Auswertung in Arbeit
I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.615,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Beschwerde
1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer sind die Ehefrau eines in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen sowie die minderjährigen Kinder des Ehepaares. Die Beschwerdeführer stellten beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 20. April 2023 schriftlich und am 1. August 2023 vor Ort Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005. Der Bezugsperson, dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführer, war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Februar 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 samt Stellungnahme vom 9. Jänner 2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
3. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Textierung des §35 Abs4 AsylG 2005 besage, dass eine "positive" Mitteilung nicht ergehen dürfe, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine "negative" Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich anbieten, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei.
4. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 teilte das BFA dem Österreichische Generalkonsulat Istanbul mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.
5. Mit Bescheid vom 19. Februar 2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG in Verbindung mit §35 Abs4 AsylG 2005 ab, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes anhängig sei.
6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. März 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 25. Juni 2025 als unbegründet ab: Gegen die Bezugsperson sei ein Aberkennungsverfahren gemäß §7 AsylG 2005 anhängig. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, die Vertretungsbehörde im Ausland sei an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden. Es stehe allerdings dem Verwaltungsgericht offen, die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung sei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens gemäß §34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt sei und die sonstigen Voraussetzungen des §35 Abs4 AsylG 2005 erfüllt seien. Im vorliegenden Fall habe das BFA die negative Wahrscheinlichkeitsprognose zutreffend mit der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens bezüglich des Status der Bezugsperson begründet. Für einen solchen Fall sehe §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 vor, dass eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nicht erteilt werden könne. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass mit dem Einreiseverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylaberkennungsverfahrens "zuzuwarten" bzw dieses gemäß §38 AVG auszusetzen wäre. Das Gesetz stelle in §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 explizit allein auf die Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens als solche ab und knüpfe bereits hieran die Unzulässigkeit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose. In weiterer Folge habe die Bindung der Vertretungsbehörde an die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA dazu zu führen, dass ein Einreiseantrag abzulehnen sei.
8. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird:
8.1. Die Bestimmungen des §35 Abs4 Z1 iVm §34 Abs2 Z3 AsylG 2005 seien in verfassungskonformer Weise dahingehend auszulegen, dass eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle auch die Elemente der Rechtmäßigkeit der Einleitung bzw des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf Grund geänderter Umstände im Herkunftsland umfassen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht wäre angehalten gewesen, die Rechtmäßigkeit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens zu prüfen und zwar darauf aufbauend, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführer im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach §34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt und ob die sonstigen Voraussetzungen des §35 Abs4 AsylG 2005 erfüllt seien.
8.2. Das Einreiseverfahren nach §35 AsylG 2005 sei untrennbar mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art8 EMRK verbunden. Das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einleitung der Aberkennung des Asylstatus der Bezugsperson durchzuführen, weswegen nicht alle rechtlich relevanten Aspekte für eine Entscheidung über die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer vorgelegen seien. Sollte den Bestimmungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigemessene Inhalt tatsächlich zukommen, so seien diese verfassungswidrig.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 AsylG 2005 (iVm §34 AsylG 2005) einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem es sich nicht mit der Frage nach einer rechtmäßigen Einleitung des Aberkennungsverfahrens auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus werden in der Beschwerde auch Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §35 Abs4 AsylG 2005 (iVm §34 AsylG 2005) geltend gemacht.
3. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
4. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 und) §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
4.2. Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
5. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.4) vorgenommen.
6. Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 602,60 enthalten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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