Auswertung in Arbeit
I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 4.087,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Beschwerde
1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Sie sind die Ehefrau und fünf minderjährige Kinder eines in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen. Sie stellten am 22. August 2024 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005.
Der Bezugsperson, dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw dem Vater der minderjährigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer, war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Juni 2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
2. In seiner Mitteilung nach §35 Abs4 AsylG 2005 vom 23. Dezember 2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
3. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 29. Jänner 2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG iVm §35 AsylG 2005 abgewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach einer Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei, eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu entnehmen. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen und es werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gemäß §35 AsylG 2005 möglich sei.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17. April 2025 wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Es sei eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen, an die die Vertretungsbehörde gebunden sei. Es sei ein Aberkennungsverfahren des Status der Bezugsperson anhängig und allein diese Anhängigkeit führe nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 zwingend dazu, dass die Einreisetitel zu versagen seien. Die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit gehabt, ihre Anträge bzw ihre Beschwerde zurückzuziehen, um den Verfahrensausgang abzuwarten, und hätten nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. September 2025 wurde – nach fristgerechter Stellung eines Vorlageantrages – die Beschwerde der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Gegen die Bezugsperson der Beschwerdeführer sei am 23. Dezember 2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß §7 AsylG 2005 eingeleitet worden, das aktuell noch offen sei. Es fehle daher bereits an der sonstigen Voraussetzung des §35 Abs4 leg. cit., da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig sei. Der Gesetzgeber habe mit der Bestimmung des §35 Abs4 Z1 leg. cit. das Ziel verfolgt, dass "sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen können, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde." Der Einreisetitel nach §35 leg. cit. erweise sich somit von vornherein als ungeeignetes Mittel, um den Anliegen der Beschwerdeführer zu entsprechen, da ihnen nach Einreise in das Bundesgebiet der Status des Asylberechtigten jeweils nicht zuzuerkennen wäre, da gegen die asylberechtigte Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei (§34 Abs2 Z3 leg. cit.).
6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
Die belangte Behörde (gemeint offenbar: das Bundesverwaltungsgericht) habe die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer lediglich damit begründet, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei und es daher schon aus diesem Grunde an der sonstigen Erteilungsvoraussetzung des §35 Abs4 AsylG 2005 fehle. Die belangte Behörde gehe somit davon aus, dass sie sich im Beschwerdeverfahren nur auf die Prüfung dieses Umstandes beschränken könne. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209/2025 ua, ausgeführt habe, stehe eine solche Auslegung aber nicht mit den Garantien des Art8 EMRK im Einklang. Diese Auslegung verliere die zu schützende Rechtsposition der Beschwerdeführer zu sehr aus den Augen. Diese müssten – ohne Interventionsmöglichkeiten – auf unbestimmte Zeit im Ungewissen über den Ausgang eines allenfalls zu Unrecht eingeleiteten Aberkennungsverfahren verharren. Dies auch dann, wenn ihnen nach einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens grundsätzlich ein Recht auf neuerliche Antragstellung gemäß §35 AsylG 2005 zukomme.
Die belangte Behörde habe trotz der gesetzlichen Verknüpfung der Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln und auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten hinsichtlich der Bezugsperson (§§35 Abs4 Z1 iVm §7 AsylG 2005) keinerlei Ermittlungen dazu getätigt, ob tatsächlich ein Aberkennungsgrund nach §7 AsylG 2005 vorliegen könnte und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §7 Abs1 AsylG wahrscheinlich sei (§7 Abs2 AsylG 2005). Die belangte Behörde habe auch an keiner Stelle ausgeführt, ob die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens – bereits am 23. Dezember 2024 und somit vor über einem Jahr – ordnungsgemäß erfolgt sei und daher von einer Verfahrensanhängigkeit iSd §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 überhaupt gesprochen werden könne.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen §34 und §35 Abs4 Z1 Asylgesetz 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
3.2. Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.3.2.) vorgenommen (siehe auch VfGH 18.12.2025, E1944-1948/2025).
3.4. Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die Beschwerdeführer gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, ist der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag von 30 vH des Pauschalsatzes, zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 681,20 enthalten.
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