Auswertung in Arbeit
I. 1. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 15.10.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe, Beschluss des Gemeinderates vom 15. Oktober 2019, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Ehrwald vom 21. Oktober 2019 bis 5. November 2019, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 03.10.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe, Beschluss des Gemeinderates vom 3. Oktober 2022, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Ehrwald vom 10. Oktober 2022 bis 25. Oktober 2022, und §1 dieser Verordnung in der Fassung des ArtVI der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 10. Oktober 2023, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Ehrwald vom 11. Oktober 2023 bis 27. Oktober 2023, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Gestützt auf Art139 Abs1 Z1 B VG begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol, der Verfassungsgerichtshof möge
"a.) feststellen, dass die Verordnung des Gemeinderates von Ehrwald vom 15.10.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 21.10.2019 bis 05.11.2019, gesetzwidrig war
sowie
b.) §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 03.10.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Ehrwald vom 10.10.2022 bis 25.10.2022 samt des §1 des Artikel VI der am 10.10.2023 beschlossenen Änderung zur Verordnung über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe vom 03.10.2022, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Ehrwald vom 11.10.2023 bis 27.10.2023, als gesetzwidrig aufheben".
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Mai 2019 über die Er-hebung einer Freizeitwohnsitzabgabe (Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG), LGBl 79/2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. Juli 2022 über die Erhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe und einer Leerstandsabgabe (Tiroler Frei-zeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG), LGBl 86/2022, lauteten:
"§1
Abgabengegenstand
(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.
(2) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
[…]
§4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.
(2) [...]
(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:
a) bis 30 m 2 mit mindestens 100,- Euro und höchstens 240,- Euro,
b) von mehr als 30 m 2 bis 60 m 2 mit mindestens 200,- Euro und höchstens 480,- Euro,
c) von mehr als 60 m 2 bis 90 m 2 mit mindestens 290,- Euro und höchstens 700,- Euro,
d) von mehr als 90 m 2 bis 150 m 2 mit mindestens 420,- Euro und höchstens 1.000,- Euro,
e) von mehr als 150 m 2 bis 200 m 2 mit mindestens 590,- Euro und höchstens 1.400,- Euro,
f) von mehr als 200 m 2 bis 250 m 2 mit mindestens 760,- Euro und höchstens 1.800,- Euro,
g) von mehr als 250 m 2 mit mindestens 920,- Euro und höchstens 2.200,- Euro.
Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken."
2. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 15.10.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 21. Oktober 2019 bis 5. November 2019, lautete (die Verordnung wurde durch die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 03.10.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe aufgehoben):
"Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 15.10.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe
Aufgrund des §4 Abs3 des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl Nr 79/2019 wird verordnet:
§1
Festlegung der Abgabenhöhe
Die Gemeinde Ehrwald legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet
a) bis 30 m2 Nutzfläche mit EUR 240,--,
b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit EUR 480,--,
c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit EUR 700,--,
d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit EUR 1.000,--,
e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit EUR 1.400,--,
f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit EUR 1.800,--,
g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit EUR 2.200,--
fest.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft."
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juli 2022 über die Erhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe und einer Leerstandsabgabe (Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG), LGBl 86/2022, lauten:
"1. Abschnitt
Freizeitwohnsitzabgabe
§1
Abgabengegenstand
(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.
(2) Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
[…]
§4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.
(2) [...]
(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:
a) bis 30 m 2 mit mindestens 115,- Euro und höchstens 280,- Euro,
b) von mehr als 30 m 2 bis 60 m 2 mit mindestens 230,- Euro und höchstens 560,- Euro,
c) von mehr als 60 m 2 bis 90 m 2 mit mindestens 340,- Euro und höchstens 810,- Euro,
d) von mehr als 90 m 2 bis 150 m 2 mit mindestens 490,- Euro und höchstens 1.150,- Euro,
e) von mehr als 150 m 2 bis 200 m 2 mit mindestens 680,- Euro und höchstens 1.610,- Euro,
f) von mehr als 200 m 2 bis 250 m 2 mit mindestens 880,- Euro und höchstens 2.070,- Euro,
g) von mehr als 250 m 2 mit mindestens 1.060,- Euro und höchstens 2.530,- Euro.
Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen; zudem können erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze bei der Festlegung der Abgabe berücksichtigt werden. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.
(4) Die Landesregierung hat die in Abs3 jeweils angeführten Höchstbeträge durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index um mehr als 10 v.H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.
(5) Verordnungen nach Abs4 sind jeweils mit dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen."
4. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 03.10.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 10. Oktober 2022 bis 25. Oktober 2022, lautete:
"Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 03.10.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe
Aufgrund des §4 Abs3 und §9 Abs4 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes - TFLAG, LGBl Nr 86/2022, wird verordnet:
§1
Festlegung der Abgabenhöhe der Freizeitwohnsitzabgabe
Die Gemeinde Ehrwald legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet
a) bis 30 m 2 Nutzfläche mit EUR 252,--,
b) von mehr als 30 m 2 bis 60 m 2 Nutzfläche mit EUR 504,--,
c) von mehr als 60 m 2 bis 90 m 2 Nutzfläche mit EUR 735,--,
d) von mehr als 90 m 2 bis 150 m 2 Nutzfläche mit EUR 1.050,--,
e) von mehr als 150 m 2 bis 200 m 2 Nutzfläche mit EUR 1.470,--,
f) von mehr als 200 m 2 bis 250 m 2 Nutzfläche mit EUR 1.890,--,
g) von mehr als 250 m 2 Nutzfläche mit EUR 2.310,--,
fest.
§2
Festlegung der Abgabenhöhe der Leerstandsabgabe
[…]
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 01.01.2020 außer Kraft."
5. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 10. Oktober 2023, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 11. Oktober 2023 bis 27. Oktober 2023, lautet auszugsweise:
"Verordnung
Aufgrund des §17 Abs3 Z2 und Z4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl I Nr 116/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 133/2022, des §1 des Tiroler Abfallgebührengesetzes, LGBl Nr 36/1991, des §1 des Tiroler Hundesteuergesetzes, LGBl Nr 3/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 26/2017, sowie des §1 Abs1 des Tiroler Gebrauchsabgabengesetzes, LGBl Nr 78/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 110/2022, wird durch den Gemeinderat der Gemeinde Ehrwald verordnet:
Artikel I bis Artikel V
[…]
Artikel VI
Die Verordnung der Gemeinde Ehrwald über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe, beschlossen am 03.10.2022, wird aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 10.10.2023 geändert wie folgt:
§1
Festlegung der Abgabenhöhe der Freizeitwohnsitzabgabe
Die Gemeinde Ehrwald legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet
a) bis 30 m 2 Nutzfläche mit EUR 269,73,
b) von mehr als 30 m 2 bis 60 m 2 Nutzfläche mit EUR 539,46,
c) von mehr als 60 m 2 bis 90 m 2 Nutzfläche mit EUR 786,71,
d) von mehr als 90 m 2 bis 150 m 2 Nutzfläche mit EUR 1.123,87,
e) von mehr als 150 m 2 bis 200 m 2 Nutzfläche mit EUR 1.573,42,
f) von mehr als 200 m 2 bis 250 m 2 Nutzfläche mit EUR 2.022,96,
g) von mehr als 250 m 2 Nutzfläche mit EUR 2.472,51,
fest.
[…]"
III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Beim Landesverwaltungsgericht Tirol ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ehrwald vom 28. Oktober 2024 anhängig. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol für die Kalenderjahre 2020 bis 2024 unter Zugrundelegung einer Nutzfläche von 165 m 2 eine Freizeitwohnsitzabgabe in Höhe von insgesamt € 7.243,42 sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt € 144,87 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Dezember 2024 hat der Bürgermeister der Gemeinde Ehrwald der Beschwerde teilweise Folge gegeben und von der Einhebung der Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2024 abgesehen. Im Übrigen wurde die vorgeschriebene Freizeitwohnsitzabgabe für die Jahre 2020 bis 2023 in einer Gesamthöhe von € 5.670,– vollinhaltlich aufrecht gehalten.
1.2. Im Zuge der Behandlung der Beschwerde sind beim Landesverwaltungsgericht Tirol Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 15.10.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe sowie des §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 03.102022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe (in näher bezeichneten Fassungen) entstanden, weshalb das Landesverwaltungsgericht Tirol den vorliegenden Antrag nach Art139 Abs1 Z1 B VG gestellt hat.
2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol legt seine Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bewogen haben, im Wesentlichen wie folgt dar:
2.1. Die Gemeinde Ehrwald habe mit der auf Grundlage des §4 Abs3 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG), LGBl 79/2019, erlassenen Verordnung vom 15.10.2019, welche im Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2022 in Kraft gewesen sei, die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe abhängig von der Nutzfläche innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Mindest- und Höchstsätze festgelegt, indem es die Höchstsätze verordnet habe. Es fänden sich jedoch weder im Protokoll über die Beschlussfassung des Gemeinderates noch in sonstigen Unterlagen des Verordnungsaktes eine Dokumentation über Erwägungen des Gemeinderates, welche die Heranziehung der Höchstsätze begründen. Es sei weder das Niveau der Immobilienpreise im landesweiten Vergleich ermittelt noch seien sonstige besondere Aufwendungen dokumentiert worden, die die Heranziehung des Höchstsatzes begründen würden. Es fände sich auch keine Dokumentation dahingehend, ob diese Aufwendungen nicht bereits durch allfällige Fremdenverkehrsabgaben (wie der Freizeitwohnsitzpauschale) abgegolten seien.
Im Beschlussprotokoll vom 15. Oktober 2019 sei zur Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe lediglich ausgeführt worden, dass sich in den Gemeindegremien alle einig gewesen wären, dass der im Gesetz vorgesehene Höchstbetrag der Abgabe festgesetzt werden solle und der Verordnungsentwurf von der Aufsichtsbehörde vorgeprüft und als in Ordnung befunden worden wäre. Aus der im Verordnungsakt einliegenden Tabelle vom 10. September 2019 über die Basispreise von unbebauten Grundstücken und landwirtschaftlichen Grundstücken gemäß §39 VRV 2015 im Bezirk Reutte (Stand 2017), den Auszügen der Website "mietervereinigung.at/4894/Richtwertemiete" vom 30. August 2019, worin die Mietpreise für die österreichischen Bundesländer aufgelistet seien, und den Auszügen einer Power Point Präsentation (Pressekonferenz der Immobilien- und Vermögenstreuhänder anlässlich der Präsentation des Immobilienpreisspiegels 2019), worin der österreichweite Trend der Immobilienpreise dargestellt werde, könnten keinerlei fundierte Rückschlüsse auf die geforderten Erwägungen für die Festsetzung der Abgabenhöhe mit den Höchstsätzen gezogen werden. Die Berücksichtigung dieser Unterlagen im Gemeinderat sei überdies nicht dokumentiert.
2.2. Die Gemeinde Ehrwald habe weiters mit der auf Grundlage des §4 Abs3 und §9 Abs4 Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), LGBl 86/2022, erlassenen Verordnung vom 03.10.2022, welche seit 1. Jänner 2023 in Kraft sei, unter §1 die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe festgesetzt, wobei sie innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Mindest- und Höchstsätze abhängig von der Nutzfläche die Höchstsätze nicht vollumfänglich – wenn auch annähernd – ausgeschöpft habe. Die in Rede stehende Verordnung sei mit einer weiteren Verordnung (über die Indexanpassung) vom 10. Oktober 2023 geändert worden. §1 dieser Verordnung sei durch Artikel VI der Verordnung vom 10. Oktober 2023 geändert und die Abgabenbeträge seien innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Mindest- und Höchstsätze gemäß §4 Abs3 TFLAG weiter erhöht worden, wenn auch wiederum nicht unter gänzlicher Vollausschöpfung der gesetzlichen Höchstbeträge. §1 der Verordnung in der geänderten Fassung sei mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.
Die Beschlussprotokolle vom 3. Oktober 2022 und vom 10. Oktober 2023 sowie die Verordnungsakten entbehrten wiederum jedweder Erhebung jener Grundlagen, die der Gemeinderat für seine Beschlussfassung zur Festsetzung der Abgabenhöhe berücksichtigt habe. Im Beschlussprotokoll vom 3. Oktober 2022 sei zur Festsetzung der Freizeit- und Leerstandsabgabe nur pauschal ausgeführt worden, dass die Gemeinden im Zuge der Einführung der Leerstandsabgabe auch die Freizeitwohnsitzabgabe erhöhen könnten, zumal die Mindestsätze angehoben worden seien. Auf Vorschlag eines Gemeinderates sei die Freizeitwohnsitzabgabe um 5 % erhöht worden. Dementsprechend fehle die für die Festsetzung der Abgabenhöhe notwendige Dokumentation in Form von Erwägungen des Gemeinderates über das Niveau der Immobilienpreise im landesweiten Vergleich und über besondere Aufwendungen, die die Heranziehung der Abgabenbeträge in der konkreten Höhe begründeten. Ferner mangle es an einer Dokumentation darüber, ob diese Aufwendungen nicht bereits durch allfällige Fremdenverkehrsabgaben (wie der Freizeitwohnsitzpauschale) abgegolten seien.
2.3. An der mangelnden Erhebung der erforderlichen Grundlagen ändere nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes auch nichts, dass die Gemeinde Ehrwald für die Jahre 2023 und 2024 nicht die gesetzlich festgelegten Höchstbeträge festgesetzt habe. Ferner seien die Ausführungen der Gemeinde Ehrwald als belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung – und damit in einem individuellen Verwaltungsverfahren – nicht geeignet, die mangelnde Grundlagenforschung mitsamt den daraus folgenden Erwägungen vor Erlassung der jeweiligen Verordnungen zu sanieren. Davon abgesehen, zeigten die in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Statistiken und Erläuterungen auch keine fundierte Begründung zur Festsetzung der Abgabenhöhe auf.
2.4. Im Ergebnis hätten sich die Verordnung vom 15.10.2019 sowie der zur Prüfung beantragte §1 der Verordnung vom 03.10.2022 in der Stammfassung und in der Fassung des Beschlusses vom 10. Oktober 2023 auf Grund der nicht erfolgten respektive nicht dokumentierten Grundlagenforschung, welche der Willensbildung des Gemeinderates bei der Festsetzung der Abgabenhöhe zugrunde zu legen sei, als gesetzwidrig erwiesen.
3. Die Tiroler Landesregierung hat die Akten betreffend das Zustandekommen der zur Prüfung gestellten Verordnungen vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der die Zurückweisung des Antrages hinsichtlich des Punktes b.) angeregt wird.
4. Der Beschwerdeführer des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der er sich den Bedenken des antragstellenden Gerichtes anschließt.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil der Bestimmung nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
1.3. Nach §57 Abs1 erster Satz VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Um dieses Erfordernis zu erfüllen, müssen die bekämpften Verordnungen bzw Verordnungsstellen genau und eindeutig bezeichnet sein (siehe zB VfSlg 13.230/1992, 13.451/1993, 13.473/1993, 16.710/2002, 17.403/2004, 17.679/2005, 19.027/2010); der Antrag muss die vom Antragsteller bekämpfte Verordnungsstelle mit Sicherheit erkennen lassen (VfSlg 14.675/1996). Der Verfassungsgerichtshof ist nicht befugt, Verordnungsbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen(teile) der Antragsteller ins Auge gefasst haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg 14.587/1996; vgl auch VfSlg 15.492/1999, 16.533/2002, 19.198/2010, 19.231/2010, 19.250/2010).
1.4. Im Ausgangsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist über eine Beschwerde gegen die Vorschreibung einer Freizeitwohnsitzabgabe für die Kalenderjahre 2020 bis 2024 zu entscheiden, die sich auf die angefochtenen Verordnungsbestimmungen stützt. Der verfahrensgegenständliche Freizeitwohnsitz weist eine Nutzfläche von 165 m 2 auf. Für den Verfassungsgerichtshof bestehen daher keine Zweifel, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol bei seiner Entscheidung §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 15. Oktober 2019 sowie §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 3. Oktober 2022 – sowohl in der durch Beschluss des Gemeinderates vom 3. Oktober 2022 als auch durch Beschluss des Gemeinderates vom 10. Oktober 2023 festgelegten Höhe – in dem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat.
1.5. §1 der Verordnung vom 15.10.2019 steht mit den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung in einem derart engen Regelungszusammenhang, dass von einem untrennbaren Zusammenhang auszugehen ist (vgl VfSlg 20.530/2022).
1.6. §1
der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 03.10.2022
ist sowohl in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 3. Oktober 2022 als auch in der durch Beschluss des Gemeinderates vom 10. Oktober 2023 geänderten Fassung präjudiziell.
1.7. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Der Antrag ist begründet.
2.3. Die vom Landesverwaltungsgericht Tirol angefochtene Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 15. Oktober 2019 stützt sich auf §4 Abs3 TFWAG, LGBl 79/2019 (aufgehoben durch §14 Abs1 TFLAG, LGBl 86/2022). Diese Bestimmung ermächtigte die Gemeinden, die Abgabe durch Verordnung festzulegen, wobei in Abhängigkeit von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes Mindest- und Höchstsätze durch den Landesgesetzgeber festgelegt waren. Die Vorschrift bestimmte ferner, dass die Gemeinden innerhalb dieser Bandbreiten bei der Festlegung der Abgabe auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze Bedacht zu nehmen hatten. Die Gemeinde Ehrwald hat mit der auf §4 Abs3 TFWAG gestützten Verordnung des Gemeinderates vom 15. Oktober 2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe die Abgabe jeweils mit dem gesetzlich vorgesehenen Höchstsatz festgelegt.
Der angefochtene §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 03.10.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe stützt sich sowohl in der Fassung des Beschlusses vom 3. Oktober 2022 als auch in der Fassung des Beschlusses vom 10. Oktober 2023 auf §4 Abs3 TFLAG, LGBl 86/2022. Diese Bestimmung ermächtigt die Gemeinden dazu, die Abgabe durch Verordnung festzulegen, wobei in Abhängigkeit von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes Mindest- und Höchstsätze durch den Landesgesetzgeber festgelegt sind. Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen; zudem können erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze bei der Festlegung der Abgabe berücksichtigt werden. §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 03.10.2022 legt in der Stammfassung die Höhe des Abgabensatzes mit rund 90 % bis 91 % bzw nach Inkrafttreten des Beschlusses vom 10. Oktober 2023 mit rund 96 % bis 97 % der (landes )gesetzlich festgelegten Höchstbeträge fest.
2.4. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hegt zusammengefasst das Bedenken, dass die Verordnung vom 15.10.2019 sowie §1 der Verordnung vom 03.10.2022 sowohl in der Fassung des Beschlusses vom 3. Oktober 2022 als auch in der Fassung des ArtVI der Verordnung vom 10. Oktober 2023 gesetzwidrig seien, weil den der Abgabenvorschreibung zugrunde liegenden Verordnungsakten keine Dokumentation über die Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen des Gemeinderates zu entnehmen seien.
2.5. Die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Tirol treffen zu:
2.5.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg 20.530/2022 und VfGH 7.3.2022, V157/2021; 21.9.2023, V33/2023, sowie 11.6.2024, V358/2023, festgehalten hat, ist die Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe finanzverfassungsrechtlich eine Zweitwohnsitzabgabe. Bei Festlegung der Abgabenhöhe der im hier anhängigen Verfahren zu beurteilenden Freizeitwohnsitzabgabe hat sich die Gemeinde innerhalb der vom Landesgesetzgeber vorgegebenen Bandbreite an den durch Freizeitwohnsitze verursachten Belastungen, soweit diese nicht durch Benützungsgebühren oder Fremdenverkehrsabgaben abgedeckt werden, und dem Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde zu orientieren (vgl VfSlg 20.530/2022).
2.5.2. Zur Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 15.10.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe:
Da weder dem Verordnungsakt betreffend die Verordnung vom 15.10.2019, mit der die Freizeitwohnsitzabgabe mit dem Höchstsatz festgesetzt wurde, noch den im Verfahren erstatteten Äußerungen zu entnehmen ist, dass die Verkehrswerte der Liegenschaften im Gemeindegebiet im landesweiten Vergleich überdurchschnittlich hoch wären, erweist sich die Verordnung vom 15.10.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe als gesetzwidrig (vgl VfGH 11.6.2024, V358/2023).
Hinzu kommt, dass sich die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe mit dem Höchstsatz auch im Hinblick auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde Ehrwald durch Freizeitwohnsitze als gesetzwidrig erweist, zumal weder dem vorgelegten Verordnungsakt noch den im Verfahren erstatteten Äußerungen zu entnehmen ist, welcher Art die nicht durch Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben – im Konkreten durch das Freizeitwohnsitzpauschale (nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl 85/2003) – abgegoltenen finanziellen Belastungen sind, auf die vom Gemeinderat im Rahmen der Festlegung der Höhe der Abgabe Bedacht zu nehmen ist (vgl VfSlg 20.530/2022).
2.5.3. Zu §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 03.10.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe:
Weder den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verordnungsakten betreffend die Verordnung vom 03.10.2022 noch den im Verfahren erstatteten Äußerungen ist zu entnehmen, welche Unterlagen bzw welche Berechnungen bei Verordnungserlassung als Grundlage für die Wahl des Abgabensatzes
der Freizeitwohnsitzabgabe im Ausmaß von rund 90 % bis 91 % – bzw nach Inkrafttreten des Beschlusses vom 10. Oktober 2023 im Ausmaß von rund 96 % bis 97 % – der landesgesetzlich vorgegebenen Höchstsätze herangezogen wurden
.
Bereits aus diesem Grund erweist sich auch §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 03.10.2022, und zwar sowohl in der Fassung des Beschlusses vom 3. Oktober 2022 als auch in der Fassung desBeschlusses vom 10. Oktober 2023, als gesetzwidrig.
V. Ergebnis
1. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 15.10.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe ist daher wegen Verstoßes gegen §4 Abs3 TFWAG als gesetzwidrig aufzuheben. Zudem ist §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 03.10.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe, in der Stammfassung (Beschluss vom 3. Oktober 2022) und §1 leg cit in der Fassung des ArtVI der Verordnung vom 10. Oktober 2023 wegen Verstoßes gegen §4 Abs3 TFLAG als gesetzwidrig aufzuheben.
Dies ungeachtet des Umstandes, dass die Verordnung vom 15.10.2019 sowie der §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 03.10.2022 in der Stammfassung (Beschluss des Gemeinderates vom 3. Oktober 2022) bereits aufgehoben wurden. Diese als gesetzwidrig erkannten Verordnungsbestimmungen stehen nämlich mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung, sodass im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe zB VfSlg 19.343/2011 mwN) mit Aufhebung nach Abs3 des Art139 B VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs4 dieser Verfassungsbestimmung vorzugehen ist.
2. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebungen erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 litj Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetz 2021.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden