Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend das Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln an Familienangehörige einer zum internationalen Schutz berechtigten Bezugsperson syrischer Staatsangehörigkeit mangels eigenständiger Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus
I. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.930,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind syrische Staatsangehörige und stellten am 26. September 2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005. Am 1. Dezember 2023 sprachen sie dort persönlich vor. Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw Vater der beschwerdeführenden Parteiengenannt, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. August 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 vom 22. Jänner 2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
In ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2025 traten die beschwerdeführenden Parteien dieser Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entgegen und brachten zusammengefasst vor, dass ihre Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nur abgewiesen werden dürften, wenn die Gewährung desselben Schutzstatus an die beschwerdeführenden Parteien nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang noch kein Bescheid zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ihrer Bezugsperson erlassen worden sei, könne noch nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzstatus an die beschwerdeführenden Parteien ausgeschlossen sei. In Anbetracht der äußerst instabilen Lage in Syrien sei noch nicht abschätzbar, wie sich die Sicherheits- und Versorgungssituation dort weiter entwickeln werde. Es sei daher noch unklar, ob der Bezugsperson tatsächlich der Status des Asylberechtigten aberkannt werde. Wenn die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln aber bloß auf Grund der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens abgewiesen würden, so würde dies die Familienzusammenführung übermäßig erschweren. Auf Grund dieser Unsicherheiten würde es sich daher anbieten, mit der Entscheidung über die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln zuzuwarten, bis über das Aberkennungsverfahren entschieden wurde. Ferner sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei Entscheidungen über Anträge gemäß §35 AsylG 2005 jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art8 EMRK durchzuführen. Eine solche Abwägung wäre auch im vorliegenden Fall geboten.
Im Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. Februar 2025 wurde unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien ausgeführt, dass eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 nicht ergehen dürfe, wenn gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Ein Abwarten bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Aberkennungsverfahrens sei nicht zulässig. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, würden sich keine Anhaltspunkte in §35 AsylG 2005 finden. Weiters seien die Gründe, die zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens geführt haben, für das Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln nicht relevant. Für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestehe daher kein Anlass, von seiner negativen Wahrscheinlichkeitsprognose abzugehen.
3. Mit Bescheid vom 26. Februar 2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG iVm §35 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. März 2025 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland bei der Entscheidung über die Erteilung von Einreisetiteln nach §35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose über die Gewährung des Status der Asylberechtigten gebunden seien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe eine negative Mitteilung abzugeben, wenn ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Das Gesetz stelle ausdrücklich alleine auf die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens ab. Da gegen die Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien ein Aberkennungsverfahren anhängig sei, seien ihre Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach §35 AsylG 2005 abzuweisen.
Am 4. April 2025 brachten die beschwerdeführenden Parteien einen Vorlageantrag ein.
4. Mit Erkenntnis vom 4. Juni 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht — ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§11a Abs2 FPG) — die Beschwerde gemäß §35 AsylG 2005 als unbegründet ab, weil gegen die Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei. Dem Bundesverwaltungsgericht stehe es zwar offen, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die beschwerdeführenden Parteien auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, allerdings führte diese Überprüfung im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis, weil nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des §35 AsylG 2005 bereits die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens zwingend eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose zur Folge habe. Auf Grund des anhängigen Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwingend eine negative Mitteilung abzugeben gehabt. In der Folge seien die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach §35 AsylG 2005 vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul zu Recht abgewiesen worden. Dem Bundesverwaltungsgericht stehe es weder zu, die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zu überprüfen, noch eine inhaltliche Beurteilung vorzunehmen. Die Entscheidung im Aberkennungsverfahren bilde auch keine Vorfrage iSd §38 AVG, die zur Aussetzung des Verfahrens berechtigen würde. Eine vertiefende Auseinandersetzung mit Art8 EMRK könne auf Grund des klaren Wortlautes von §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 unterbleiben. Da es den beschwerdeführenden Parteien im Falle der Einstellung des gegen die Bezugsperson geführten Aberkennungsverfahrens jederzeit möglich wäre, neue Anträge auf Familienzusammenführung einzubringen, begründe dies keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art8 EMRK gewährleistete Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien. Art8 EMRK schreibe keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen wäre.
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§34 Abs2 Z3 iVm §35 Abs4 Z1 AsylG 2005) sowie eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung Fremder untereinander, auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes geltend gemacht sowie die kostenpflichtige Aufhebung des Erkenntnisses beantragt wird.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht sei in verfassungswidriger Weise davon ausgegangen, dass ein Aberkennungsverfahren anhängig sei, weil für ein solches ein verfahrensrechtlicher Bescheid erlassen werden müsse. Dieses Erfordernis ergebe sich bereits daraus, dass unterschiedliche Rechtsfolgen an den Umstand, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, geknüpft werden. So stelle — neben den hier maßgeblichen §34 Abs2 Z3 iVm §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 — die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ein Verleihungshindernis gemäß §11a Abs7 StbG im Verfahren betreffend die Erlangung der Staatsbürgerschaft dar. Sollte davon auszugehen sein, dass die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens keines verfahrensrechtlichen Bescheides bedürfe, würde damit ein erhebliches Rechtsschutzdefizit einhergehen, weil es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit einseitig in der Hand hätte, einen Versagungsgrund im Verfahren nach §35 Abs1 AsylG 2005 zu schaffen, ohne dass es dagegen einen effektiven Rechtsschutz gebe. Da die Behörde im Aberkennungsverfahren auf Grund der amtswegigen Einleitung nicht an die Entscheidungspflicht des §73 AVG gebunden sei, könnte die Bezugsperson auch keinen Verfahrensabschluss durch eine Säumnisbeschwerde bewirken. Insofern würden sowohl die Bezugsperson als auch ihre Familienangehörigen iSd §35 Abs5 AsylG 2005 in unverhältnismäßiger Weise belastet, weil sie weder die Rechtmäßigkeit der Verfahrenseinleitung überprüfen lassen noch auf eine behördliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist hinwirken könnten.
5.2. Sollte die Auffassung vertreten werden, dass es keines verfahrensrechtlichen Bescheides zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bedürfe, könnten die aufgezeigten Rechtsschutzdefizite insofern abgewendet werden, als dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nach §35 Abs1 AsylG 2005 die Befugnis zukäme, die Rechtmäßigkeit der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gegenüber der Bezugsperson einer eigenständigen Überprüfung zu unterziehen. Bei einer Auseinandersetzung mit §34 Abs2 Z3 AsylG 2005 und §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 sei durch das Bundesverwaltungsgericht nicht allein auf den Umstand abzustellen, ob ein Aberkennungsverfahren anhängig sei, sondern insbesondere, ob tatsächlich vom Vorliegen eines Endigungstatbestandes in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft der Bezugsperson auszugehen sei. Im vorliegenden Fall wäre das Bundesverwaltungsgericht daher gehalten gewesen, zu überprüfen, ob gegenüber der Bezugsperson zu Recht ein Aberkennungsverfahren wegen Wegfalles der Umstände eingeleitet wurde. Dabei hätte das Bundesverwaltungsgericht zu beachten gehabt, dass von einem Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft wegen Wegfalles der Umstände nur dann ausgegangen werden könne, wenn die Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat erheblich und nicht nur vorübergehend sei, sodass die Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden könne. Von einem Wegfall der Umstände könne daher im konkreten Fall der Bezugsperson schon bei nur oberflächlicher Betrachtung nicht die Rede sein, weil noch kein angemessener Beobachtungszeitraum vorliege und auch eine wirtschaftliche und politische Stabilität in Syrien nicht ersichtlich und derzeit nicht abschätzbar sei, wie sich die Menschenrechtssituation dort weiterentwickeln werde. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich mit diesen Aspekten bei der Prüfung der Wahrscheinlichkeit einer Statusgewährung iSd §35 Abs4 AsylG 2005 näher auseinandersetzen müssen. Indem es dies unterlassen habe, habe es dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.
5.3. Sollte den Bestimmungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigemessene Inhalt tatsächlich zukommen, so wären diese verfassungswidrig.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.
7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat eine Äußerung abgegeben, in der es den Ausführungen in der Beschwerde entgegentritt.
II. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Die beschwerdeführenden Parteien begründen ihre Beschwerde unter anderem und auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht zum einen in verfassungswidriger Weise von der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens ausgehe, zumal ein solches mittels eines verfahrensrechtlichen Bescheides eingeleitet werden müsse. Zum anderen habe das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 AsylG 2005 (iVm §34 AsylG 2005) einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem es sich nicht mit der Frage nach einer rechtmäßigen Einleitung des Aberkennungsverfahrens auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus werden in der Beschwerde auch Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §35 Abs4 AsylG 2005 (iVm §34 AsylG 2005) geltend gemacht.
2. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 AsylG 2005 iVm) §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.3) vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 655,– und Umsatzsteuer in der Höhe von € 655,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die beschwerdeführenden Parteien Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießen.
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