Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Mit vorliegendem, auf Art140 Abs1 Z1 litd ZPO gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, den zweiten Satz in §524 Abs2 ZPO als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
§524 Abs1 und Abs2 Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. 113/1895, idF BGBl 222/1929 lautet (der angefochtene Satz ist hervorgehoben):
"§. 524.
(1) Der Recurs hat in Bezug auf die Ausführung des angefochtenen Beschlusses und den Eintritt der Vollstreckbarkeit desselben keine aufschiebende Wirkung. Eine Ausnahme tritt, soferne nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt, bei Strafverfügungen ein, welche im Instanzenzuge anfechtbar sind.
(2) Wenn jedoch aus der Hemmung des Verfahrens, der Ausführung des angefochtenen Beschlusses oder der auf Grund desselben einzuleitenden Execution der Gegenpartei kein unverhältnismäßiger Nachtheil erwächst, und ohne solche Hemmung der Zweck des Recurses vereitelt würde, so hat das Gericht erster Instanz auf Antrag die einstweilige Hemmung unter gleichzeitiger Anordnung der etwa nothwendigen Sicherungsmaßregeln zu verfügen. Gegen diesen Beschluss findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt
."
III. Sachverhalt und Antragsvorbringen
1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 stellte der Antragsteller einen Parteiantrag, in dem er (erstmals) die Aufhebung des zweiten Satzes in §524 Abs2 ZPO wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit begehrte. Den Antrag stellte er im Rahmen eines Verfahrens über die Bestimmung der Gebühren eines Sachverständigen, der im Verfahren über eine Zahlungsklage des Antragstellers bestellt wurde. Mit Beschluss vom 12. September 2025, G102/2025, wies der Verfassungsgerichtshof den Parteiantrag zurück, weil der Antrag nicht aus Anlass eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes in erster Instanz gestellt wurde.
2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 27. November 2025 wurde die Zahlungsklage des Antragstellers unter Auferlegung des Kostenersatzes abgewiesen. Aus Anlass der Berufung gegen dieses Urteil stellte der Antragsteller den vorliegenden Parteiantrag, in dem er (erneut) die Aufhebung des zweiten Satzes in §524 Abs2 ZPO wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit begehrt. Er führt aus, dass mit dem klageabweisenden Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 27. November 2025 mittlerweile "eine Entscheidung vor[liege], über die in erster Instanz entschieden" worden sei.
IV. Zulässigkeit
Der Antrag ist nicht zulässig.
1. Ein Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gemäß Art140 Abs1 Z1 litd BVG kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd BVG setzt daher voraus, dass die angefochtene Gesetzesbestimmung in der vor dem ordentlichen Gericht entschiedenen Rechtsache präjudiziell ist (vgl VfGH 13.10.2016, G33/2016 ua mwN).
2. Dies ist hier nicht der Fall. §524 Abs2 ZPO regelt die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer einstweiligen hemmenden Wirkung eines Rekurses "auf Antrag" und im angefochtenen zweiten Satz den Rechtsmittelausschluss bei bewilligter Hemmung. Da der Antragsteller im dem Parteiantrag zugrunde liegenden Klageverfahren keinen Antrag gemäß §524 Abs2 ZPO gestellt hat, haben weder das Bezirksgericht Feldkirch noch das Landesgericht Feldkirch die angefochtene Bestimmung anzuwenden. Der Antrag ist daher schon mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung zurückzuweisen (vgl VfGH 19.9.2023, G260/2023; 5.6.2025, G35/2025).
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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