Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend das Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln an Familienangehörige einer zum internationalen Schutz berechtigten Bezugsperson syrischer Staatsangehörigkeit mangels eigenständiger Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus
I. Die Beschwerdeführerinnen sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführerinnen sind syrische Staatsangehörige. Sie stellten am 27. September 2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005. Ihre Anträge begründeten sie damit, dass dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: Bezugsperson) in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Juni 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Am 1. Dezember 2023 erfolgte eine persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerinnen beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul, wobei das Befragungsformular im Einreiseverfahren gemäß §35 AsylG 2005 ausgefüllt und übergeben wurde.
2. Mit Bescheid vom 28. Jänner 2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG iVm §35 AsylG 2005 ab. Begründend verwies es auf eine Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Dezember 2024, wonach gegen die Bezugsperson mittlerweile ein Asylaberkennungsverfahren anhängig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 16. April 2025 erließ das Österreichische Generalkonsulat Istanbul eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Mit 28. April 2025 wurde diesbezüglich ein gemeinsamer Vorlageantrag eingebracht.
4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 12. Juni 2025 – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§11a Abs2 FPG) – als unbegründet ab. Dazu führt es aus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 3. Juni 2025 per E-Mail auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt habe, dass das Asylaberkennungsverfahren bezüglich der Bezugsperson der Beschwerdeführerinnen noch anhängig sei und über die genaue Verfahrensdauer derzeit noch keine Auskunft erteilt werden könne. Somit sei der Tatbestand des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 nicht erfüllt und daher die Abweisung der Anträge gemäß §35 Abs1 AsylG 2005 rechtmäßig erfolgt. Dem Bundesverwaltungsgericht stehe auch nicht zu, das Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels bis zur inhaltlichen Entscheidung über das Verfahren zur Aberkennung des Status der Bezugsperson auszusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht führt weiter aus, dass die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nur dann erfolge, wenn Grund zur Annahme bestehe, dass ein Aberkennungsgrund im Sinne des §7 Abs1 AsylG 2005 vorliegt. Im Verfahren über die Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 AsylG 2005 könne angesichts des klaren Wortlautes von §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK und dem Kindeswohl unterbleiben.
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, wegen Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§§34 Abs2 Z3 iVm 35 Abs4 Z1 AsylG 2005) und Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander beantragt wird. Zudem wird die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art267 AEUV angeregt.
5.1. Zunächst sei das Bundesverwaltungsgericht in verfassungswidriger Weise davon ausgegangen, dass ein Aberkennungsverfahren anhängig sei, weil es dafür, dass ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren "anhängig" ist, eines Willensaktes der Behörde bedürfe, der darauf abziele, den Sachverhalt zu klären. Einen solchen Ermittlungsschritt habe es bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses im Verfahren betreffend die Aberkennung des Asylstatus der Bezugsperson nicht gegeben. Zudem müsse für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens ein verfahrensrechtlicher Bescheid erlassen werden. Dieses Erfordernis ergebe sich bereits daraus, dass unterschiedliche Rechtsfolgen an den Umstand, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, geknüpft werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe Willkür geübt, weil es nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht geklärt habe, ob ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend die Bezugsperson anhängig ist. Die bloße Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei nach dem Beschwerdevorbringen nicht ausreichend, um davon auszugehen, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß §7 Abs1 AsylG 2005 "anhängig" sei. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht verabsäumt, sich näher mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson rechtmäßig geführt werde. Indem sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gestützt hat, habe es die Rechtslage verkannt und willkürlich gehandelt.
5.2. Die Beschwerde rügt darüber hinaus, dass die §§34 Abs2 Z3 iVm 35 Abs4 Z1 AsylG 2005, sollte ihnen der vom Bundesverwaltungsgericht beigemessene Inhalt tatsächlich zukommen, verfassungswidrig seien.
5.3. Die Beschwerdeführerinnen regen schließlich an, dass der Verfassungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage betreffend die Auslegung von Art3 Abs1 iVm Art9 Abs1 iVm Art17 der Richtlinie 2003/86/EG (FamilienzusammenführungsRL) zur Vorabentscheidung vorlegt. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die unionsrechtlichen Anforderungen nicht eingehalten würden, wenn der Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln bereits auf Grund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr bei der Bezugsperson sei weggefallen, abgewiesen werden könne.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.
II. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Beschwerde unter anderem und auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht zum einen in verfassungswidriger Weise von der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens ausgehe, zumal ein solches mittels eines verfahrensrechtlichen Bescheides eingeleitet werden müsse. Zum anderen habe das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 AsylG 2005 (iVm §34 AsylG 2005) einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem es sich nicht mit der Frage nach einer rechtmäßigen Einleitung des Aberkennungsverfahrens auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus werden in der Beschwerde auch Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §35 Abs4 AsylG 2005 (iVm §34 AsylG 2005) geltend gemacht.
2. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 AsylG 2005 iVm) §35 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025 dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.3) vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführerinnen sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist. Das gilt auch für die Anregung der Beschwerdeführerinnen, ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art267 AEUV einzuleiten.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 524,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführerinnen Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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