Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Auswahlgrundsätze für analogen terrestrischen Hörfunk
I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B VG. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der KommAustria gemäß §6 PrR-G vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 17.12.2003, 2003/04/0136; 15.9.2004, 2002/04/0142; VwSlg 19.356 A/2016) hinreichend überprüft hat, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als ein Verstoß von §9 PrR-G gegen Art10 EMRK bzw Art7 B VG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen angesichts dessen, dass nach §9 PrR-G zulässige Beteiligungen an anderen Medienunternehmen bei der Beurteilung des Auswahlkriteriums der besseren Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt gemäß §6 PrR-G nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die obigen Nachweise) zu berücksichtigen sind, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 16.625/2002) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Wenn der Gesetzgeber bei der Zulassung zu analogem terrestrischen Hörfunk zwischen den zwingenden Kriterien des §9 PrR G und den Auswahlkriterien nach §6 PrR-G unterscheidet, während er für die Zulassung zu digitalem terrestrischen Fernsehen die einschlägigen Anforderungen der Berücksichtigung von Medienverbindungen in §11 AMD-G regelt, trägt er in sachlicher Weise dem Umstand Rechnung, dass nur im erstgenannten Fall eine Auswahlentscheidung zu treffen ist.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
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