Auswertung in Arbeit
I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit da-mit seine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation und die Setzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer stellte am 23. Dezember 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Bruder einen Einberufungsbefehl für das Militär für den Beschwerdeführer entgegengenommen habe. Eine Missachtung des Einberufungsbefehls sei mit einer Haftstrafe verbunden, weshalb er sich entschlossen habe, zu seiner Ehefrau, mit welcher er seit zwei Jahren nach islamischen Recht verheiratet sei, zu flüchten. Diese sei mit dem ersten gemeinsamen Kind schwanger. Bei einer Rückkehr fürchte er eine Haftstrafe und den Krieg in der Ukraine.
2. Mit Bescheid vom 1. April 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest. Unter einem setzte das BFA eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des BFA Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte darin im Wesentlichen aus, dass er bei einer Rückkehr zum Militärdienst eingezogen werde. Weiters verfüge der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich, zumal seine asylberechtigte Ehefrau, mit welcher er nach islamischem Recht verheiratet sei, im siebten Monat schwanger sei und mit ihren zwei minderjährigen Töchtern in Österreich lebe.
4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 14. November 2025 als unbegründet ab.
Zum Familienleben des Beschwerdeführers führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dieses zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe eine in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige im September 2024 geheiratet, die er bis zu seinem Aufenthalt in Kroatien lediglich über soziale Medien gekannt und ebendort nur wenige Tage vor der traditionellen Eheschließung das erste Mal physisch getroffen habe. Die Vermutung, dass die Verfestigung dieser Beziehung zum Zwecke der Schaffung vollendeter Tatsachen eingegangen worden sei, sei sohin nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten die nunmehr bestehende Situation durch den Versuch, einen Aufenthalt des Beschwerdeführers unter bewusster Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erwirken, selbst zu verantworten. Wenn auch ein solcher Vorwurf ihrer minderjährigen Tochter nicht zu machen sei, schlage das Verhalten ihrer Eltern auch auf die Beurteilung ihrer Situation durch. Hinsichtlich des in der gegenständlichen Konstellation auf Grund der minderjährigen, in Österreich lebenden und aufenthaltsberechtigten Tochter des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden Kindeswohles sei auszuführen, dass zwar angesichts dessen, dass die Tochter des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt noch ein Baby sei, eine Aufrechterhaltung des Kontaktes einzig durch moderne Kommunikationsmittel noch nicht möglich sei. Es bestehe jedoch die Möglichkeit zu persönlichen Kontakten durch Besuche des Beschwerdeführers (mit entsprechendem Visum) oder Treffen in anderen Staaten. Die Kommunikation mittels moderner Kommunikationsmittel werde bald möglich sein. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne – betreffend das Kindeswohl – auch nicht, dass eine (zumindest vorübergehende) physische Trennung des Beschwerdeführers von seiner Tochter Auswirkungen auf deren konkrete Lebensumstände haben könne. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei jedoch nicht auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Auch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sobald er in der Russischen Föderation einer Erwerbstätigkeit nachgehe, seine Ehefrau und Tochter (zumindest geringfügig) finanziell unterstützen werde können.
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Begründend führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, das Bundesverwaltungsgericht habe die konkreten Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl nicht ausreichend ermittelt und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens nicht hinreichend gewürdigt. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass ein fernmündlicher Kontakt mit einem Säugling nicht möglich und die Annahme, der Kontakt könne über moderne Kommunikationsmittel (bald) aufrechterhalten werden, lebensfremd sei. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers asylberechtigt und ihr eine Ausreise in die Russische Föderation rechtlich nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei von Geburt an aktiv in die Betreuung seiner Tochter eingebunden. Er füttere das Kind, lege es schlafen und unterstütze seine Ehefrau bei der täglichen Versorgung.
6. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichts- und Verwaltungsakten vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II. Erwägungen
Die Beschwerde ist zulässig.
1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation unter Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise richtet, ist sie begründet:
1.1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl VfSlg 11.638/1988, 19.692/2012, 20.063/2016, 20.100/2016, 20.227/2016; VfGH 1.3.2022, E3857/2021 ua).
1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art8 Abs1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, 10.730/84, Berrehab , Z21; 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl EGMR 19.2.1996, 23.218/94, Gül , Z32). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl VfSlg 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, 12.963/87, Margareta und Roger Andersson , Z72 mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, 17.080/07, Schneider , Z81 mwN).
1.3. Im Rahmen der gemäß Art8 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung sind die konkreten Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Familienleben und das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern (vgl hiezu VfGH 24.9.2018, E1416/2018 mwN; zur Bedeutung der mit einer Trennung der Betroffenen von ihrem Kind verbundenen Auswirkungen vgl VfSlg 19.362/2011; VfGH 14.6.2010, B326/08). Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl VfSlg 18.388/2008, 18.389/2008, 18.392/2008). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg 18.748/2009). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung in Art8 EMRK führen (vgl VfGH 21.9.2020, E738/2020; 13.6.2023, E2261/2022; vgl auch Lais/Schön , Das Kindeswohl in der Rechtsprechung von VfGH und VwGH, RZ2021, 211 [216]).
1.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Interessenabwägung nach Art8 Abs2 EMRK, die das Bundesverwaltungsgericht vornimmt, als unzureichend:
1.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2024 seine Ehefrau nach traditionellem Ritus geheiratet habe. Den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zufolge handelt es sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers um eine in Österreich asylberechtigte Staatsangehörige der Russischen Föderation. Am 20. Juli 2025 sei die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Österreich geboren worden. Das Bundesverwaltungsgericht stellt darüber hinaus fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den zwei Töchtern seiner Ehefrau aus einer früheren Beziehung im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei derzeit in Karenz, bekomme Kinderbetreuungsgeld, habe zuletzt einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt und komme damit für den Lebensunterhalt der Familie auf. Weiters stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau unterstütze. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass die Ehefrau die Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Kindesbetreuung benötige. Dies bestätigte die Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht.
1.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers, seine Familie mit einem entsprechenden Visum zu besuchen oder Treffen in anderen Staaten wahrzunehmen, auf die in naher Zukunft bestehenden technischen Kommunikationsmöglichkeiten mit seinem zum Entscheidungszeitpunkt erst wenige Monate alten Kind sowie auf die fehlende Abhängigkeit der Ehefrau vom Beschwerdeführer. In der rechtlichen Beurteilung hält das Bundesverwaltungsgericht fest, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass die Tochter des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer als Vater benötige. Die Ehefrau des Beschwerdeführers kümmere sich um das Kind. Der Beschwerdeführer ginge arbeiten, sofern er über die dazu erforderlichen Dokumente verfüge. Damit wäre der Ehefrau des Beschwerdeführers geholfen. Weiters sei die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht auf seine Unterstützung angewiesen, weil der Beschwerdeführer sich nicht alleine um die gemeinsame Tochter kümmere.
1.4.3. Soweit das Bundesverwaltungsgericht auf Besuchsmöglichkeiten des Beschwerdeführers mit entsprechendem Visum oder Treffen in anderen Staaten verweist, unterlässt es Feststellungen zu einschlägigen aktuellen Länderberichtsangaben, wonach das Visaerleichterungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Russland auf Grund eines EU-Ratsbeschlusses seit dem 12. September 2022 vollständig ausgesetzt ist (Rat der EU 5.2.2025; vgl EU Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 6.9.2022). Zudem berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zufolge in Österreich asylberechtigt und ihr eine Ausreise in die Russische Föderation deshalb nicht möglich ist. Mit dem formelhaften Verweis auf moderne Kommunikationsmittel wird ferner in der vorliegenden Konstellation – die Tochter des Beschwerdeführers ist zum Entscheidungszeitpunkt wenige Monate alt – der Verpflichtung, die konkreten Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers insbesondere auf das Wohl des Kindes zu ermitteln, nicht entsprochen (der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, die Annahme sei lebensfremd , dass sich durch Telekommunikation und elektronische Medien der Kontakt bzw das Familienleben zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil aufrecht erhalten lasse [siehe zB VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016]).
1.4.4. Insoweit das Bundesverwaltungsgericht ausführt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf diesen nicht angewiesen sei, weicht es von den gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor dem Bundesverwaltungsgericht ab. Der Verfassungsgerichtshof kann diesbezüglich nicht finden, dass die Angabe der Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach der Beschwerdeführer arbeiten ginge, sofern er über die dazu erforderlichen Dokumente verfüge, dazu geeignet ist, die fehlende Angewiesenheit der Ehefrau darzulegen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die gemeinsame Tochter nicht alleine betreut, kann ebenso wenig geschlossen werden, dass seine Ehefrau nicht auf ihn angewiesen sei.
1.4.5. Insgesamt hat es das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Eingriffes in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK unterlassen, die Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl hinreichend zu ermitteln und eingehend zu würdigen (vgl VfSlg 19.776/2013; VfGH 3.10.2019, E3456/2019; 24.11.2020,
E3806/2019
; 13.6.2023, E200/2023 ua; 19.9.2023, E3316/2023; 7.10.2025, E2201/2025).
1.4.6. Indem das Bundesverwaltungsgericht bei Erlassung der Rückkehrentscheidung diese Umstände bei seiner Interessenabwägung nicht hinreichend berücksichtigt hat, hat es den Beschwerdeführer durch die Rückkehrentscheidung – und die daran knüpfenden Aussprüche – in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art8 EMRK verletzt.
2. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation und die Setzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist in diesem Umfang aufzuheben.
3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese insoweit dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art144 Abs3 B VG abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,–sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 340,– enthalten.
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