Auswertung in Arbeit
I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 4.401,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer sind ihrem Vorbringen nach die Familienangehörigen eines in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen. Die Beschwerdeführer stellten am 9. Jänner 2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul schriftlich im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung und am 30. Jänner 2024 vor Ort einen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005.
Der Bezugsperson war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Oktober 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 samt Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fest, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des §35 Abs4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
3. Mit Bescheiden vom 28. Jänner 2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG in Verbindung mit §35 AsylG 2005 ab. Begründend führte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul aus, das BFA habe mitgeteilt, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten gegenüber den Beschwerdeführern nicht wahrscheinlich sei.
4. Gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 28. Jänner 2025 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Februar 2025 Bescheidbeschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachten, das Österreichische Generalkonsulat Istanbul habe eine verfassungswidrige sowie unionsrechtswidrige Auslegung des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 vorgenommen.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. April 2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde der Beschwerdeführer gemäß §14 Abs1 VwGVG als unbegründet ab. Mit Antrag vom 15. April 2025 begehrten die Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 14. November 2025 als unbegründet ab: Gegen die Bezugsperson sei seit 12. Dezember 2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß §7 AsylG 2005 anhängig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach §35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose der Schutzgewährung gebunden. Der Tatbestand des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 sei erfüllt und aus diesem Grund könne ein Einreisetitel nicht erteilt werden. Für die Aussetzung des Verfahrens bestehe nach dem Wortlaut des Gesetzes kein Spielraum. Art8 EMRK schreibe nicht vor, in allen Fällen der Familienzusammenführung den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zu gewähren. Den Beschwerdeführern sei es jederzeit möglich, erneut Anträge auf Gewährung von Einreisetiteln zu stellen. In der Zwischenzeit sei es den Beschwerdeführern möglich, mit der Bezugsperson telefonisch oder über das Internet in Kontakt zu bleiben. Der asylberechtigten Bezugsperson stehe es frei, ihre Familienangehörigen in der Türkei besuchen. Aus diesen Gründen habe eine Befassung mit der Frage, ob die vorgebrachte Familienangehörigeneigenschaft zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson vorliege, unterbleiben können.
7. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 BVG gestützte und nach erfolgreicher Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Jänner 2026, E42-49/2026-3) erhobene Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet worden sei und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen sei. Vielmehr hätte das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) beurteilen müssen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich sei (VfGH 16.12.2025, E1211/2025 ua). Zudem hätte das Bundesverwaltungsgericht prüfen müssen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werde.
II. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe keine eigenständige Beurteilung dahingehend vorgenommen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich sei und ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt.
2. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 und) §35 Abs4 Z1 Asylgesetz 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen. Dabei wird (insbesondere hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin) auch zu prüfen sein, inwieweit überhaupt die Eigenschaft als Familienangehörige vorliegt.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 1.048,– sowie Umsatzsteuer in Höhe von € 733,60 enthalten.
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