Auswertung in Arbeit
I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.270,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Beschwerde
1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der mj. Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer; alle sind syrische Staatsangehörige. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer ist ein in Österreich asylberechtigter syrischer Staatsangehöriger (Bezugsperson). Die Beschwerdeführer stellten am 24. Oktober 2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (belangte Behörde) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 vom 20. Jänner 2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
3. Nach der Einräumung von Parteiengehör wies die belangte Behörde mit Bescheiden vom 9. April 2025 gemäß §26 FPG in Verbindung mit §35 AsylG 2005 die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §35 Abs1 AsylG 2005 ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
4. Die gegen diese Bescheide am 6. Mai 2025 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2025 als unbegründet abgewiesen.
4.1. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
Aus §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 folge, dass schon die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens ausreiche, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu gelangen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens oder eine inhaltliche Beurteilung desselben im Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß §35 AsylG 2005 sei nicht vorgesehen.
5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, sind §34 und §35 Abs4 Z1 Asylgesetz 2005 dahin verfassungskonform auszulegen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen hat, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
4. Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
5. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.3) vorgenommen (siehe auch VfGH 18.12.2025 E1944 1948/2025).
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 545,– enthalten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden