Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Beschluss vom 17. Juli 2025 erließ das Bezirksgericht Villach im Mandatsverfahren nach §549 ZPO an die Antragstellerin einen Unterlassungsauftrag und erkannte diesem gemäß Abs4 leg. cit. die vorläufige Vollstreckbarkeit zu.
2. Mit Beschluss vom 21. September 2025 wies das Bezirksgericht Villach den Antrag der Antragstellerin, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Unterlassungsauftrages aufzuheben, zurück.
3. Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin Rekurs und stellt den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd BVG gestützten Antrag auf Aufhebung des §549 Abs4 ZPO, RGBl. 113/1895, idF BGBl I 148/2020 wegen Verfassungswidrigkeit.
4. Das gemäß §62a Abs5 VfGG von der Antragstellung verständigte Bezirksgericht Villach legte dem Verfassungsgerichtshof den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13. November 2025 vor, mit dem der Rekurs der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen wurde. Das Landesgericht Klagenfurt begründete dies damit, dass die Rechtssache mit Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 22. September 2025 bis zur rechtskräftigen Erledigung eines näher genannten beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Privatanklageverfahrens unterbrochen worden sei. Dieser Beschluss sei rechtskräftig geworden. Solange das Verfahren nicht wiederaufgenommen worden sei, könne das Landesgericht Klagenfurt über den während der Unterbrechung eingebrachten Rekurs nicht meritorisch entscheiden.
5. Der (Partei-)Antrag ist unzulässig:
6. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".
§62a Abs1 erster Satz VfGG ordnet an, dass "[e]ine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, […] einen Antrag stellen [kann], das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Art140 Abs1 Z1 litd B VG)."
7. Der Rekurs, anlässlich dessen der vorliegende (Partei-)Antrag erhoben wurde, wurde – wie dargetan – vom Landesgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 13. November 2025 als unzulässig zurückgewiesen. Dadurch fehlt es am Erfordernis des Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels und der Antragstellerin sohin an der Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd BVG (vgl VfGH 19.11.2015, G209/2015; 15.12.2021, G250/2021).
8. Der (Partei-)Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden