Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend das Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln an Familienangehörige einer zum internationalen Schutz berechtigten Bezugsperson syrischer Staatsangehörigkeit mangels eigenständiger Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus
I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.458,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und die minderjährigen Kinder eines in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen. Sie stellten beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 28. November 2023 schriftlich und am 22. Dezember 2023 persönlich Anträge auf Erteilung von Ein-reisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005.
Der Bezugsperson, dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführer, war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. September 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 samt Stellungnahme vom 9. Jänner 2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei.
3. Mit Erledigung vom 7. Februar 2025 gab das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme. Diese Möglichkeit nutzten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2025 und brachten vor, es könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei, weil bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege. Angesichts der derzeit äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde (auch UNHCR sei der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Beendigung des Schutzstatus derzeit nicht gegeben seien). Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolge. Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits auf Grund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten die Beschwerdeführer neuerliche Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens einbringen, müssten dafür jedoch erneut an eine Botschaft reisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wiederum mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies in den Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (FamilienzusammenführungsRL) keine Deckung und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde außerdem ein massives Rechtsschutzdefizit sowie die Verletzung der Art6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Art7, 41 und 47 GRC darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechtes der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich demnach anbieten, mit der Entscheidung über den in Rede stehenden Antrag zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Damit würde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht gegen Bestimmungen zur Entscheidungsfrist verstoßen, weil diese nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes während der Bearbeitungszeit durch das Bundesamt gehemmt sei. Der Verfassungsgerichtshof halte außerdem in ständiger Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge gemäß §35 AsylG 2005 jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art8 EMRK durchzuführen sei. Dem entspreche auch Art17 FamilienzusammenführungsRL, der vor Ablehnung eine Berücksichtigung sämtlicher Umstände im Einzelfall fordere. Im vorliegenden Verfahren lasse die Verwaltungsbehörde eine solche Abwägung vermissen. Weder werde auf die spezifische Situation der Beschwerdeführer noch auf die Gründe eingegangen, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten.
4. In einem Schreiben vom 19. Februar 2025 führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, es dürfe eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 im Einreiseverfahren nicht ergehen, wenn für die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Auch wenn nicht gefordert werde, dass eine "negative" Mitteilung zu übermitteln sei, so sei dem die Argumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entgegenzuhalten, die bereits in der Stellungnahme vom 9. Jänner 2025 an das Generalkonsulat Istanbul erfolgt sei. Demnach sei der einzige Anhaltspunkt dafür, unter welchen Voraussetzungen eine negative Prognoseentscheidung abzugeben sei, in §35 Abs4 leg cit selbst zu finden. Würden die Gründe für die Abgabe einer positiven Prognoseentscheidung nicht vorliegen, sei e contrario eine negative abzugeben. Da §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 auf ein anhängiges Aberkennungsverfahren abstelle, sei bei Vorliegen dieses Tatbestandes daher eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Es finde sich in §35 leg cit kein Anhaltspunkt dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre. Das in der Stellungnahme geforderte Eingehen auf die spezifische Situation der Beschwerdeführer (und damit auf andere Umstände als jene, die in §35 AsylG 2005 für das Einreiseverfahren normiert seien) sei nicht vorgesehen. Auch die Gründe, die zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson geführt hätten, seien für das Einreiseverfahren gemäß §35 leg cit nicht relevant. Daher würden keine Ausführungen dazu im vorliegenden Verfahren gemacht, bei dem die Bezugsperson nicht Partei sei. Von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werde daher keine Notwendigkeit erkannt, die am 9. Jänner 2025 übermittelte negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern.
5. Mit Bescheid vom 20. Februar 2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG in Verbindung mit §35 AsylG 2005 ab, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei.
6. Gegen diesen Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. März 2025 Bescheidbeschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachten, die Behörde habe sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, weil sie eine Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln unterlassen habe. Zudem habe die Behörde §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 rechtswidrig ausgelegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe der Antrag nur abgewiesen werden, wenn die Erteilung internationalen Schutzes nicht einmal wahrscheinlich, sondern ausgeschlossen sei. Da über das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, sei eine Gewährung desselben Status gegenüber den Familienangehörigen nicht ausgeschlossen. Angesichts der instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Versorgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolge. Die Ablehnung von Anträgen auf Familienzusammenführung bei Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens widerspreche zudem dem Effektivitätsgrundsatz der FamilienzusammenführungsRL; es werde beantragt, dem Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
7. Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die "Beschwerden" als unbegründet ab: Der Wortlaut des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 lasse die Wertung erkennen, dass – weil während eines anhängigen Asylaberkennungsverfahrens eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose unzulässig sei – auch kein Einreisetitel zu erteilen sei. Im konkreten Fall stehe – von den Beschwerdeführern auch nicht in Abrede gestellt – fest, dass gegen die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig sei, das bereits im Zeitpunkt der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl anhängig gewesen sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe im Hinblick darauf – der gesetzlichen Vorgabe entsprechend – eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose abgegeben und die Vertretungsbehörde in Bindung daran die Einreiseanträge zu Recht abgelehnt. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass mit dem Einreiseverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylaberkennungsverfahrens "zuzuwarten" bzw dieses gemäß §38 AVG auszusetzen wäre. §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 stelle explizit allein auf die Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens als solche ab und knüpfe bereits daran die Unzulässigkeit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose. In weiterer Folge habe die Bindung der Vertretungsbehörde an die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dazu zu führen, dass ein Einreiseantrag abzulehnen sei. Die Vorgangsweise der Vertretungsbehörde entspreche somit den gesetzlichen Vorgaben und sei nicht zu bemängeln. Das Asylaberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson sei im Entscheidungszeitpunkt der Vertretungsbehörde anhängig gewesen und sei auch gegenwärtig (im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht über die in Rede stehenden Einreiseanträge) nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.
8. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Juni 2025 richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG BGBl 390/1973) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass ein Verfahren zur Einleitung der Aberkennung gegen die Bezugsperson nicht anhängig sei, weil dies eines verfahrenseinleitenden Bescheides bedürfe. Zudem unterbleibe jegliche Auseinandersetzung des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Lage in Syrien und jegliche Überprüfung der Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes. Aus diesen Gründen sei das angefochtene Erkenntnis mit Willkür behaftet und verletze die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
Auf Grund der besonders geschützten Beziehung zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern liege ein schützenswertes Familienleben iSd Art8 EMRK vor.
Die Bestimmung des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 (iVm §34 Abs2 Z3 leg cit) führe ohne jegliche sachliche Rechtfertigung zu einer Ungleichbehandlung von Personen, die eine Familienzusammenführung nach §35 Abs1 AsylG 2005 anstrebten, und Personen, die eine solche nach §46 Abs1 Z2 litc NAG anstrebten, weil nur im ersten Fall ein anhängiges Aberkennungsverfahren einen Versagungsgrund für die beabsichtigte Familienzusammenführung darstelle. Durch das Abstellen auf diesen Tatbestand werde Einfluss auf die Behördenzuständigkeit genommen, womit das Bestimmtheitsgebot des Art18 B VG sowie das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B VG verletzt würden.
Die Auslegung des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 durch die Behörde widerspreche der FamilienzusammenfühungsRL. Die Genehmigung der Familienzusammenführung stelle eine Grundregel dar, die durch die Ablehnung von Anträgen auf Familienzusammenführung wegen der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens verletzt werde. Den Familienangehörigen bleibe nur die erneute Antragstellung nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens, dessen Dauer ungewiss sei; diese sei zudem mit Gebühren, Reisekosten und einer erneuten Wartezeit auf die Erledigung verbunden. Aus diesem Grund werde die Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union beantragt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
10. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben keine Äußerung erstattet.
II. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde unter anderem und auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht zum einen in verfassungswidriger Weise von der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens ausgehe, zumal ein solches mittels eines verfahrensrechtlichen Bescheides eingeleitet werden müsse. Zum anderen habe das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 AsylG 2005 (iVm §34 leg cit) einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem es sich nicht mit der Frage nach einer rechtmäßigen Einleitung des Aberkennungsverfahrens auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus werden in der Beschwerde auch Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §35 Abs4 AsylG 2005 (iVm §34 leg cit) geltend gemacht.
2. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 und) §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung(en) einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist (sind).
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist (VfGH 18.12.2025, E 1944 1948/2025).
4. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Damit hat es keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. 3) vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 262,– sowie Umsatzsteuer in Höhe von € 576,40 enthalten.
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