Auswertung in Arbeit
I. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 3. September 2024, ZBHMU-166701/2024-5, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 3. September 2024, ZBHMU 166701/2024-5, als gesetzwidrig aufheben, in eventu aussprechen, dass die Verordnung gesetzwidrig war.
II. Rechtslage
1. Die angefochtene Verordnung vom 3. September 2024, ZBHMU 166701/2024 5, lautet wie folgt:
"Gemäß §43 (1) litb Zif. 1 i.V.m. §94 b litb der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159 i.d.g.F., wird im Gemeindegebiet von Murau für die Gemeindestraße
'Achnerbergsiedlung' lt. beiliegenden Plan, der einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bildet,
• 'Einfahrt verboten' für die Zeit von 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr (in beiden
Richtungen), ausgenommen Anrainer und Jagdberechtigte (§52 lita Zif. 2
StVO 1960) verordnet.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 23.08.2024, GZ.: w.o., außer Kraft.
Die gegenständliche Verordnung wird gemäß §44 Abs1 StVO 1960 durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gehörig kundgemacht.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach §99 (3) StVO 1960 bestraft.
Der Bezirkshauptmann i.V.
[…]
(elektronisch gefertigt)"
2. Der Verordnung ist folgender Lageplan beigefügt:

3. Die §§43 und 44 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159/1960, idF BGBl I 52/2024 (§43) und BGBl I 39/2013 (§44) lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die zum Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen;
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
c) wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen);
d) für Menschen mit Behinderungen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u. dgl., oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten.
(1a)-(11) […]
§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.
(1a)-(5) […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 6. März 2025 wurden über den Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark gemäß §99 Abs3 lita Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159/1960, idF BGBl I 39/2013 (im Folgenden: StVO 1960) bzw gemäß §134 Abs1 Z1 Kraftfahrzeuggesetz 1967, BGBl 267/1967, idF BGBl I 116/2024 (im Folgenden: KFG 1967) wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen Geldstrafen (zuzüglich eines Kostenbeitrages) iHv insgesamt € 290,– verhängt.
1.2. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe am 28. Oktober 2024, um 17:29 Uhr und am 31. Oktober 2024, um 17:53 Uhr, jeweils in 8850 Triebendorf, Triebendorf 30, ein Kraftfahrzeug mit näher bezeichnetem Kennzeichen gelenkt und dabei das Verbotszeichen "'Einfahrt verboten' von 17:00-22:00 Uhr, ausgenommen Anrainer und Jagdberechtigte" missachtet. Dadurch habe er §52 lita Z2 StVO 1960 verletzt. Zudem habe er gegen §102 Abs2 zweiter Satz KFG 1967 verstoßen, indem er sich vor Fahrtantritt am 28. Oktober 2024 – obwohl es ihm zumutbar gewesen sei – nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspreche, da das hintere Kennzeichen nicht vollständig sichtbar bzw lesbar gewesen sei.
2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt nun das Landesverwaltungsgericht Steiermark den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag.
2.1. Zur Präjudizialität der angefochtenen Verordnung führt das antragstellende Gericht aus, dass im vorliegenden Fall die die Einfahrt für die Zeit von 17:00 bis 21:00 Uhr, ausgenommen Anrainer und Jagdberechtigte, anordnende Verordnung in gesamtem Umfang anzuwenden sei.
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, auszugsweise wie folgt dar:
"I. Gesetzwidrigkeit der Verordnung wegen fehlender Bestimmung von Beginn und Ende des örtlichen Geltungsbereichs
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Verordnung, weil diese den örtlichen Geltungsbereich des angeordneten Einfahrtsverbotes nicht mit der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit im Sinne des Art18 B VG festlegt. Die angefochtene Verordnung enthält keinerlei eindeutige Angaben darüber, an welchen konkreten Punkten das Einfahrtsverbot beginnt und endet. Der Verordnungstext verweist lediglich auf einen Lageplan, ohne selbst hinreichend klar zu bestimmen, innerhalb welcher örtlich eingegrenzten Strecke die Beschränkung gilt. Damit bleibt für die Normunterworfenen unklar, ab welchem exakten Punkt die Verordnung ihre Geltung entfaltet und wo sie wieder endet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der örtliche Geltungsbereich einer auf §43 Abs1 litb StVO 1960 […] gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahme möglichst genau zu umschreiben. Demnach ist es erforderlich, präzise festzulegen, auf welcher Strecke – beginnend und endend mit bestimmten Punkten – Verkehrsbeschränkungen einzuhalten sind (vgl VwGH 05.09.2008, 2008/02/0011, mwN). Dabei hat der VwGH betont, dass eine bloß grobe Umschreibung dem in Art18 Abs1 B VG verankerten Bestimmtheitsgebot widersprechen kann. Diese Linie hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst im Erkenntnis vom 06.03.2025, Ra 2024/02/0106, ausdrücklich bestätigt, indem er betonte, dass eine Verordnung so bestimmt gefasst sein muss, dass der Normunterworfene bereits anhand des Verordnungstextes – allenfalls in Verbindung mit einer planlichen Darstellung – zweifelsfrei erkennen kann, für welchen Bereich bzw welche Strecke die Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann (vgl VfGH 29.11.2021, V233/2021).
Die angefochtene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau genügt diesen Anforderungen nicht. Sie enthält keine eindeutige Umschreibung des räumlichen Geltungsbereiches des angeordneten Einfahrtsverbots, sondern belässt es bei einem allgemeinen Verweis auf den Lageplan. Damit fehlt es der Verordnung an der gebotenen Bestimmtheit, wodurch diese ihren erforderlichen normativen Gehalt vermissen lässt.
Bereits wegen des Verstoßes gegen Art18 B VG iVm §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 […] erweist sich daher die angefochtene Verordnung als gesetzwidrig.
II. Gesetzwidrige Kundmachung der Verordnung durch signifikante Abweichung der Aufstellung des entsprechenden Verkehrszeichens
Der für das gegenständliche Einfahrtsverbot geltende Bereich wird durch den Lageplan, welcher einen integrierenden Bestand der Verordnung darstellt, festgelegt. Eine genaue Angabe der Straßenkilometer, die den Beginn und das Ende des Einfahrtsverbot[es] festlegen, fehlt in der Verordnung.
Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die in §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft (vgl VfGH 25.2.2019, V68/2018 mwN). Laut Verordnungstext wird die gegenständliche Verordnung gemäß §44 Abs1 StVO 1960 durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gehörig kundgemacht.
Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die Straßenverkehrszeichen dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Es lässt sich §44 Abs1 StVO 1960 zwar nicht entnehmen, dass sich eine Verpflichtung zur 'zentimetergenauen' Einhaltung des in einer Verordnung verfügten räumlichen Geltungsbereiches für die Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen ergibt (VwGH 25.01.2002, 99/02/0014, mwN); differiert der Aufstellungsort eines Verkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung allerdings um 5 Meter, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung keine Rede sein (VwGH 25.06.2014, 2013/07/0294; ähnlich zuletzt VfGH 26.02.2021, V427/2020; beide mwN).
Im Zuge des beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahrens zu dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 06.03.2025, GZ: BHMU/614240066490/2024, wurden Erhebungen durch die Stadtgemeinde Murau hinsichtlich des exakten Anbringungsortes der Vorschriftszeichen, welche den Beginn und das Ende des verordneten Einfahrt[s]verbotes markieren soll, durchgeführt. In der Stellungnahme der Stadtgemeinde Murau vom 29.08.2025 wurden die Anbringungsorte der bezughabenden Vorschriftszeichen wie folgt angegeben:
'Das vorhandene Verkehrszeichen der östlichen Zufahrt, von Triebendorf kommend steht östlich der Liegenschaft Triebendorf 27, Bauer im Dorf. Das Verkehrszeichen der Zufahrtsstraße Sauwinkel, im Bereich des Bauernhofes des Herrn […], Stolzalpe 22, steht gleich nach dem Gehöft.'
Die Stadtgemeinde Murau hat auch folgenden webGis-Auszug über die genauen Anbringungsorte übermittelt:

Aus der Stellungnahme der Stadtgemeinde Murau vom 29.08.2025 ergeben sich folgende Anbringungsorte der Verkehrszeichen:
Östliches Verkehrszeichen
Anbringungsort laut Lageplan der Verordnung:
Nordöstlich der Liegenschaft Triebendorf 27, 8850 Murau (Bauer im Dorf), nach der serpentinenartigen Rechtskurve, Gst. Nr 188/2, KG 65228 Triebendorf
Tatsächlicher Anbringungsort laut Stellungnahme der Stadtgemeinde Murau:
Kreuzungsbereich des Achnerbergweges und Murbergweges, östlich der Liegenschaft Triebendorf 27, 8850 Murau (Bauer im Dorf), Gst. Nr 105/3, KG 65228 Triebendorf
Abweichung:
Das östliche Verkehrszeichen ist damit ca 316 Meter vom Beginn des im Lageplan der Verordnung festgelegten örtlichen Geltungsbereichs entfernt. Die Messung wurde durch das Landesverwaltungsgericht im we[b]GIS-Steiermark durchgeführt.
Westliches Verkehrszeichen
Anbringungsort laut Lageplan der Verordnung:
Kreuzungsbereich des Achnerbergweges und der Forststraße, Gst. Nr 169/1, KG 65228 Triebendorf
Tatsächlicher Anbringungsort laut Stellungnahme der Stadtgemeinde Murau:
Das westliche Verkehrszeichen befindet sich auf der Zufahrtsstraße 'Sauwinkel' im Bereich der Liegenschaft Stolzalpe 22, 8850 Murau, nördlich des Gehöfts, Gst. Nr .50, KG 65228 Triebendorf.
Abweichung:
Das westliche Verkehrszeichen ist somit ca 550 Meter vom Beginn des im Lageplan der Verordnung festgelegten örtlichen Geltungsbereichs entfernt. Die Messung wurde durch das Landesverwaltungsgericht im we[b]GIS-Steiermark durchgeführt.
Im Bereich des laut Lageplans verordneten Anbringungsorte befinden sich zudem keine weiteren Verkehrszeichen, welche sich auf das gegenständliche Einfahrtsverbot beziehen würde. Die Aufstellung der Vorschriftszeichen und somit die Kundmachung der Verordnung widerspricht sohin dem zum integrierenden Bestandteil der Verordnung erklärten Lageplan.
Auch wenn die Rechtsprechung des VfGH zur Kundmachung von Verordnungen iSd §44 Abs1 StVO 1960 je nach örtlichen Verkehrsverhältnissen eine bestimmte Fehlertoleranz vorsieht – die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen hat nicht 'zentimetergenau' zu erfolgen –, führt eine derart signifikante Abweichung zu einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung (VfSlg 20.251/2018 mwN).
In Zusammenschau mit den bereits dargelegten Bedenken wegen der mangelnden Bestimmtheit der Verordnung erweist sich die Verordnung somit in mehrfacher Hinsicht als gesetzwidrig."
3. Das antragstellende Gericht hat die bezughabenden Akten, die auch die Verordnungsakten der verordnungserlassenden Behörde umfassen, vorgelegt. Die verordnungserlassende Behörde hat keine Äußerung erstattet.
4. Die Steiermärkische Landesregierung hat ebenfalls keine Äußerung erstattet.
5. Die Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der sie sich den Bedenken des antragstellenden Landesverwaltungsgerichtes anschließt und vorbringt, dass der Verordnungstext keine eindeutige Umschreibung des räumlichen Geltungsbereiches enthalte, sondern lediglich auf einen Lageplan verweise, der keine präzisen Koordinaten, Straßenkilometer oder eindeutigen Bezugspunkte enthalte. Für einen Normunterworfenen sei nicht erkennbar, ab welchem Punkt er in den Verbotsbereich eintrete, weswegen ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vorliege. Darüber hinaus sei die Kundmachung der Verordnung rechtswidrig, weil die tatsächlich aufgestellten Verkehrszeichen in einem gravierenden Ausmaß von den im Lageplan vorgesehenen Positionen abwichen.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht beginnend mit VfSlg 20.182/2017 davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017 mwN). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl zB VfGH 28.2.2022, V546/2020).
Die angefochtene Verordnung ist jedenfalls durch Anbringung der Verkehrszeichen am 28. Oktober 2024, 13 Uhr – wie sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt – gemäß §44 Abs1 StVO 1960 kundgemacht worden, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was am Vorliegen dieser Voraussetzung zweifeln ließe.
Der Antrag erweist sich – da keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind – als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Der Antrag ist begründet.
2.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark äußert zunächst das Bedenken, dass die angefochtene Verordnung den örtlichen Geltungsbereich des angeordneten Einfahrtsverbotes nicht mit der verfassungsgesetzlich gebotenen Bestimmtheit im Sinne des Art18 B VG festlegt, weil im Verordnungstext keine eindeutigen Angaben darüber enthalten seien, an welchen Punkten das Einfahrtsverbot beginnen bzw enden solle. Verwiesen werde lediglich auf einen Lageplan, der einen integrierenden Bestandteil der Verordnung darstelle.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss der Inhalt einer Verordnung als Gesetz im materiellen Sinn das weitere Vollzugsgeschehen im Sinne des Art18 Abs1 B VG ausreichend vorherbestimmen (vgl VfSlg 7072/1973) und insbesondere dem Normunterworfenen die Möglichkeit geben, sich dem Recht gemäß zu verhalten (VfSlg 19.592/2011, 19.721/2012 mwN).
Für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes hat die Behörde gemäß §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 durch Verordnung, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen.
Nach dieser Bestimmung ist der Verordnungsgeber verpflichtet, den örtlichen Geltungsbereich einer auf §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahme möglichst genau zu umschreiben. Es ist daher unzulässig, den örtlichen Geltungsbereich nur in groben Zügen anzuführen, vielmehr ist es erforderlich festzulegen, auf welcher Strecke, beginnend und endend mit bestimmten Punkten, die Verkehrsteilnehmer die vorgesehene Verkehrsbeschränkung einzuhalten haben (vgl etwa jüngst VfGH 25.2.2025, V344/2023, mwN; zu Geschwindigkeitsbeschränkungen vgl etwa auch VwGH 5.9.2008, 2008/02/0011). Die Verordnung muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst – und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung oder dergleichen (vgl auch VfSlg 7072/1973, 18.840/2009) – zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw welche Strecke diese Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann (vgl nochmals VfGH 25.2.2025, V344/2023, mwN).
Im vorliegenden Fall enthält zwar der Verordnungstext selbst keine genaue Angabe der Straßenkilometer, die Beginn und Ende des Einfahrtsverbotes festlegen, jedoch ist der Verordnung eine planliche Darstellung beigefügt, die einen integrierenden Bestandteil der Verordnung darstellt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 11.807/1988, 13.716/1994; VfGH 27.4.2023, V79/2022) muss der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar – also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters – feststellen können; ansonsten genügt die Regelung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen (vgl etwa VfSlg 20.329/2019).
Entgegen dem Vorbringen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark erhellt sich im vorliegenden Fall aus der Zusammenschau der angefochtenen Verordnung mit der planlichen Darstellung, die einen Teil der angefochtenen Verordnung darstellt, Beginn und Ende des Einfahrtsverbotes durch zwei exakt markierte Punkte im Lageplan. Unter Heranziehung der Planlegende können daher mit hinreichender Genauigkeit (und ohne Heranziehung etwaiger [technischer] Hilfsmittel) jene Punkte ermittelt werden, die Beginn und Ende des örtlichen Geltungsbereiches der Verordnung darstellen. Letztendlich geht auch das Landesverwaltungsgericht Steiermark bei der Darlegung des zweiten Bedenkens von einer metergenauen Bezeichnung des örtlichen Geltungsbereiches aus. Insofern ist der Verordnungsgeber der Verpflichtung des §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 nachgekommen, den Beginn und das Ende einer Verkehrsbeschränkung möglichst genau zu umschreiben. Eine fehlende Bestimmtheit im Sinne von Art18 B VG ist somit nicht ersichtlich.
Daher treffen die in Bezug auf die unzureichende Determiniertheit vorgebrachten Bedenken nicht zu.
2.2.2. Darüber hinaus bringt das Landesverwaltungsgericht Steiermark eine gesetzwidrige Kundmachung der Verordnung durch signifikante Abweichung der Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen vor.
Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die in §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen (abgesehen von im vorliegenden Fall nicht relevanten Ausnahmen) durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft (vgl VfSlg 18.710/2009, 19.409/2011). Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet (vgl VfSlg 20.251/2018). Eine Kundmachung, die nicht an allen Örtlichkeiten dem Gesetz entspricht, ist mangelhaft. Eine auf diese Weise kundgemachte Verordnung ist zwar existent, jedoch bis zur Behebung des Mangels mit Gesetzwidrigkeit behaftet (vgl VfGH 24.9.2018, V30/2018; 14.6.2022, V52/2022, jeweils mwN). Zur Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen ist allerdings keine "zentimetergenaue" Aufstellung der Verkehrszeichen erforderlich, sodass von einem Kundmachungsmangel vielmehr erst dann auszugehen ist, wenn der Aufstellungsort vom Ort des Beginns bzw Endes des verordneten Geltungsbereiches einer Verkehrsbeschränkung signifikant abweicht. Von einer signifikanten Abweichung ist nach der Rechtsprechung im Regelfall erst dann auszugehen, wenn der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von dem in der Verordnung vorgeschriebenen Standort um (mehr als) fünf Meter differiert (vgl jüngst VfGH 25.2.2025, V357/2023, mwN; vgl auch VwGH 25.6.2014, 2013/07/0294, mwN).
Bei der Beurteilung, ob eine Abweichung im vorstehenden Sinn signifikant ist, sind überdies die Art der verordneten Verkehrsbeschränkung sowie die konkreten Straßenverhältnisse zu berücksichtigen.
Die im vorliegenden Fall angefochtene Verordnung wurde durch die Aufstellung von zwei Verkehrsschildern am 28. Oktober 2024 kundgemacht. Aus einem im vorgelegten Gerichtsakt ersichtlichen Antwortschreiben des Bürgermeisters der Stadt Murau geht hervor, dass ein Verkehrszeichen "östlich der Liegenschaft Triebendorf 27, Bauer im Dorf" angebracht und das zweite Verkehrszeichen "im Bereich des Bauernhofes des Herrn […], Stolzalpe 22 […] gleich neben dem Gehöft" angebracht wurde.
Ein vom Verfassungsgerichtshof durchgeführter Abgleich des laut der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Geltungsbereiches mit den tatsächlichen Anbringungsorten der Straßenverkehrszeichen laut den in den übermittelten Unterlagen einliegenden Lichtbildern ergibt eine signifikante Abweichung von jeweils mehreren hundert Metern.
Damit stimmt die Kundmachung nicht mit der (normativen) planlichen Darstellung der Verordnung überein und weist eine derart signifikante Abweichung auf, dass die Verordnung mit Gesetzwidrigkeit behaftet ist. Damit erweist sich die angefochtene Verordnung als nicht gehörig kundgemacht iSd §44 Abs1 StVO 1960 und ist aus diesem Grund als gesetzwidrig aufzuheben.
Die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gegen die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 3.9.2024 treffen daher in Bezug auf den vorgebrachten Kundmachungsmangel zu.
V. Ergebnis
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 3. September 2024, ZBHMU-166701/2024-5, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B VG und §59 Abs2 VfGG.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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