Auswertung in Arbeit
I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.930,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Beschwerde
1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der mj. Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer; alle sind syrische Staatsangehörige. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer ist ein in Österreich asylberechtigter syrischer Staatsangehöriger (Bezugsperson). Die Beschwerdeführer stellten am 10. Jänner 2024 bei der Österreichischen Botschaft Ankara (belangte Behörde) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 vom 27. November 2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich und daher gemäß §26 FPG ein Visum D mit einer Gültigkeitsdauer von vier Monaten auszustellen sei, sofern keine Zweifel an deren Identität bestünden. Die Einreise der Beschwerdeführer widerspreche auch nicht den öffentlichen Interessen. Der Bezugsperson sei mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Dezember 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und es sei kein Aberkennungsverfahren anhängig.
3. Am 15. Dezember 2024 erteilte die belangte Behörde den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern die beantragten Visa.
4. In einer neuerlichen Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 vom 3. Jänner 2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
5. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 9. Jänner 2025 wurden die den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern ausgestellten Visa gemäß §27 FPG annulliert. Dagegen erhoben die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer am 5. Februar 2025 Beschwerde, die mittels Beschwerdevorentscheidung vom 28. März 2025 abgewiesen wurde, woraufhin die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer einen Vorlageantrag stellten.
6. Nach der Einräumung von Parteiengehör wies die belangte Behörde mit Bescheiden vom 7. Februar 2025 gemäß §26 FPG in Verbindung mit §35 AsylG 2005 die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §35 Abs1 AsylG 2005 ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
7. Die gegen diese Bescheide am 7. März 2025 erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2025 als unbegründet abgewiesen.
7.1. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
Aus §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 folge, dass schon die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens ausreiche, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu gelangen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens oder eine inhaltliche Beurteilung desselben im Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß §35 AsylG 2005 sei nicht vorgesehen. Ausgehend davon habe eine vertiefte Auseinandersetzung mit Art8 EMRK und dem Kindeswohl unterbleiben können.
8. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Unter anderem macht die Beschwerde Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit von (§34 Abs2 Z3 iVm) §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 geltend.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen §34 und §35 Abs4 Z1 Asylgesetz 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
4. Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
5. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.3) vorgenommen (siehe auch VfGH 18.12.2025 E1944 1948/2025).
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die Beschwerdeführer gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, ist der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag von 25 vH des Pauschalsatzes, zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 655,– enthalten.
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