Auswertung in Arbeit
I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B VG, Art2 StGG) sowie auf eine wirksame Beschwerde (Art13 EMRK). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im konkreten Fall in jeder Hinsicht gesetzmäßig entschieden hat, insoweit nicht anzustellen.
Was die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen nach §97 Abs5 dritter Satz StVO 1960 betrifft, so handelt es sich dabei zwar um eine Rechtsverordnung (siehe zum insoweit vergleichbaren §44b StVO 1960 VfSlg 9310/1981 sowie aus jüngerer Zeit etwa VfGH 23.2.2021, V99/2019). Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Anordnung aber abgesehen vom allgemein gehaltenen Vorwurf der "Unverhältnismäßigkeit" keine Bedenken vor. Auch beim Verfassungsgerichtshof sind keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der aus Anlass einer Schwerverkehrskontrolle angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung entstanden.
Vor diesem Hintergrund lässt das Beschwerdevorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
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