Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Auswertung in Arbeit
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein Erkenntnis, das mündlich verkündet worden ist. Gemäß §82 Abs3b VfGG ist eine Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes nur nach einem Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses durch einen hiezu Berechtigten zulässig. Um das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung beurteilen zu können, ist der Beschwerde ein Nachweis über das Vorliegen eines rechtzeitigen Antrages auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs4 VwGVG anzuschließen (vgl §82 Abs3a VfGG).
Der Beschwerde war kein solcher Nachweis angeschlossen. Mit Aufforderung vom 13. Jänner 2026 wurde der Beschwerdeführer daher unter Hinweis auf die nach §19 Abs3 VfGG eintretenden Säumnisfolgen dazu aufgefordert, diesen Mangel innerhalb von zwei Wochen zu beheben. Mit Eingabe vom 21. Jänner 2026 erstattete der Beschwerdeführer eine Mitteilung, wonach er im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien von einem anderen Rechtsanwalt vertreten war, als nunmehr im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Die Rechtsvertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs4 VwGVG gestellt. Das Verwaltungsgericht Wien habe aber das mündlich verkündete Erkenntnis ungeachtet des Fehlens eines entsprechenden Antrages – auch sonst ist von Beteiligten kein solcher Antrag gestellt worden – schriftlich ausgefertigt. Dieser Eingabe des Beschwerdeführers wurde auch das schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. Dezember 2025, VGW-152/099/14482/2025-33, beigelegt. Es habe sich der Umstand, dass der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs4 VwGVG nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gestellt wurde, im konkreten Fall daher nicht nachteilig ausgewirkt.
Aus der dem Verfassungsgerichtshof nunmehr vorliegenden schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich, dass der Beschwerdeführer – wie er in seiner Eingabe vom 21. Jänner 2026 auch einräumt – keinen rechtzeitigen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs4 VwGVG gestellt hat. Damit liegt die in §82 Abs3b VfGG geregelte Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B VG nicht vor.
Zweck des §82 Abs3b letzter Satz VfGG iVm §29 Abs4 VwGVG ist es, für den Fall einer Beschwerde gemäß Art144 B VG durch fristgerechten Antrag gemäß §29 Abs2a VwGVG jedenfalls eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses sicherzustellen. Die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht Wien im konkreten Fall trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form gemäß §29 Abs5 VwGVG das Erkenntnis gemäß §29 Abs4 VwGVG schriftlich ausgefertigt hat, reicht für die Erfüllung der Prozessvoraussetzung gemäß §82 Abs3b VfGG daher nicht aus.
Die Beschwerde ist somit bereits mangels Legitimation zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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