Verletzung im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängung einer Geldstrafe nach dem Anti-GesichtsverhüllungsG; kein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot wegen des Tragens einer Maske mit dem Gesicht des russischen Staatspräsidenten mit der Intention, auf die unkritische Haltung des FPÖ-Obmanns zu der russischen Regierung und dessen Präsidenten hinzuweisen
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.
Das Erkenntnis wird im Umfang des zweiten Satzes des Spruchpunktes I. und des Spruchpunktes II. aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Am 19. August 2024 führte der ORF ab 19:30 Uhr im Rahmen der ORF-Reihe "Sommergespräche" ein Interview mit dem Obmann der FPÖ, Herbert Kickl, im Freien auf der Seeterrasse eines Hotels in Traunkirchen am Traunsee durch.
2. Während der laufenden Aufnahmearbeiten fuhren der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen mit einem gemieteten Elektroboot auf dem Traunsee in den unmittelbaren Nahbereich des Ufers vor die Seeterrasse, wo die Aufzeichnungen stattfanden. Dort stellten sie ein Plakat in russischen Nationalfarben mit der Aufschrift "Danke Herbert – from Putin, with love! Dein Vladimir!" zur Schau und spielten die russische Nationalhymne ab. Der Beschwerdeführer trug währenddessen eine Maske, auf der das Gesicht Vladimir Putins abgebildet war, eine weitere Person trug eine Maske mit dem Abbild von Dimitri Medwedew. Eine vierte Person am Ufer des Traunsees filmte das Geschehen. Unmittelbar darauf schritten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein, beendeten die Aktion und stellten die Identitäten der Beteiligten fest.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden verhängte daraufhin mit Straferkenntnis vom 5. Februar 2025 über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 100,– (bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden) wegen Übertretung von §81 Abs1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) durch Störung der öffentlichen Ordnung, namentlich der Dreharbeiten des ORF (Spruchpunkt 1), sowie eine weitere Verwaltungsstrafe in Höhe von € 60,– (bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 5 Tagen und 14 Stunden) wegen Übertretung des §2 Abs1 Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (Spruchpunkt 2).
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gab der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde mit seinem Erkenntnis vom 13. Mai 2025 insofern statt, als die Bestrafung wegen Übertretung des §81 SPG aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde (Spruchpunkt I. erster Satz des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses). Hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretung des §2 Abs1 Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG) wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt I. zweiter Satz des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses) und erlegte dem Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von € 12,– auf (Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses).
Das Landesverwaltungsgericht begründete den abweisenden Teil seines Erkenntnisses auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das festgestellte Verhalten den objektiven Tatbestand des §2 Abs1 AGesVG, aber keinen Ausnahmetatbestand nach §2 Abs2 AGesVG erfülle; insbesondere bestehe kein Zusammenhang mit einer künstlerischen Darbietung. Dass die Verbergung der Identität nicht beabsichtigt und die Identitätsfeststellung durch die einschreitenden Exekutivorgane problemlos möglich gewesen sei, sei nicht entscheidend. Zwar falle das Verhalten des Beschwerdeführers in den Schutzbereich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Meinungsäußerung, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gehe aber davon aus, dass die anzuwendenden Bestimmungen des AGesVG im Einklang mit Art10 EMRK stünden. Es sei dem Beschwerdeführer durch die "verfahrensgegenständliche Inszenierung" zweifellos gelungen, seine politische Meinung kundzutun und es hätte für die "Unterstreichung der politischen Botschaft" nicht der vollständigen Verhüllung der eigenen Gesichtszüge bedurft; die Verhängung einer geringfügigen Strafe für das gesetzte Verhalten erweise sich daher als verhältnismäßig, sodass keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gegeben sei.
5. Gegen den die Bestrafung bestätigenden und einen Verfahrenskostenbeitrag auferlegenden Teil dieses Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art10 EMRK) und im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B VG, Art2 StGG), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Umfang der Anfechtung beantragt wird.
Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht die Absicht gehabt habe, die Feststellung seiner Identität zu erschweren oder zu verschleiern, "sondern seine durch das Hochhalten eines Plakats zum Ausdruck gebrachte Kritik an einer aus seiner Sicht zu wenig distanzierten Haltung der FPÖ und ihres Parteiobmanns gegenüber Vladimir Putin und seiner Politik dadurch zu unterstreichen, dass das mit einer fingierten, an den FPÖ-Obmann gerichteten Dankeszeile Vladimir Putin und seinen engen Vertrauten Dimitri Medwedew darstellenden Figuren hochgehalten wurde." Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich habe außer Acht gelassen, dass es sich wie schon im vergleichbaren Sachverhalt des VfSlg 20.440/2021 um eine gemäß §2 Abs2 AGesVG von der Strafbarkeit ausgenommene "Gesichtsverhüllung als Stilmittel im Rahmen der Meinungsäußerung" handle. In dieser rechtlichen Beurteilung werde die Rechtslage grob verkannt und damit Willkür geübt.
6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Gerichtsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
7. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die – kostenpflichtige – Abweisung der Beschwerde beantragt; die Verhüllung des Gesichtes sei nicht erforderlich gewesen, um den Zweck der Meinungsäußerung zu erreichen, weil die Maske etwa auch "am Boot oder am Transparent" hätte angebracht werden können.
II. Rechtslage
Das Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts in der Öffentlichkeit (Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz – AGesVG), BGBl I 68/2017, lautet:
" Ziel
§1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind die Förderung von Integration durch die Stärkung der Teilhabe an der Gesellschaft und die Sicherung des friedlichen Zusammenlebens in Österreich. Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, dessen Gelingen von der Mitwirkung aller in Österreich lebenden Menschen abhängt und auf persönlicher Interaktion beruht.
Verhüllungsverbot
§2. (1) Wer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro zu bestrafen. Die Verwaltungsübertretung kann durch Organstrafverfügung gemäß §50 VStG in der Höhe von bis zu 150 Euro geahndet werden. Öffentliche Orte oder öffentliche Gebäude sind Orte, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können, einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.
(2) Ein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot gemäß Abs1 liegt nicht vor, wenn die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen oder im Rahmen der Sportausübung erfolgt oder gesundheitliche oder berufliche Gründe hat.
Zuständigkeit
§3. Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen §2 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dieser. §86 Abs2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr 566/1991, gilt sinngemäß.
Vollziehung
§4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Inkrafttreten
§5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft."
III. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Nach Art10 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen sowie Werbemaßnahmen erfasst. Auch die Mitteilung von Tatsachen unterfällt daher dem Schutzbereich des Art10 EMRK (vgl VfSlg 19.091/2010 mwN).
Die "Mitteilung von Nachrichten oder Ideen" im Sinne des Art10 Abs1 EMRK kann dabei nicht nur sprachlich (auch durch Plakate – VfSlg 18.652/2008 – oder Aufdrucke – VfSlg 19.159/2010), sondern auch durch andere Formen der Kommunikation wie beispielsweise Symbole (vgl etwa EGMR 8.7.2008, 33.629/06, Vajnai ; 3.11.2011, 29.459/10, Fratanoló ; sowie bereits VfSlg 1207/1929; vgl auch VfSlg 19.662/2012), künstlerische Ausdrucksformen (VfSlg 18.893/2009) oder sonstige Verhaltensweisen erfolgen, wenn und insoweit diesen gegenüber Dritten ein kommunikativer Gehalt zukommt (vgl VfSlg 19.662/2012; zu Akten nonverbaler Kommunikation vgl weiters EGMR 23.9.1998, 24.838/94, Steel , Z92). Dass derartige Mitteilungen als belästigend, ja unter Umständen auch als störend oder schockierend empfunden werden, ändert ebenso wenig etwas am grundsätzlichen Schutz derartiger kommunikativer Verhaltensweisen durch Art10 EMRK (EGMR 7.12.1976, 5493/72, Handyside , Z43 ff.; 24.5.1988, 10.737/84, Müller , Z27 ff.; VfSlg 10.700/1985) wie der Umstand, dass diese primär aus finanziellen Antrieben gesetzt werden (EGMR 24.2.1994, 15.450/89, Casado Coca , Z35).
2. Das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich das Tragen einer Maske, die das Gesicht Vladimir Putins zeigt, ist jedenfalls eine Kommunikationsform, die im Zusammenhang mit der Intention des Beschwerdeführers steht, sich kritisch zur Haltung der FPÖ und ihres Parteiobmannes zum russischen Staatspräsidenten Vladimir Putin und seiner regierenden Partei "Einiges Russland" zu äußern. Die Maskierung dient dabei als Stilmittel, die Aufmerksamkeit des Fernsehpublikums auf sich zu ziehen und dieses vom Standpunkt des Beschwerdeführers zu überzeugen. Die angefochtene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, die eine Bestrafung nach §2 AGesVG bestätigt, greift in die durch Art10 EMRK geschützte Meinungsäußerungsfreiheit ein.
3. Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit sind nach Art10 EMRK zulässig, sie müssen jedoch im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sein (vgl nur EGMR 26.4.1979, 6538/74, Sunday Times , EuGRZ1979, 386 [390]; 24.2.1994, 15.450/89, Casado Coca ; sowie VfSlg 12.886/1991, 14.218/1995, 14.899/1997, 16.555/2002).
3.1. §2 Abs1 erster Satz AGesVG verbietet es, an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise zu verhüllen oder zu verbergen, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Ein Verstoß gegen dieses Verhüllungsverbot liegt gemäß §2 Abs2 AGesVG jedoch nicht vor, wenn die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen oder im Rahmen der Sportausübung erfolgt oder gesundheitliche oder berufliche Gründe hat.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers eine Übertretung des §2 Abs1 erster Satz AGesVG als erwiesen angesehen und dabei auch eine zulässige Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge gemäß §2 Abs2 AGesVG verneint. Auf diese Weise hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich §2 AGesVG fälschlich einen verfassungswidrigen, die besonderen Schranken des Art10 EMRK missachtenden Inhalt unterstellt:
3.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg 20.440/2021 mit eingehender Begründung dargetan, dass die Aufzählung der Ausnahmen in §2 Abs2 AGesVG nicht abschließend, sondern dahin zu verstehen ist, dass als Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot so wie bei den Tatbeständen "im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen" auch die Verwendung eines Stilmittels wie etwa einer Maske (in dem VfSlg 20.440/2021 zu Grunde liegenden Fall war dies eine Tiermaske) im Rahmen "der freien Meinungsäußerung" erlaubt sein muss.
3.2.2. Da der Beschwerdeführer die Maske eingesetzt hat, um während der Aufnahme eines TV-Gespräches mit dem Obmann der FPÖ, Herbert Kickl, auf dessen – nach Ansicht des Beschwerdeführers – zu unkritische Haltung zu Vladimir Putin und der russischen Regierung aufmerksam zu machen, ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass dies von der Ausnahme des §2 Abs2 AGesVG gedeckt ist
.
3.2.3. Da es dem Beschwerdeführer mit dieser Intention auch nicht von vornherein bloß um die Vereitelung oder Erschwerung der Feststellung seiner Identität ging – in solchen Fällen steht Art10 EMRK einer Bestrafung wegen Verstoßes gegen §2 AGesVG nicht entgegen –, ist der schlichte Hinweis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in seiner Entscheidung darauf, dass die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge des Beschwerdeführers "weder durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, noch im Rahmen kultureller oder traditioneller Veranstaltungen oder im Rahmen der Sportausübung erfolgte oder gesundheitliche oder berufliche Gründe hatte" und daher keine Ausnahme gemäß §2 Abs2 AGesVG gegeben sei, nicht geeignet, die Entscheidung zu tragen.
IV. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.
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