Auswertung in Arbeit
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b BVG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit von §42 Abs1 zweiter und dritter Satz HSG 2014 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl statt vieler in ähnlichem Zusammenhang VfSlg 20.537/2022) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Lichte der Erläuterungen (Erläut zur RV 664 BlgNR 27. GP, 8) hat der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Betragsgrenze in §42 Abs1 zweiter Satz HSG 2014 seinen Gestaltungsspielraum auch nicht überschritten. Im Hinblick auf die Regelung der Zuständigkeit der Organe der Hochschülerschaft im HSG 2014 ist §42 Abs1 dritter Satz HSG 2014, die Anwendbarkeit des Gleichheitsgrundsatzes unterstellt, auch nicht in unsachlicher Weise unbestimmt.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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