Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend das Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln an Familienangehörige einer zum internationalen Schutz berechtigten Bezugsperson syrischer Staatsangehörigkeit mangels eigenständiger Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus
I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.458,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Beschwerde
1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige; die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführer der minderjährige Sohn eines in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen. Sie stellten beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 4. Oktober 2023 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005.
Der Bezugsperson, dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juli 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 samt Stellungnahme vom 27. Jänner 2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei.
3. Mit Erledigung vom 12. Februar 2025 gab das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme. Diese Möglichkeit nutzten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2025 und brachten vor, es könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei, weil bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege. Angesichts der derzeit äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolge. Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits auf Grund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten die Beschwerdeführer neuerliche Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens einbringen, müssten dafür jedoch erneut an eine Botschaft reisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wiederum mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies in den Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (FamilienzusammenführungsRL) keine Deckung und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Art6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Art7, 41 und 47 GRC darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechtes der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich demnach anbieten, mit der Entscheidung über den in Rede stehenden Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Damit würde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht gegen Bestimmungen zur Entscheidungsfrist verstoßen, weil diese nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes während der Bearbeitungszeit durch das Bundesamt gehemmt sei. Der Verfassungsgerichtshof halte außerdem in ständiger Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge gemäß §35 AsylG 2005 jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art8 EMRK durchzuführen sei. Dem entspreche auch Art17 FamilienzusammenführungsRL, der vor Ablehnung eine Berücksichtigung sämtlicher Umstände im Einzelfall fordere. Im vorliegenden Verfahren lasse die Verwaltungsbehörde eine solche Abwägung vermissen. Weder werde auf die spezifische Situation der Beschwerdeführer noch auf die Gründe eingegangen, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten.
4. Mit Bescheid vom 7. März 2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG in Verbindung mit §35 AsylG 2005 ab, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei.
5. Gegen diesen Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. April 2025 Bescheidbeschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachten, die Behörde habe sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, weil sie eine Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln unterlassen habe. Zudem habe die Behörde §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 rechtswidrig ausgelegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe der Antrag nur abgewiesen werden, wenn die Erteilung internationalen Schutzes nicht einmal wahrscheinlich, sondern ausgeschlossen sei. Da über das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, sei eine Gewährung desselben Status gegenüber den Familienangehörigen nicht ausgeschlossen. Angesichts der instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Versorgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolge. Die Ablehnung von Anträgen auf Familienzusammenführung bei Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens widerspreche zudem dem Effektivitätsgrundsatz der FamilienzusammenführungsRL; es werde beantragt, dem Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
6. Mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die "Beschwerden" als unbegründet ab: Im vorliegenden Fall sei gegen die Bezugsperson am 24. Jänner 2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß §7 AsylG 2005 eingeleitet worden, das aktuell noch offen sei, womit es bereits an der sonstigen Voraussetzung des §35 Abs4 leg cit fehle. Der Gesetzgeber habe mit dem FrÄG 2009 und konkret der Bestimmung des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 das Ziel verfolgt, dass "sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen können, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde". Der Einreisetitel nach §35 leg cit erweise sich in den vorliegenden Fällen somit von vornherein als jeweils ungeeignetes Mittel, um den Anliegen der Beschwerdeführer zu entsprechen, weil ihnen nach Einreise in das Bundesgebiet und nachfolgender Beantragung des internationalen Schutzes der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen wäre, weil gegen die asylberechtigte Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei (vgl §34 Abs2 Z3 AsylG 2005).
7. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Oktober 2025 richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) und auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG BGBl 390/1973) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
In der Beschwerde wird – unter auszugsweiser Wiedergabe des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025 – vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe der Bestimmung des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 einen Art8 EMRK widersprechenden (verfassungswidrigen) Inhalt unterstellt:
Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hätte sich das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall nicht darauf beschränken dürfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet worden und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen sei. Vielmehr hätte es im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) beurteilen müssen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 leg cit nicht einmal wahrscheinlich sei. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht jedoch unterlassen, indem es sein Erkenntnis bloß darauf stütze, dass gegen die Bezugsperson der Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei.
Zudem hätte das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes prüfen müssen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werde sowie im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliege. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer hätte es dabei auch darauf Rücksicht nehmen müssen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen sei.
Im vorliegenden Fall hätte das Bundesverwaltungsgericht somit auch berücksichtigen müssen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Aberkennungsverfahren bis dato weder konkrete Schritte zur Ermittlung des individuell geänderten Sachverhaltes noch eine Befragung oder Aufforderung zur Stellungnahme durchgeführt habe. Darüber hinaus sei bis dato kein Bescheid gemäß §7 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassen worden. Dieses habe erwiesenermaßen über acht Monate keine nach außen erkennbaren Schritte im Sinne eines Ermittlungsverfahrens gesetzt, um das Aberkennungsverfahren zu einem Abschluss zu bringen. Es habe lediglich der Bezugsperson eine formlose Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens übermittelt.
II. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde unter anderem und auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe, indem es – entgegen dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025 – keine Beurteilung vorgenommen habe, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich sei sowie ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werde und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliege.
2. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 und) §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung(en) einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist (sind).
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 leg cit nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist (VfGH 18.12.2025, E 1944 1948/2025).
4. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Damit hat es keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. 3) vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 262,– sowie Umsatzsteuer in Höhe von € 576,40 enthalten.