Keine Verfassungswidrigkeit einer Wort- und Zeichenfolge des Sozialhilfe-GrundsatzG betreffend die Berücksichtigung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger bei der Unterstützung bezugsberechtigter – mit dem Unterhaltspflichtigen in gemeinsamer Haushaltsgemeinschaft lebenden – Personen; verfassungskonforme Interpretation der Anrechnung von (nur) die Bemessungsgrundlage übersteigenden Einkommensteilen eines unterhaltspflichtigen Angehörigen auf die Sozialhilfeleistung; sachliche Einkommensanrechnung auf Grund Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten sowie Hintanhaltung einer mehrfachen Anrechnung des gesamten Einkommens des Unterhaltspflichtigen
Die
Wort- und Zeichenfolge
"sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß §5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt"
in §7 Abs1 Sozialhilfe Grundsatzgesetz, BGBl I Nr 41/2019
, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Entscheidungsgründe
I. Anträge, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen G76/2025 und G84/2025 auf Art140 B VG gestützte Gerichtsanträge des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark anhängig, denen folgende Sachverhalte zugrunde liegen:
1.1. Die Beschwerdeführerin im Anlassverfahren zu G76/2025, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht hat und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügt, stellte am 13. November 2024 einen Antrag auf Sozialunterstützung nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz (StSUG).
1.1.1. Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrer Tochter, ihrem minderjährigen Enkel (Sohn der Tochter) und ihrem Schwiegersohn in deren Eigenheim. Die genannten Personen und die Beschwerdeführerin bilden daher eine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des §2 Z1 StSUG. Die Bedarfsgemeinschaft im Sinne des §2 Z3 StSUG besteht nur aus der Beschwerdeführerin, da sie die einzige Bezugsberechtigte in der Wirtschaftsgemeinschaft ist. Das Einkommen der Tochter wurde mit täglich € 39,54 aus Leistungen des Arbeitsmarktservice (AMS) angegeben.
1.1.2. Im Bescheid vom 10. Februar 2025 führte die Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung begründend ua aus, dass der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Wohnkosten zustehe, da sie tatsächlich keine Wohnkosten habe. Grundsätzlich stehe ihr ein Lebensunterhalt von 60 % des Höchstsatzes zu. Hievon sei das Einkommen der Tochter als unterhaltspflichtiges Mitglied der Wirtschafts-gemeinschaft anteilig abzuziehen. Rechtlich begründete die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung dies damit, dass von unterhaltspflichtigen Angehörigen, die nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft, aber Mitglieder der Wirtschaftsgemeinschaft seien und nicht zum Personenkreis nach §3 Abs3 StSUG zählten, gemäß §6 Abs1 StSUG das Einkommen insoweit zu berücksichtigen sei, als es den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG übersteige.
1.1.3. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Anrechnung des Einkommens ihrer Tochter sei zu Unrecht erfolgt, da diese ihre Unterhaltspflicht bereits dadurch erfülle, dass sie der Beschwerdeführerin ermögliche, unentgeltlich in ihrer Wohnung zu wohnen. Wäre ihr Wohnbedarf finanziell zu berechnen, würde dies einen erheblichen Unterhaltsbeitrag ihrer Tochter darstellen. Gleichzeitig würden die finanziellen Belastungen ihrer Tochter nicht berücksichtigt, insbesondere ihre eigenen Ausgaben für den Haushalt, den sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn führe. Neben allgemeinen Haushaltskosten habe ihre Tochter monatliche Fixausgaben, darunter einen Kredit in Höhe von rund € 500,–. Zudem könne sie angesichts dieser finanziellen Verpflichtungen die ihr zugerechnete Unterhaltsleistung in der berechneten Höhe tatsächlich nicht erbringen. Die erfolgte Berücksichtigung ihres Einkommens bei der Berechnung der Sozialhilfe sei daher nicht gerechtfertigt.
1.2. Der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren zu G84/2025 ist österreichischer Staatsbürger und suchte mit Antrag vom 26. März 2025 um Sozialunterstützung nach dem StSUG an.
1.2.1. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seinem Vater in einer Mietwohnung. Die beiden bilden daher eine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des §2 Z1 StSUG, wobei die Bedarfsgemeinschaft im Sinne des §2 Z3 StSUG nur aus dem Beschwerdeführer besteht, weil er der einzige Bezugsberechtigte in der Wirtschaftsgemeinschaft ist.
1.2.2. Der Beschwerdeführer ist seit 21. Februar 2025 beim AMS ohne Bezug lehr-stellensuchend gemeldet. Laut Antragsunterlagen hat der Beschwerdeführer keine monatlichen Mietkosten und auch keine sonstigen Wohnkosten zu tragen, weil er mietfrei bei seinem Vater leben darf. In den Antragsunterlagen wurde das Einkommen des Vaters mit monatlich € 1.579,32 aus Leistungen einer Invaliditätspension und des Pflegegeldes der Pensionsversicherung angegeben.
1.2.3. Mit Bescheid vom 27. März 2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes abgewiesen. Begründend führte die Bürgermeisterin der Stadt Graz im Wesentlichen aus, dass der Vater des Beschwerdeführers ein unterhaltspflichtiger Angehöriger des Beschwerdeführers sei, nicht zum Personenkreis nach §3 Abs3 StSUG zähle und über ein näher genanntes monatliches Einkommen verfüge. Dem Beschwerdeführer, der lediglich über ein Einkommen für den Monat März 2025 in der Höhe von € 42,76 durch den Verkauf von Kryptowährung verfüge, stehe weder ein Anspruch auf Wohnkosten noch eine Leistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes zu.
1.2.4. Rechtlich begründete die Bürgermeisterin der Stadt Graz dies damit, dass von unterhaltspflichtigen Angehörigen, die nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft, aber Mitglieder der Wirtschaftsgemeinschaft seien und nicht zum Personenkreis nach §3 Abs3 StSUG zählten, gemäß §6 Abs1 StSUG das Einkommen insoweit zu berücksichtigen sei, als es den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG übersteige.
1.2.5. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark beantragt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die erneute Überprüfung seines Antrages auf Sozialunterstützung.
1.3. Aus Anlass dieser Beschwerden stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die dem Gesetzesprüfungsverfahren zugrunde liegenden Anträge (vgl G 76/2025 und G84/2025).
2. Bei der Behandlung dieser Gerichtsanträge sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wort- und Zeichenfolge "sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß §5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt" in §7 Abs1 SH GG entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 16. September 2025 beschlossen, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
3. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"§7 Abs1 SH-GG verpflichtet den Ausführungsgesetzgeber 'sicherzustellen, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen – auch im Ausland – angerechnet werden.' Zu den Leistungen Dritter zählt laut §7 Abs1 SH-GG 'auch […] jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß §5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt.'
Dies dürfte dazu führen, dass das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Angehörigen (zB eines Kindes [vgl G76/2025] oder eines Elternteiles [vgl G 84/2025]), der mit einer bezugsberechtigen Person in einem Haushalt lebt, in der die Bemessungsgrundlage übersteigenden Höhe vollständig anzurechnen ist. Dabei dürfte weder die Höhe des zivilrechtlich geschuldeten Unterhaltes eine Rolle spielen (vgl aber VfSlg 19.747/2013 und 19.791/2013), noch das Bestehen weiterer Unterhaltspflichten (vgl aber VfSlg 19.791/2013, 19.747/2013 und 20.199/2017).
Folglich scheint – wie in den Anlassfällen – die Anrechnung des Differenzbetrages zwischen Einkommen des unterhaltsverpflichteten Angehörigen und Bemessungsgrundlage selbst dann uneingeschränkt zu erfolgen, wenn der Unterhalt in Form von Naturalunterhalt (etwa mietfreies Wohnen [vgl G76/2025 und G84/2025]) geleistet wird oder den unterhaltspflichtigen Angehörigen weitere Unterhaltspflichten (etwa gegenüber Kindern [vgl G76/2025]) treffen.
Der Verfassungsgerichtshof geht auch vorläufig davon aus, dass gemäß §7 Abs1 SH-GG das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Angehörigen bei der Bemessung der Leistungen aus der Sozialhilfe mehrfach berücksichtigt werden könnte, wenn dieser mit mehreren bezugsberechtigten Angehörigen in einem Haushalt lebt.
In seinem Erkenntnis vom 20. September 2024, G147/2022, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass §6 Abs1 litb des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, der die uneingeschränkte Anrechnung des den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz überschreitenden Einkommens eines unterhaltspflichtigen Elternteiles eines behinderten Menschen, der mit diesem in einer Hausgemeinschaft lebt, vorsah, mangels hinreichender Differenzierung wegen Unsachlichkeit verfassungswidrig war.
Im Einzelnen begründete der Verfassungsgerichtshof die Unsachlichkeit des §6 Abs1 litb des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes wie folgt:
'Daraus folgt, dass im Falle einer Haushaltsgemeinschaft das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Elternteils, soweit es den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende überschreitet, zur Gänze dem unterhaltsberechtigten Unterstützungswerber zuzurechnen ist. Dies gilt lege non distinguente auch dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil noch weitere Unterhaltspflichten gegenüber anderen Personen hat. Nach dem Gesetzestext ist der Differenzbetrag gegebenenfalls sogar zu Lasten mehrerer unterhaltsberechtigter, um Hilfe zum Lebensunterhalt werbender, behinderter Angehöriger jeweils zur Gänze – sohin mehrfach – anzurechnen. Diese (im Unterschied zu der zu VfSlg 19.747/2013 maßgeblichen Bestimmung) nicht hinreichend differenzierende Regelung führt damit offenkundig zu unsachlichen Ergebnissen und steht sohin schon aus diesem Grund in Widerspruch zum Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 B VG, Art2 StGG).'
Vor diesem Hintergrund dürfte auch die in §7 Abs1 SH-GG vorgesehene uneingeschränkte Anrechnung des Einkommens im gemeinsamen Haushalt lebender unterhaltspflichtiger Angehöriger die Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigen und daher dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes widersprechen.
Im Gesetzesprüfungsverfahren wird ferner zu erörtern sein, ob, vor dem Hintergrund, dass gemäß dem ersten Satz des §7 Abs1 SH-GG nur die Anrechnung von 'zur Verfügung stehenden' Leistungen Dritter sicherzustellen ist, §7 Abs1 SH GG dahingehend verfassungskonform interpretiert werden kann, dass die Bestimmung dem Ausführungsgesetzgeber ausreichend Spielraum für eine sachliche Ausgestaltung der Anrechnung des Einkommens von im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bietet."
4. Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass sie beschlossen habe, von der Erstattung einer meritorischen Äußerung Abstand zu nehmen.
5. Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie ersucht, die in Prüfung gezogene Wort- und Zeichenfolge nicht als verfassungswidrig aufzuheben, und in der sie den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken wie folgt entgegentritt:
5.1. Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung legt zunächst dar, dass das Subsidiaritätsprinzip ein tragendes Strukturprinzip der Sozialhilfe sei und das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz folgerichtig vorsehe, dass hilfesuchende Personen Ansprüche gegen Dritte, wie etwa Unterhaltsansprüche, konsequent zu verfolgen und die Länder in ihren Ausführungsgesetzen entsprechende Vorgaben zu machen hätten (Hinweis auf §3 Abs3, §7 Abs1 und 2 SH-GG).
5.2. Im Hinblick auf die im Prüfungsbeschluss aufgezeigten Rechtsfragen verweist das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung auf die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte, wonach der Naturalunterhalt, der bei einem gemeinsamen Haushalt des Unterhaltsverpflichteten und des Unterhaltsberechtigten in der Regel zu leisten sei, beispielsweise Unterkunft, Nahrungsmittel, Bekleidung sowie bei minderjährigen Kindern auch Unterricht und Erziehung umfasse. Es hält weiters fest, dass sich der Anspruch auf Naturalunterhalt im gemeinsamen Haushalt in einen Anspruch auf Geldunterhalt verwandle, wenn der Naturalunterhalt nicht gedeckt sei (Hinweis auf zB OGH 22.10.2007, 1 Ob 122/07h). Stelle eine Person, die mit der ihr gegenüber unterhaltspflichtigen Person im gemeinsamen Haushalt lebe, einen Antrag auf Sozialhilfe, so indiziere allein diese Antragstellung, dass der Unterhaltspflichtige – aus welchen Gründen auch immer – seiner Natural-Unterhaltspflicht nicht bzw nicht hinreichend nachkomme bzw nachkommen könne. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte sei somit dem Grunde nach davon auszugehen, dass in diesem Fall auch im gemeinsamen Haushalt ein Anspruch auf Geldunterhalt gegen den Unterhaltsverpflichteten bestehe; dabei müsse der Unterhaltspflichtige einerseits dem Anspannungsgrundsatz genügen, andererseits könne zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten auf bis zu 75% des gemäß §291a EO unpfändbaren Existenzminimums zurückgegriffen werden (§291b EO).
5.3. Nach dem Verständnis des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung habe der Grundsatzgesetzgeber für diesen Fall seinen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum genützt, indem er eine Sonderregelung für die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen zwischen Personen, die in einer Haushaltsgemeinschaft lebten, geschaffen habe. Gäbe es diese Regelung nicht, dann wäre der unterhaltsberechtigten hilfesuchenden Person im Rahmen ihrer Bemühungspflicht die (gerichtliche) Verfolgung der Unterhaltsansprüche gegenüber der unterhaltsverpflichteten, im gemeinsamen Haushalt lebenden Person aufzutragen, wenn sie mittels Antragstellung geltend mache, mangels Deckung ihrer notwendigen Lebensbedürfnisse Sozialhilfe zu benötigen.
5.4. Die Entscheidung des Grundsatzgesetzgebers sei insbesondere auch deshalb nachvollziehbar, weil der Auftrag an die hilfesuchende Person, einen im gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsschuldner zu klagen, für die persönlichen Lebensumstände der im gemeinsamen Haushalt lebenden betroffenen Personen ein erhebliches Konflikt- und Frustrationspotential enthalte, es allerdings wohl auch dem Subsidiaritätsprinzip zuwiderlaufe und unsachlich sei, auf die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen in aufrechter Haushaltsgemeinschaft (und nur dort) grundsätzlich zu verzichten.
5.5. Ergänzend führt das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung ins Treffen, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Gesetzgeber besondere Regelungen für Haushaltsgemeinschaften schaffen dürfe; dies müsse nach Ansicht des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung umso mehr gelten, wenn es sich um Haushaltsgemeinschaften handle, in denen familienrechtliche, insbesondere unterhaltsrechtliche, Beziehungen untereinander bestünden.
5.6. Zusammenfassend könne §7 Abs1 SH-GG nur Sachverhalte umfassen, in denen der Unterhaltsschuldner gegenüber der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Person seiner Unterhaltspflicht nicht (hinreichend) nachkomme und daher stellvertretend für die Unterhaltsleistung bzw zumindest für Teile der Unterhaltsleistung Sozialhilfe bezogen werden solle. Vor diesem Hintergrund lasse sich §7 Abs1 SH-GG sachlich rechtfertigen.
5.7. Im Übrigen verstehe das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung die Bestimmung des §7 Abs1 SH-GG so, dass – unabhängig davon, für welches Haushaltsmitglied ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt worden sei – das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Angehörigen nur einmal, und zwar anteilig auf alle unterhaltsberechtigten Angehörigen aufzuteilen sei, da dem Grundsatzgesetzgeber keine unsachliche und lebensfremde Regelung unterstellt werden könne. Weitere Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen, mit denen der Unterhaltsschuldner nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, könnten wohl in gleicher Weise berücksichtigt werden. Die grundsatzgesetzliche Regelung lasse einen hinreichenden Gestaltungsspielraum, um weitere Unterhaltspflichten sowie die Höhe des Unterhaltsanspruches sachgerecht zu berücksichtigen.
5.8. Schließlich ordne §7 Abs1 SH-GG auch keine uneingeschränkte Anrechnung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger an, sondern verweise ausdrücklich auf die in §5 SH-GG vorgesehene Bemessungsgrundlage. Damit sei sichergestellt, dass jedem Angehörigen zunächst die Deckung des eigenen Bedarfes verbleibe, nur Einkünfte oberhalb dieser Bemessungsgrundlage angerechnet werden könnten und fiktive oder pauschale Anrechnungen ausgeschlossen seien.
6. Das Amt der Tiroler Landesregierung hat ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Ämter der Landesregierungen der übrigen Bundesländer haben von der (auch) ihnen eingeräumten Möglichkeit einer Äußerung nicht Gebrauch gemacht.
II. Rechtslage
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die in Prüfung gezogene Wort- und Zeichenfolge ist hervorgehoben):
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG) BGBl I 41/2019, idF BGBl I 25/2025 (§7 Abs1 in der Stammfassung, BGBl I 41/2019) lauten auszugsweise:
" Allgemeine Grundsätze
§3. (1)–(2) […]
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(4)–(7) […]
Monatliche Leistungen der Sozialhilfe
§5 . (1) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen der Sozialhilfe in Form von Sachleistungen oder monatlicher, zwölf Mal im Jahr gebührender pauschaler Geldleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs vorzusehen.
(2) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen gemäß Abs1 im Rahmen von Haushaltsgemeinschaften degressiv abgestuft festzulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Die Landesgesetzgebung kann von der Anwendung der Definition einer Haushaltsgemeinschaft insbesondere bei zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, wie etwa bei (therapeutischen) Wohneinheiten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Frauen, Jugendliche und Wohnungslose absehen, soweit diese wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Die Summe der Geld- und Sachleistungen gemäß Abs1 darf die in Abs2 Z1 bis 4 festgelegten Höchstsätze pro Person und Monat auf Basis des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100%
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a) pro leistungsberechtigter Person 70%
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person 45%
4. Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden können:
a) für die erste minderjährige Person 12%
b) für die zweite minderjährige Person 9%
c) für die dritte minderjährige Person 6%
d) für jede weitere minderjährige Person 3%
5. Zuschläge, die volljährigen und minderjährigen Personen mit Behinderung (§40 Abs1 und 2 BBG) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts zu gewähren sind, sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, höhere Leistungen vorsehen: pro Person 18%
(3)–(5) […]
Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln
§7. (1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen – auch im Ausland – angerechnet werden. Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß §5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt . Leistungen, die einer Person aufgrund der Bemessungsgrundlage gemäß §5 zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.
(2)–(8) […]"
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes (StSUG) LGBl 51/2021, idF LGBl 105/2023 lauten auszugsweise:
" Begriffsbestimmungen
§2 . Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:
1. Wirtschaftsgemeinschaft: zwei oder mehrere Personen, die in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben und ihren Haushalt in wirtschaftlicher Hinsicht (gänzlich/teilweise) gemeinsam führen. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Bezugsberechtigten nachzuweisen;
2. Bezugsberechtigte: Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und denen solche Leistungen gewährt werden;
3. Bedarfsgemeinschaft: Gesamtheit der Bezugsberechtigten, die eine Wirtschaftsgemeinschaft oder Teil einer Wirtschaftsgemeinschaft sind;
4. Alleinstehende: Bezugsberechtigte, deren Wirtschaftsgemeinschaft keine andere Person angehört;
5.–6. […]
7. Höchstsätze: höchstens zuerkennbare monatliche Leistungen der Sozialunterstützung für den allgemeinen Lebensunterhalt und den Wohnbedarf (§8 Abs3 Z1 bis 3);
8. Drittstaatsangehörige: Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;
9. allgemeiner Lebensunterhalt: regelmäßig wiederkehrender Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe;
10. Wohnbedarf: regelmäßig wiederkehrender, erforderlicher Aufwand für Miete, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben;
11.–12. […]
Persönliche Voraussetzungen
§3. (1) Bezugsberechtigt sind Personen, die
1. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben und
2. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sofern nicht abweichende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmungen anderes festlegen.
(2) Zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Abs1 Z2 zählen jedenfalls:
1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' gemäß §47 Abs2 NAG verfügen;
2. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG;
3. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EU' gemäß §45 NAG;
4. Asylberechtigte gemäß §3 AsylG 2005.
(3) Nicht bezugsberechtigt sind:
1. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in der Zeit ihres Aufenthaltes im Inland bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben und
a) ihnen keine Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt oder
b) die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aufrecht ist;
2. schutzbedürftige Fremde gemäß dem Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz, insbesondere subsidiär Schutzberechtigte und Asylwerberinnen/Asylwerber;
3. ausreisepflichtige Fremde;
4. Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit sie nicht unter Z1 fallen;
5. Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind.
Leistungen Dritter, Anspruchsübergang
§6. (1) Das Einkommen von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben, die nicht zum Personenkreis gemäß §3 Abs3 zählen, ist bei der Bemessung von Leistungen gemäß §8 nur soweit zu berücksichtigen, als es den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita übersteigt.
(2) Bezugsberechtigte haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen gemäß §8 und §9 nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.
(3) Für die Dauer der Rechtsverfolgung sind Leistungen gemäß §8 und §9 ohne Berücksichtigung der verfolgten Ansprüche zu gewähren. Die auf Grund der Rechtsverfolgung zufließenden Leistungen Dritter sind als Einkommen anzurechnen; §16 Abs9 und 10, §17 und §18 gelten sinngemäß.
(4) Ansprüche gegen Dritte können von den Bezugsberechtigten auf den Träger der Sozialunterstützung übertragen werden.
Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs
§8. (1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts werden als monatliche pauschalierte Geldleistungen erbracht; Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes werden, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen pauschalierten Geldleistungen erbracht. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.
(1a) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden.
(2) Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Abs3 Z1 ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach §293 Abs1 lita sublitbb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(3) Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:
1. Höchstsatz für Alleinstehende und Alleinerziehende 100%
2. Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende volljährige Bezugsberechtigte
a) für die erste und zweite/für den ersten und zweiten 70%
b) ab der/dem dritten 45%
3. Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende minderjährige Bezugsberechtigte
a) für die erste, zweite und dritte/für den ersten, zweiten und dritten 21%
b) ab der/dem vierten 17,5%
4. Zuschläge für Alleinerziehende gemäß §2 Z5 zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für minderjährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird
a) für die erste/den ersten 12%
b) für die zweite/den zweiten 9%
c) für die dritte/den dritten 6%
d) für jeden weiteren 3%
5. Zuschläge zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts je Bezugsberechtigter/Bezugsberechtigten mit Behinderung (§40 Abs1 und 2 Bundesbehindertengesetz) 18%
(4) Die Höchstsätze sind gleichmäßig aufzuteilen:
1. die Höchstsätze gemäß Abs3 Z2: auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden volljährigen Bezugsberechtigten gemäß Abs3 Z2;
2. die Höchstsätze gemäß Abs3 Z3: auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden minderjährigen Bezugsberechtigten.
(5) Der Höchstsatz gemäß Abs3 Z1 und 2 teilt sich 60 zu 40 auf die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Befriedigung des Wohnbedarfs auf.
(6) Bezugsberechtigten gemäß Abs3 Z1 und 2 gebührt zusätzlich ein Wohnkostenpauschale in Höhe von maximal 20% des Höchstsatzes gemäß Abs3 Z1 bzw Abs4 Z1. Das Wohnkostenpauschale wird, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von Geldleistungen erbracht.
(7) Der Wohnbedarfsanteil einschließlich eines allfälligen Wohnkostenpauschales darf die tatsächlichen Wohnkosten nicht übersteigen.
(8) Die Summe aller Geldleistungen, die volljährigen Bezugsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann, ist mit 175% des Höchstsatzes gemäß Abs3 Z1 begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes sind die Geldleistungen jeder/jedes volljährigen Bezugsberechtigten (Abs4 Z1) soweit sie 20% des Höchstsatzes gemäß Abs3 Z1 überschreiten, im erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der Deckelung ausgenommen sind Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß §7 Abs2 sowie an Bezugsberechtigte, die einen Zuschlag gemäß Abs3 Z5 erhalten.
(9) Für einen zwei Wochen übersteigenden Aufenthalt
1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder einer Kurzzeit-Eltern-Kind-Unterbringung gebührt der/dem volljährigen Bezugsberechtigten nur 50% des ihr/ihm zustehenden Höchstsatzes gemäß Abs3 Z1 bzw Abs4 Z1;
2. außerhalb der Steiermark ruht der Anspruch der/des Bezugsberechtigten auf Leistungen nach diesem Gesetz."
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens
1.1. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der
Zulässigkeit der Anlassverfahren (G 76/2025 und G84/2025) oder der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Wort- und Zeichenfolge zweifeln ließe.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Entscheidung über die Gerichtsanträge auch §7 Abs1 SH-GG anzuwenden, weil diese Bestimmung die vom antragstellenden Landesverwaltungsgericht angefochtene Wortfolge des steiermärkischen Ausführungsgesetzes maßgeblich bestimmt. Denn die durch das Bundesgrundsatzgesetz aufgestellten Grundsätze sind für den Landesgesetzgeber unbedingt und in vollem Ausmaß verbindlich (VfSlg 2087/1951; VfGH 12.3.2024, G122/2023 ua).
1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Gesetzesprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).
2.2. Der dem Gesetzgeber eingeräumte Gestaltungsspielraum wird durch den Gleichheitssatz auch insofern beschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht (vgl VfSlg 8073/1977, 16.542/2002; 20.529/2022).
2.3. Bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen knüpfenden sozialen Maßnahmen kommt dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl VfSlg 18.885/2009, 20.270/2018, 20.244/2018, 20.359/2019).
2.4. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Sozialhilfe bei der Leistungserbringung die in jedem Einzelfall bestmögliche Lösung zu bieten und jeden möglichen Härtefall zu berücksichtigen (vgl VfSlg 14.841/1997). Außerdem steht es dem Gesetzgeber frei, besondere Regelungen für Haushaltsgemein-schaften zu schaffen, weil hier grundsätzlich ein anderer Bedarf vorliegt als bei Einpersonenhaushalten (vgl VfSlg 20.300/2018; s. auch VfSlg 20.359/2019).
2.5. Der Gesetzgeber muss aber sicherstellen, dass das System der Sozialhilfe seinen eigentlichen Zweck — die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen — erfüllt (vgl VfSlg 19.698/2012, 20.300/2018).
2.6. §7 Abs1 SH-GG ist Ausdruck des Subsidiaritätsprinzipes, denn die Bestimmung verpflichtet den Ausführungsgesetzgeber "sicherzustellen, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen – auch im Ausland – angerechnet werden". Zu den Leistungen Dritter zählt laut §7 Abs1 2. Satz SH-GG "auch […] jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß §5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt".
2.7. Im Prüfungsbeschluss gingen die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes dahin, dass das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Angehörigen, der mit einer bezugsberechtigen Person in einem Haushalt lebt, in der die Bemes-sungsgrundlage übersteigenden Höhe uneingeschränkt und ohne ausreichende Berücksichtigung der Höhe des zivilrechtlich geschuldeten Unterhaltes oder des Bestehens weiterer Unterhaltspflichten angerechnet werde und das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Angehörigen bei der Bemessung der Sozial-hilfeleistungen bezugsberechtigter Personen mehrfach zur Gänze berücksichtigt werden könnte, wenn dieser mit mehreren bezugsberechtigten Angehörigen in einem Haushalt lebe.
2.8. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluss deshalb zusammengefasst vorläufig davon aus, dass §7 Abs1 SH-GG vor dem Hintergrund seines Erkenntnisses VfSlg 20.689/2024 der sachlichen Rechtfertigung iSd Art7 Abs1 B VG entbehre, weil bei der Anrechnung des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen die Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt werden könnten.
2.9. Im Rahmen des Prüfungsbeschlusses erwog der Verfassungsgerichtshof jedoch auch, dass §7 Abs1 SH-GG verfassungskonform dahin ausgelegt werden könnte, dass die Bestimmung ausreichend Spielraum für eine differenzierte und somit sachliche Ausgestaltung der Anrechnung biete, weil nach dem Wortlaut des ersten Satzes des §7 Abs1 SH-GG nur die Anrechnung von "zur Verfügung stehenden" Leistungen Dritter sicherzustellen sei.
2.10. Diese Erwägung hat sich als überzeugend erwiesen; die Bedenken des Gerichtshofes treffen nicht zu:
2.10.1. Bei der Auslegung eines Grundsatzgesetzes ist im Zweifelsfall diejenige Möglichkeit als zutreffend anzusehen, die der Ausführungsgesetzgebung den weiteren Spielraum lässt (vgl VfSlg 3649/1959, 20.359/2019). Dies ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Überlegung, dass die Ausführungsgesetzgebung frei ist, soweit sie nicht durch den Grundsatzgesetzgeber gebunden ist (VfSlg 16.244/2001, 20.359/2019).
2.10.2. Ebenso gilt, dass wenn bei einer Rechtsnorm mehrere Interpretationen in Betracht kommen, jene zu wählen ist, nach der die Norm nicht als verfas-sungswidrig erscheint (zum Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation vgl zB VfSlg 10.066/1984, 11.576/1987, 12.469/1990, 12.501/1990, 12.572/1990, 18.910/2009, 19.583/2011).
2.10.3. Nach dem ersten Satz des §7 Abs1 SH-GG ist nur die Anrechnung von "zur Verfügung stehenden" Leistungen Dritter sicherzustellen. Dieser Wortlaut eröffnet die Möglichkeit, §7 Abs1 zweiter Satz SH-GG verfassungskonform dahin auszulegen, dass jene Teile des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger, die nicht zur Verfügung stehen, von der Einkommensanrechnung auszunehmen sind, wobei "zur Verfügung stehend", vor dem Hintergrund der Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, im Lichte des Sachlichkeitsgebotes auszulegen ist.
2.10.4. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg 20.689/2024 ist für eine sachliche Ausgestaltung der Anrechnung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger eine hinreichende Differenzierung geboten. Dies erfordert jedenfalls die Berücksichtigung weiterer Unterhalts-pflichten des unterhaltspflichtigen Angehörigen gegenüber Dritten sowie die Hintanhaltung einer mehrfachen Anrechnung des gesamten Einkommens eines unterhaltsverpflichteten Angehörigen, der mit mehreren Bezugsberechtigten in einem Haushalt wohnt.
2.10.5. §7 Abs1 SH-GG kann dahingehend verfassungskonform interpretiert werden, dass in der Haushaltsgemeinschaft nur jene die Bemessungsgrundlage gemäß §5 SH-GG übersteigende Einkommensteile eines unterhaltspflichtigen Angehörigen, die für die Unterstützung der bezugsberechtigten Person zur Verfügung stehen, auf die Sozialhilfeleistung dieser Person angerechnet werden können. Soweit das Einkommen zur Erfüllung weiterer Unterhaltspflichten des unterhaltspflichtigen Angehörigen gegenüber Dritten verwendet oder auf die Sozialhilfeleistungen anderer Bezugsberechtigter in der Haushaltsgemeinschaft angerechnet wird, steht es jedenfalls nicht zur Verfügung. So interpretiert, entspricht §7 Abs1 SH-GG dem Erfordernis der sachlichen Ausgestaltung.
2.10.6. Bei verfassungskonformer Interpretation im Sinne der vorstehenden Ausführungen, bietet §7 Abs1 SH-GG den Ausführungsgesetzgebern ausreichend Spielraum, um bei der Einkommensanrechnung die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles adäquat zu ermöglichen.
2.10.7. Das Bedenken, dass §7 Abs1 SH-GG unsachlich sei, weil bei der Anrechnung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger die Höhe des zivilrechtlich geschuldeten Unterhaltes nicht berücksichtigt werde, trifft nicht zu: Im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen überschreitet der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum nicht, wenn er auf das gesamte in einer Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung stehende Einkommen unterhaltspflichtiger Angehöriger und nicht auf den zivilrechtlich geschuldeten Unterhalt abstellt, um soziale Notlagen zu vermeiden und zu bekämpfen.
2.10.8. In Anbetracht dieser Ausführungen hält der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken, dass §7 Abs1 SH-GG der sachlichen Rechtfertigung iSd Art7 Abs1 B VG entbehre, weil bei der Anrechnung des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen die Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt werden könnten, nicht aufrecht.
IV. Ergebnis
1. Die Wort- und Zeichenfolge "sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß §5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt" in §7 Abs1 SH-GG, BGBl I 41/2019, ist daher nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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