Auswertung in Arbeit
I. 1. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit da-mit ihre Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation und die Setzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 4.138,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 9. Jänner 2024 für sich und am 8. Oktober 2024 für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer, ihren am *** in Österreich geborenen Sohn, Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Leben in Österreich führen zu wollen.
2. Mit Bescheiden vom 12. November 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation fest. Unter einem setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise.
3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und machten die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Die Erstbeschwerdeführerin sei von einer Zwangsheirat in ihrem Herkunftsstaat und damit von asylrelevanter Verfolgung bedroht. Ihre Familie sei nicht mit der Wahl des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin einverstanden. Im Nordkaukasus sei die Gesellschaft patriarchal geprägt, sodass ihr Vater über sie bestimmen könne. Dies habe sie auf Grund der Ausnahmesituation kurz nach der Geburt bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht vorbringen können. Die Erstbeschwerdeführerin sei in der Russischen Föderation mit einem Neugeborenen auf sich alleine gestellt und geriete dort in eine aussichtslose Lage. Aus diesem Grund verletze eine Abschiebung sie in ihren in Art2 und 3 EMRK garantierten Rechten.
4. Mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. November 2025 erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Zum Familienleben der Beschwerdeführer führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erstbeschwerdeführerin verheiratet sei und Obsorgepflichten habe. Nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin sei es ihrem Ehemann möglich gewesen, sie in ihrem Herkunftsstaat zu besuchen. Das Aufenthaltsrecht des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers stütze sich lediglich auf die Stellung eines Asylantrages. Die Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin hielten sich nach wie vor im Herkunftsstaat auf. Aus diesen Gründen werde nicht in das Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen.
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Begründend führen die Beschwerdeführer unter anderem aus, das Bundesverwaltungsgericht habe jede Ermittlungstätigkeit im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer unterlassen, indem es keine Feststellungen zur Intensität und konkreten Ausgestaltung des Familienlebens zwischen dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und seinem in Österreich lebenden Vater getroffen habe. Durch die verabsäumte Auseinandersetzung hinsichtlich der Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung und der damit verbundenen Trennung vom Kindesvater auf das Kindeswohl des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers habe das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet.
6. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichts- und Verwaltungsakten vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II. Erwägungen
Die Beschwerde ist zulässig.
1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidungen und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation unter Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise richtet, ist sie begründet:
1.1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl VfSlg 11.638/1988, 19.692/2012, 20.063/2016, 20.100/2016, 20.227/2016; VfGH 1.3.2022, E3857/2021 ua).
1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art8 Abs1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab , Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan , Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl EGMR 19.2.1996, Fall Gül , Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl VfSlg 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson , Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider , Appl 17.080/07 [Z81] mwN).
1.3. Im Rahmen der gemäß Art8 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung sind die konkreten Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Familienleben und das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern (vgl hiezu VfGH 24.9.2018, E1416/2018 mwN; zur Bedeutung der mit einer Trennung der Betroffenen von ihrem Kind verbundenen Auswirkungen vgl VfSlg 19.362/2011; VfGH 14.6.2010, B326/08). Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl VfSlg 18.388/2008, 18.389/2008, 18.392/2008). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg 18.748/2009). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung in Art8 EMRK führen (vgl VfGH 21.9.2020, E738/2020; 13.6.2023, E2261/2022; vgl auch Lais/Schön , Das Kindeswohl in der Rechtsprechung von VfGH und VwGH, RZ2021, 211 [216]).
1.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Interessenabwägung nach Art8 Abs2 EMRK, die das Bundesverwaltungsgericht vornimmt, als unzureichend:
1.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Erstbeschwerdeführerin mit einem in Österreich auf Grund einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen der Russischen Föderation verheiratet sei. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer sei der gemeinsame Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Darüber hinausgehende Feststellungen zur Intensität und konkreten Ausgestaltung des Familienlebens – insbesondere zwischen dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und seinem Vater – trifft das Bundesverwaltungsgericht nicht. Es befragte die Erstbeschwerdeführerin hiezu auch nicht in der mündlichen Verhandlung.
1.4.2. In der rechtlichen Beurteilung hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es ihrem Ehemann nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin möglich gewesen sei, diese in ihrem Heimatland zu besuchen, und das Aufenthaltsrecht des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers lediglich auf der Stellung eines Asylantrages beruhe. Auf Grund dessen werde nicht in das Familienleben eingegriffen.
1.4.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zum Sachverhalt hätte das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung des Familienlebens näher prüfen müssen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme und die damit verbundene Trennung von seinem Vater den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt. Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht einen wesentlichen Gesichtspunkt des konkreten Sachverhaltes, nämlich die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf die Lebenssituation des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers – insbesondere die Beziehung zu seinem Vater – vollständig außer Acht gelassen (vgl VfSlg 19.776/2013; VfGH 3.10.2019, E3456/2019; 24.11.2020, E3806/2019; 13.6.2023, E200/2023 ua; 19.9.2023, E3316/2023).
1.4.4. Indem das Bundesverwaltungsgericht bei Erlassung der Rückkehrentscheidung diese Umstände bei seiner Interessenabwägung nicht berücksichtigt hat, hat es den Zweitbeschwerdeführer durch die Rückkehrentscheidung – und die daran knüpfenden Aussprüche – in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art8 EMRK verletzt.
Dieser Mangel schlägt gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend die Erstbeschwerdeführerin durch (vgl VfSlg 19.855/2014).
2. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten sowie die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation und die Setzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis ist in diesem Umfang aufzuheben.
2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 576,40 sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 680,– enthalten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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