Auswertung in Arbeit
I. Punkt 2. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 12. Dezember 1994, Zlen 10/03/11/23 und 10/03/3/30, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, war gesetzwidrig.
II. Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Burgenland die
"Aufhebung von Punkt 2. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 12.12.1994, Zl 10/03/11/23 und Zl 10/03/3/30, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen".
II. Rechtslage
1. Punkt 2. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 12. Dezember 1994, Zlen 10/03/11/23 und 10/03/3/30, lautet wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Verordnung
Gemäß §43 Abs1 litb und §43 Abs2 StVO 1960 i.V.m. §94 Abs1 litb leg cit wird bezüglich des Güterweges 'Trausdorf/W.-Oslip' in der KG Trausdorf/W. und der KG Oslip verordnet:
1. […]
2. Auf dem Güterweg 'Trausdorf-Oslip' wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 50 km/h festgesetzt (§52 lit.a Z.10 a StVO 1960).
Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der ihr entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß §99 StVO 1960 geahndet.
Ergeht an: […]
Der Bezirkshauptmann:
[…]"
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl 159/1960, idF BGBl 518/1994 lauten auszugsweise wie folgt:
"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
[…]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen,
zu erlassen,
[…]
[…]
§52. Die Vorschriftszeichen
(1) Die Vorschriftszeichen sind
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
b) Gebotszeichen oder
c) Vorrangzeichen.
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
[…]
10a. 'GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)'
[Zeichen]
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
[…]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Bezirkshauptmannschaft Güssing verhängte über den Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Straferkenntnis vom 14. März 2025 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe wegen zweier Verstöße gegen §52 lita Z10a StVO 1960, weil er am 10. November 2024 um 10:11 Uhr (Spruchpunkt 1.) sowie um 10:15 Uhr (Spruchpunkt 2.) auf einem Güterweg in Fahrtrichtung Trausdorf an der Wulka außerhalb des Ortsgebietes die in diesem Bereich kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h (Spruchpunkt 1.) bzw 29 km/h (Spruchpunkt 2.) überschritten habe.
2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Burgenland den vorliegenden auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
Punkt 2. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 12. Dezember 1994 entspreche nicht den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der möglichst genauen Umschreibung des örtlichen Geltungsbereiches von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen in Verordnungen, die sich auf §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 stützten. Es sei völlig unklar, wo sich der Güterweg "Trausdorf an der Wulka – Oslip" befinde, zumal eine derartige Straße bzw ein derartiger Güterweg in keinem Straßenverzeichnis auffindbar sei. Der Verordnungstext lasse nur erkennen, dass irgendwo in den Gemeinden Trausdorf an der Wulka und Oslip ein bestimmter Verbindungsweg liege, auf dem eine Geschwindigkeitsbeschränkung vom 50 km/h zu beachten sei. Der Verordnung könne auch nicht entnommen werden, an welchen Streckenpunkten des Verbindungsweges die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung beginnen und enden solle. Der Verordnung sei keine planliche Darstellung angeschlossen. Punkt 2. der Verordnung widerspreche somit Art18 B VG iVm §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960.
Unter einem legte das Landesverwaltungsgericht Burgenland die Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie die Akten betreffend das Zustandekommen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung von 12. Dezember 1994, Zlen 10/03/11/23 und 10/03/3/30, vor.
3. Der Verfassungsgerichtshof gab der Bezirkshauptmannschaft Güssing, der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, der Burgenländischen Landeregierung und dem Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland die Gelegenheit, eine Äußerung zu erstatten.
Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung erstattete eine Äußerung, in der sie mitteilte, dass sich eine Änderung der Verordnung in Umsetzung befinde. Durch die Änderung solle die Örtlichkeit durch Anführen der jeweiligen Grundstücksnummern am Beginn und Ende des Regelungsbereiches präzisiert werden, um die Anwendbarkeit der Verordnung eindeutig festzulegen. Die Änderung diene der Klarstellung und Präzisierung der bestehenden Regelungen. Sie stelle keine inhaltliche Erweiterung oder Einschränkung dar.
4. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes legte die Bürgermeisterin der Gemeinde Oslip ein Straßenverzeichnis vor und brachte vor, der Güterweg werde darin als "Wulkasteig" bezeichnet. Der Bürgermeister der Gemeinde Trausdorf an der Wulka gab bekannt, dass in Trausdorf an der Wulka kein Straßenverzeichnis aufliege, in dem der "Güterweg Trausdorf – Oslip" aufscheine, dass jedoch die Bezeichnung des Güterweges am Beginn des Weges durch eine Tafel kenntlich gemacht werde.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Dem Beschwerdeführer im Anlassverfahren wird zur Last gelegt, er habe gegen §52 lita Z10a StVO 1960 verstoßen, indem er außerhalb des Ortsgebietes auf einem Güterweg die dort kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zunächst um 40 km/h und einige Minuten später um 29 km/h überschritten habe.
Es ist daher offenkundig, dass das Landesverwaltungsgericht Burgenland den Punkt 2. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 12. Dezember 1994, Zlen 10/03/11/23 und 10/03/3/30, mit dem "auf dem Güterweg 'Trausdorf-Oslip' […] die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 50 km/h festgesetzt" wurde, anzuwenden hat.
1.2. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.
2. In der Sache
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag ist begründet.
2.1. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland äußert das Bedenken, der örtliche Anwendungsbereich der Verordnung sei nicht ausreichend bestimmt. Es sei unklar, wo sich der Güterweg "Trausdorf an der Wulka – Oslip" befinde. Außerdem könne der Verordnung nicht entnommen werden, an welchen Streckenpunkten des Güterweges die Geschwindigkeitsbeschränkung beginne und ende.
2.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss der Inhalt einer Verordnung als Gesetz im materiellen Sinn das weitere Vollzugsgeschehen im Sinne des Art18 Abs1 B VG ausreichend vorherbestimmen (vgl VfSlg 7072/1973, 19.592/2011) und insbesondere dem Normunterworfenen die Möglichkeit geben, sich dem Recht gemäß zu verhalten (VfSlg 19.592/2011, 19.721/2012 mwN).
Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen (§43 Abs1 litb Z1 StVO 1960).
Nach dieser Bestimmung ist der Verordnungsgeber verpflichtet, den örtlichen Geltungsbereich einer auf §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahme möglichst genau zu umschreiben. Es ist daher unzulässig, den örtlichen Geltungsbereich nur in groben Zügen anzuführen; der Verordnungsgeber muss vielmehr festlegen, auf welcher Strecke, beginnend und endend mit bestimmten Punkten, die Verkehrsteilnehmer die vorgesehene Verkehrsbeschränkung einzuhalten haben (zu Geschwindigkeitsbeschränkungen vgl etwa VwGH 19.10.1988, 87/03/0196; 19.10.1988, 88/03/0007; 5.9.2008, 2008/02/0011). Die Verordnung muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst – und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung oder dergleichen (vgl auch VfSlg 7072/1973, 10.469/1985, 18.840/2009) – zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw welche Strecke diese Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann (VfSlg 8658/1979).
2.1.2. Der Geltungsbereich der angefochtenen Verordnungsbestimmung entspricht diesen Anforderungen an die genaue Festlegung der Strecke, auf der die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, nicht. Die angefochtene Verordnungsbestimmung umfasst keine planliche Darstellung (vgl VfSlg 20.251/2018 mwN). Da der "Güterweg 'Trausdorf-Oslip'" auch von keinem Straßenverzeichnis erfasst ist, ist für die Normunterworfenen nicht eindeutig erkennbar, wo der Güterweg liegt und auf welcher Strecke, beginnend und endend mit bestimmten Punkten, die Geschwindigkeitsbeschränkung einzuhalten ist. Die Kennzeichnung des Güterweges mit Schildern reicht nicht aus, um den örtlichen Anwendungsbereich der Geschwindigkeitsbeschränkung abzugrenzen, weil nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der örtliche Anwendungsbereich bereits anhand des Verordnungstextes (in Zusammenschau mit allenfalls mitumfassten Plandarstellungen oder dergleichen) erkennbar sein muss (vgl VfSlg 8658/1979).
2.2. Punkt 2. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 12. Dezember 1994, Zlen 10/03/11/23 und 10/03/3/30, entspricht somit nicht den Anforderungen an die möglichst genaue Umschreibung des Geltungsbereiches einer Verordnung und ist dementsprechend mit Gesetzwidrigkeit belastet.
2.3. Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 11. Februar 2026, Z2023-001.646-6/19, kundgemacht am 25. Februar 2026 durch Aufstellung von Verkehrszeichen, wurde dem Punkt 2. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 12. Dezember 1994, Zlen 10/03/11/23 und 10/03/3/30, materiell derogiert. Im Hinblick darauf hat der Verfassungsgerichtshof den Ausspruch darauf zu beschränken, dass Punkt 2. der Verordnung gesetzwidrig war.
V. Ergebnis
1. Punkt 2. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 12. Dezember 1994, Zlen 10/03/11/23 und 10/03/3/30, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, war gesetzwidrig.
2. Die Verpflichtung der Burgenländischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit erfließt aus Art139 Abs5 zweiter Satz B VG und §59 Abs2 iVm §61 VfGG sowie §2 Abs1 Z6 Bgld Verlautbarungsgesetz 2015.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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