Auswertung in Arbeit
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art47 Abs2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und (gemäß einem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachten zur Altersfeststellung) am *** 2007 geboren. Er stammt aus der Provinz Kabul, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er stellte am 10. Dezember 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 11. Dezember 2022 gab er an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil die afghanische Regierung von den Taliban gestürzt worden sei und er sich vor den Taliban fürchte. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18. Juni 2024 brachte er vor, er sei von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Zwei Freunde von ihm, die die Taliban ebenso versucht hätten zu rekrutieren, seien erschossen worden. Der Vater des Beschwerdeführers vermeinte daraufhin, sein Sohn sei in Lebensgefahr und müsse das Land verlassen.
2. Mit Bescheid vom 16. August 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.).
3. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 16. Juli 2025 ab.
Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er habe in der Erstbefragung als Fluchtgrund lediglich angegeben, dass die afghanische Regierung von den Taliban gestürzt worden und er danach geflüchtet sei. Ein konkretes, seine Person betreffendes Bedrohungsszenario habe der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt. Gegensätzlich habe er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstmals eine versuchte Zwangsrekrutierung durch die Taliban als Fluchtgrund vorgebracht. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von diesen Umständen erst im späteren Verfahrensverlauf berichtet habe, zeige klar, dass dieses Vorbringen nicht auf wahren Tatsachen beruhe, sondern der Beschwerdeführer durch dieses nachträgliche Anführen möglicherweise asylrelevanter Umstände in missbräuchlicher Absicht seine Chancen auf Asylgewährung zu steigern versucht habe. Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde keine überzeugende Erklärung für diese unterschiedlichen Angaben zu den Fluchtgründen dargelegt. Es sei auch keine Beeinträchtigung der Artikulationsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Müdigkeit oder Stress vorgelegen, weil die Erstbefragung erst am Tag nach der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz stattgefunden habe, sodass jedenfalls eine Ruhezeit eingehalten worden sei. Insgesamt sei sohin schon angesichts dieses massiven Widerspruchs zwischen den Angaben zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung gegenüber dem Vorbringen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für das Bundesverwaltungsgericht klar erkennbar, dass die Angaben zur behaupteten Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht auf wahren Tatsachen basierten, sondern es sich lediglich um eine erfundene Rahmengeschichte handle. Die Angaben des Beschwerdeführers seien zudem sehr vage und unkonkret gewesen.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der versuchten Zwangsrekrutierung durch die Taliban spreche auch der Umstand, dass aus dem Bericht von EUAA vom Dezember 2023 hervorgehe, Zwangsrekrutierungen hätten bei den Taliban nicht beobachtet werden können, sondern es sei in Afghanistan populär, Teil der de facto -Sicherheitsstruktur in einem Wirtschaftssystem zu sein, das wenig andere Arbeitsmöglichkeiten biete.
Es werde nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der behaupteten Geschehnisse minderjährig gewesen sei. Doch auch im Lichte der Judikatur zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen – wonach eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich und ein herabgesetzter Maßstab an die Genauigkeit der Angaben anzulegen sei – könne aus den Angaben des Beschwerdeführers keine konkrete Verfolgungsgefahr für seine Person abgeleitet werden.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung führt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass im vorliegenden Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des §21 Abs7 BFA-VG iVm §24 VwGVG und die dazu von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vorlägen. Das Bundesverwaltungsgericht habe keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Afghanistan auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde sei der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten und habe keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung sei in der Beschwerde nicht konkret aufgezeigt worden. Der maßgebliche Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art47 Abs2 GRC behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Geltend gemacht wird im Wesentlichen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall geboten gewesen sei: Das Bundesverwaltungsgericht stütze sich in seiner Entscheidung im Wesentlichen auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Dieses habe aber zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausschließlich auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme des Beschwerdeführers abgestellt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus Afghanistan und zum Zeitpunkt der Erstbefragung erst 15 Jahre alt gewesen sei, was nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung erkennbar zu berücksichtigen sei. Das Bundesverwaltungsgericht merke dies zwar an, beschränke sich sodann aber auf den bloßen Verweis darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein konkretes Vorbringen zur Verfolgungsgefahr zu erstatten.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber – wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – abgesehen. Der Verwaltungsakt wurde dem Verfassungsgerichtshof vom Verwaltungsgerichtshof übermittelt.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht regelt §21 Abs7 BFA-VG den Entfall der mündlichen Verhandlung. Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht – sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde – jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art47 Abs2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (vgl VfSlg 19.632/2012).
Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung, wenn diese zur Gewährleistung einer den Anforderungen des Art47 Abs2 GRC an ein faires Verfahren entsprechenden Entscheidung des erkennenden Gerichtes geboten ist, stellt aber eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art47 Abs2 GRC dar (VfGH 13.3.2013, U1175/12 ua; 26.6.2013, U1257/2012; 27.11.2019, E2252/2018; 17.3.2022, E4359/2021).
3. Eine solche Verletzung von Art47 Abs2 GRC liegt aus folgenden Gründen vor:
3.1. Hinsichtlich der Beurteilung der mangelnden Glaubhaftmachung des Flucht-vorbringens stützt sich das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Eine mündliche Verhandlung zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hat es hingegen nicht durchgeführt.
3.2. Zu berücksichtigen ist dabei der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich und seiner Erstbefragung erst 15 Jahre und im Zeitpunkt seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 16 Jahre alt war. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Rahmen der asylrechtlichen Glaubwürdigkeitsprüfung erkennbar zu berücksichtigen, wenn ein Asylwerber im Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses oder seiner Einvernahmen noch minderjährig war (vgl etwa VfGH 8.6.2020, E1043/2020; 23.2.2021, E1223/2020). Das Aussageverhalten eines Minderjährigen ist dahingehend zu würdigen, ob und welche Angaben von ihm unter Berücksichtigung seines Alters erwartet werden können. Dabei darf nicht derselbe Maßstab wie bei erwachsenen Asylwerbern angelegt werden (s VfGH 26.6.2024, E3919/2023, mwN).
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht merkt zwar die sich aus der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergebenden Erfordernisse einer "besonders sorgfältige[n] Beweiswürdigung" und eines "herabgesetzte[n] Maßstab[es] an die Genauigkeit der Angaben" an. Die übrigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur (Un-)Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers lassen aber nicht erkennen, dass es das Aussageverhalten anhand dieses Maßstabes beurteilt hat. Gerade die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestehenden "massiven" Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen, die das Bundesverwaltungsgericht darin sieht, dass der Beschwerdeführer seine Flucht in der Erstbefragung mit dem Sturz der afghanischen Regierung und seiner Angst vor den Taliban begründete, während er in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine versuchte Zwangsrekrutierung durch die Taliban vorbrachte, wären angesichts des geringen Alters des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen klärungsbedürftig gewesen.
3.4. Vor diesem Hintergrund wäre in der vorliegenden Konstellation die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten gewesen, um sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu verschaffen (vgl VfGH 11.6.2024, E173/2024; 26.6.2024, E3919/2023; 6.6.2025, E3411/2024).
Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher nicht durch bloßes Aktenstudium davon ausgehen, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens geklärt ist; es hätte folglich nicht von einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen. Der Beschwerdeführer ist daher in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art47 Abs2 GRC verletzt worden (vgl VfGH 11.6.2024, E173/2024; 26.6.2024, E3919/2023; 6.6.2025, E3411/2024).
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art47 Abs2 GRC verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden