Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antragsvorbringen
1. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaften Klederinger Straße 172, bestehend aus dem Grundstück Nr 35/3, EZ35, KG Oberlaa Land und Klederinger Straße 174, bestehend aus den Grundstücken Nr 30 und 473, EZ36, KG Oberlaa Land.
2. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, "die Festsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans, Plandokument Nr 8346, beschlossen in der Sitzung des Wiener Gemeinderates vom 23. März 2023, Pr. Zl 2406488-2022-GGI, soweit sich diese auf die Liegenschaften Klederinger Straße 172 und Klederinger Straße 174, 1100 Wien, bezieht," in eventu "die Festsetzung jener Baufluchtlinie, die den als GB I 6 m g BB2 bezeichneten Bereich von dem als G BB3 bezeichneten Bereich abgrenzt sowie die Ausweisung der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche in Verbindung mit der Festsetzung der besonderen Bestimmung BB3, soweit diese Festsetzungen für den Bereich der Liegenschaften Klederinger Straße 172 und Klederinger Straße 174, 1100 Wien, gelten," als gesetzwidrig aufzuheben.
3. Zur Zulässigkeit des Antrages bringt die Antragstellerin konkret vor (ohne die Hervorhebungen im Original):
"2.5. Die gegenständliche Antragstellung ist deshalb notwendig und geboten, da die Antragstellerin auf den gegenständlichen Liegenschaften die Errichtung eines Einfamilienhauses (Einreichplanung Beilage /3) plant".
II. Zur Zulässigkeit
1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).
2. Mit dem vorliegenden Antrag wird keine aktuelle Betroffenheit durch die bekämpfte Verordnung geltend gemacht. Die Antragstellerin konkretisiert ihre Bauabsichten lediglich mit Einreichunterlagen vom 10. Februar 2009 und 4. Mai 2004, ohne etwa darzulegen, wie die seinerzeitige Bauabsicht "aktualisiert" wurde oder in welchem zeitlichen Horizont die Errichtung eines aus bautechnischer Sicht genehmigungsfähigen Gebäudes erfolgen soll (vgl VfGH 5.3.2014, V19/2012).
Damit ist der Antrag schon aus diesem Grund unzulässig.
III. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden