangels eigenständiger Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus
I. Die Beschwerdeführerinnen sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.458,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführerinnen sind syrische Staatsangehörige; die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin die Tochter eines in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen. Sie beantragten bei der Österreichischen Botschaft Damaskus am 3. Mai 2024 schriftlich und am 30. Juli 2024 persönlich die Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005.
Der Bezugsperson – dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin – war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. April 2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 samt Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
3. Mit Erledigung vom 13. Dezember 2024 gab die Österreichische Botschaft Damaskus den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Diese Möglichkeit nutzten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 27. Dezember 2024. Sie brachten vor, es könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei, weil bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege. Angesichts der derzeit äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführerinnen erfolge. Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits auf Grund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten die Beschwerdeführerinnen neuerliche Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens einbringen, müssten dafür jedoch erneut an eine Botschaft reisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wiederum mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies in den Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (FamilienzusammenführungsRL) keine Deckung und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Art6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Art7, 41 und 47 GRC darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechtes der Bezugsperson zu berücksichtigen, böte es sich demnach an, mit der Entscheidung über den in Rede stehenden Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Damit würde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht gegen Bestimmungen zur Entscheidungsfrist verstoßen, weil diese nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes während der Bearbeitungszeit durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehemmt sei. Der Verfassungsgerichtshof halte außerdem in ständiger Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge gemäß §35 AsylG 2005 jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art8 EMRK durchzuführen sei. Dem entspreche auch Art17 FamilienzusammenführungsRL, der vor Ablehnung eine Berücksichtigung sämtlicher Umstände im Einzelfall fordere. Im vorliegenden Verfahren lasse die Verwaltungsbehörde eine solche Abwägung vermissen. Weder werde auf die spezifische Situation der Beschwerdeführerinnen noch auf die Gründe eingegangen, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten.
4. In einem Schreiben vom 10. Jänner 2025 führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich auch unter Einbeziehung der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen keine weiteren bzw anderen Argumente ergäben, die für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose sprächen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehe somit nach wie vor davon aus, dass die Voraussetzungen für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nicht vorlägen.
5. Mit Bescheid vom 27. Jänner 2025 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG iVm §35 AsylG 2005 ab, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei.
6. Gegen diesen Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 24. Februar 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachten sie im Wesentlichen vor, die Behörde habe sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, weil sie eine Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln unterlassen habe. Zudem habe die Behörde §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 rechtswidrig ausgelegt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe der Antrag nur abgewiesen werden, wenn die Erteilung internationalen Schutzes nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da über das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, sei eine Gewährung desselben Status gegenüber den Familienangehörigen nicht ausgeschlossen. Angesichts der instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits und Versorgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführerinnen erfolge. Die Ablehnung von Anträgen auf Familienzusammenführung bei Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens widerspreche zudem dem Effektivitätsgrundsatz der FamilienzusammenführungsRL; es werde beantragt, dem Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
7. Die Österreichische Botschaft Damaskus erließ in der Folge am 11. April 2024 (gemeint: 2025) eine die Beschwerde als unbegründet abweisende Beschwerdevorentscheidung. Mit Schriftsatz vom 24. April 2025 stellten die Beschwerdeführerinnen einen Vorlageantrag.
8. Mit Erkenntnis vom 4. Juli 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab: Für den Fall, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson anhängig sei, sehe §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 unmissverständlich vor, dass eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erteilt werden könne. Korrespondierend lege §34 Abs2 Z3 leg cit für das Familienverfahren im Inland fest, dass die Ableitung des Status des Asylberechtigten unter anderem dann nicht in Betracht komme, wenn gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Nach dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut führe demnach bereits die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose, sodass – mangels einer gesetzlichen Grundlage – für das in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte Zuwarten mit der Entscheidung bis zum Vorliegen einer (rechtskräftigen) Entscheidung im gegen die Bezugsperson eingeleiteten Aberkennungsverfahren (die für das vorliegende Verfahren keine Vorfrage darstelle) kein Raum bestehe. Da hinsichtlich der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig sei, habe seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine negative Mitteilung zu ergehen gehabt; in der Folge seien die Einreiseanträge von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zutreffend abgewiesen worden. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens stehe dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu.
Soweit geltend gemacht werde, dass eine Abweisung der Anträge – ohne zuvor den Ausgang des Aberkennungsverfahrens abzuwarten – nicht im Einklang mit der FamilienzusammenführungsRL stehe und den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verletze, zeige die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht – aus näher ausgeführten Gründen – keine (Unions )Rechtswidrigkeit auf. Mit näherer Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht schließlich aus, es begegne auch im Hinblick auf Art8 EMRK keinen Bedenken, dass das Gesetz für den Fall eines anhängigen Aberkennungsverfahrens eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose – generell und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – ausschließe.
9. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
Begründend wird dazu zusammenfassend ausgeführt, dass das angefochtene Erkenntnis auf einer rechtsfehlerhaften und willkürlichen Anwendung des §35 AsylG 2005 beruhe, die zu einem strukturellen Rechtsschutzdefizit führe und die Wahrung elementarer Grundrechte verfehle. Das Bundesverwaltungsgericht habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, sich auf die bloße Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gestützt und dadurch den Rechtsschutz der Beschwerdeführerinnen in unzulässiger Weise verkürzt. Es habe die Reichweite des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinaus ausgedehnt und damit das Legalitätsprinzip und das Willkürverbot verletzt. Zugleich habe das Bundesverwaltungsgericht eine gebotene Einzelfallabwägung zwischen den familiären Interessen der Beschwerdeführerinnen und allfälligen öffentlichen Interessen unterlassen. Dadurch sei das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art8 EMRK, Art7 und 24 GRC sowie Art3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes verletzt worden. Die Entscheidung bewirke eine auf unbestimmte Zeit bestehende Trennung einer minderjährigen Tochter von ihrem Vater, ohne dass eine sachliche oder verhältnismäßige Rechtfertigung bestehe. Des Weiteren habe das Bundesverwaltungsgericht eine sachlich nicht begründbare Differenzierung zwischen Asylberechtigten und sonstigen Fremden mit rechtmäßigem Aufenthalt vorgenommen, was in einer unsachlichen Ungleichbehandlung resultiere.
10. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat auf die Beschwerdeführerinnen Bezug habende Verwaltungsakten vorgelegt, von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung jedoch abgesehen.
11. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen und auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Beschwerde unter anderem und auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 einen verfassungswidrigen Inhalt unterstelle, indem es auf die bloße Einleitung des Aberkennungsverfahrens abgestellt und sich nicht mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Einleitung oder der Dauer dieses Verfahrens auseinandergesetzt habe. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht die gebotene Interessenabwägung zwischen den familiären Interessen der Beschwerdeführerinnen sowie allfälligen öffentlichen Interessen unterlassen und dadurch das Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt.
3. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
4. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 und) §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung(en) einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist (sind).
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
5. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Damit hat es keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.4.) vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführerinnen sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 262,– sowie Umsatzsteuer in Höhe von € 576,40 enthalten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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