Auswertung in Arbeit
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Beschluss wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.962,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist ein türkischer Staatsangehöriger und stellte am 12. Jänner 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er auf Grund von Berührungspunkten zur FETÖ-Bewegung asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19. Februar 2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Das BFA erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass eine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Das BFA setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des BFA Beschwerde.
4. Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung wurde mit Schriftsatz vom 8. August 2025 die Vollmacht zurückgelegt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht stellte auf Grund einer durchgeführten Meldeüberprüfung fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2025 nicht mehr mit einem Wohnsitz in Österreich aufschien. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2025 auf, gemäß §15 Abs1 Z4 AsylG 2005 unverzüglich seinen aktuellen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es davon ausgehe, es bestehe kein Interesse mehr am Beschwerdeverfahren, sofern der Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen werde.
6. Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 17. Oktober 2025 wegen Wegfall der Beschwer gemäß §28 Abs1 VwGVG als unzulässig zurück.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer nach Einbringung der Beschwerde während des von ihm initiierten Beschwerdeverfahrens das Bundesgebiet ohne Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht verlassen habe. Entgegen der bestehenden Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht sei trotz ausdrücklicher Anfrage bzw Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht kein neuer Aufenthaltsort bzw keine neue Wohnanschrift bekannt gegeben worden. Ein neuer Aufenthaltsort bzw eine neue Wohnanschrift habe auch sonst amtswegig nicht eruiert werden können. Es handle sich dabei um Umstände, die alleine in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers lägen, weshalb erhöhte Mitwirkungsverpflichtung bestehe. Ebenso stehe durch die Nichtmitwirkung und das Verlassen des Bundesgebietes fest, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung habe. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer sei somit weggefallen (vgl VwGH 8.7.2019, Ra 2019/20/0081).
7. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Der Beschwerdeführer führt darin aus, dass er sich seit Jänner 2024 durchgehend in Österreich aufhalte. Auf Grund eines Wohnungswechsels sei es dazu gekommen, dass die Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers lückenhaft geworden sei. Diese Phase habe sich mit der Meldeüberprüfung überschnitten.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift wurde aber abgesehen.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht begründete die angefochtene Entscheidung, mit der die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, damit, dass der Beschwerdeführer nach Einbringung der Beschwerde während des von ihm initiierten Beschwerdeverfahrens das Bundesgebiet ohne Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht verlassen habe. Entgegen der bestehenden Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht sei trotz ausdrücklicher Anfrage bzw Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht kein neuer Aufenthaltsort bzw keine neue Wohnanschrift bekannt gegeben worden. Ein neuer Aufenthaltsort bzw eine neue Wohnanschrift habe auch sonst amtswegig nicht eruiert werden können. Ebenso stehe durch die Nichtmitwirkung und das Verlassen des Bundesgebietes fest, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung habe. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer sei somit weggefallen (VwGH 8.7.2019, Ra 2019/20/0081).
3.2. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes verliert der Beschwerdeführer durch die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht eo ipso sein rechtliches Interesse an der Bekämpfung eines für rechtswidrig erachteten Bescheides. Es ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob auch bei Ausreise im Gefolge einer Rückkehrentscheidung weiterhin ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung besteht (vgl dazu sinngemäß VfSlg 20.373/2020; VfGH 13.6.2023, E1786/2022). Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer (Sach-)Entscheidung gegenüber dem angefochtenen Bescheid geht auch nicht dadurch verloren, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2025 mit keinem Aufenthaltsort in Österreich aufschien und eine entsprechende Mitteilung des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht trotz Aufforderung ausgeblieben ist, zumal §8 Abs2 ZustellG für diesen Fall die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorsieht.
4. Da das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers sohin weder durch eine vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Ausreise aus dem Bundesgebiet noch durch die mangelnde Bekanntgabe einer aktuellen Wohnanschrift eo ipso weggefallen ist, hätte das Bundesverwaltungsgericht anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen gehabt, ob weiterhin ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung besteht und gegebenenfalls durch eine Sachentscheidung Rechtsschutz gewähren müssen. Da das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer solchen Einzelprüfung als unzulässig zurückgewiesen hat, hat es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
2. Der Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 437,– enthalten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden