Auswertung in Arbeit
I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.400,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer sind die Ehefrau eines in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen sowie die minderjährigen Kinder des Ehepaares. Die Beschwerdeführer stellten am 11. August 2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul schriftlich im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung und am 14. November 2023 vor Ort einen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005.
Der Bezugsperson, dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführer, war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Mai 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 samt Stellungnahme vom 20. Februar 2025 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fest, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des §35 Abs4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
3. Mit Bescheid vom 2. Mai 2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §26 FPG in Verbindung mit §35 AsylG 2005 ab. Begründend führte das Österreichische Generalkonsulat Instanbul aus, das BFA habe mitgeteilt, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten gegenüber den Beschwerdeführern nicht wahrscheinlich sei.
4. Gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 2. Mai 2025 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Mai 2025 Bescheidbeschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachten, das Österreichische Generalkonsulat Istanbul habe eine verfassungswidrige sowie unionsrechtswidrige Auslegung des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 vorgenommen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2025 als unbegründet ab: Gegen die Bezugsperson sei seit 29. Jänner 2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß §7 AsylG 2005 anhängig. Der Tatbestand des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 sei erfüllt und aus diesem Grund könne ein Einreisetitel nicht erteilt werden. Art8 EMRK schreibe nicht vor, in allen Fällen der Familienzusammenführung den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zu gewähren. Den Beschwerdeführern sei es jederzeit möglich, erneut Anträge auf Gewährung von Einreisetiteln zu stellen. In der Zwischenzeit sei es den Beschwerdeführern möglich, mit der Bezugsperson telefonisch oder über das Internet in Kontakt zu bleiben. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin könne seine Familienangehörigen in der Türkei besuchen.
6. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B VG gestützte und nach erfolgreicher Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2025,E3932-3937/2025-3) erhobene Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) und auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird. Auf Grund der bloßen Feststellung, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß §7 AsylG 2005 bezüglich der Bezugsperson anhängig sei und aus diesem Grund kein Einreisetitel gemäß §35 AsylG 2005 zu erteilen sei, habe das Bundesverwaltungsgericht die nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche eigenständige Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens unterlassen und die Beschwerdeführer damit in den genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.
II. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst damit, durch das angefochtene Erkenntnis in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf Grund des Unterlassens der nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen eigenständigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Aberkennungsverfahrens gegenüber der Bezugsperson verletzt worden zu sein.
2. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 und) §35 Abs4 Z1 Asylgesetz 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 654,– sowie Umsatzsteuer in Höhe von € 566,80 enthalten.
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