Auswertung in Arbeit
I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.930,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau eines in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen, die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder des Ehepaares. Die Beschwerdeführer stellten bei der Österreichischen Botschaft Damaskus am 19. Dezember 2023 schriftlich und am 5. März 2024 vor Ort Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005.
Der Bezugsperson, dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführer, war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Mai 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 samt Stellungnahme vom 8. Jänner 2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten) gemäß §7 bzw §9 AsylG 2005 anhängig sei.
3. Mit Erledigung vom 24. Jänner 2025 gab die Österreichische Botschaft Damaskus den Beschwerdeführern die Möglichkeit der Stellungnahme. Diese Möglichkeit nutzten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2025 und brachten im Wesentlichen vor, dass angesichts der instabilen Lage in Syrien nicht abzuschätzen sei, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Auch UNHCR sei der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Schutzstatus derzeit nicht gegeben seien. Insofern sei es nicht ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und den Beschwerdeführern der Status des Asylberechtigten gewährt werde. Es erschwere die Familienzusammenführung übermäßig, wenn der Antrag bereits auf Grund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne.
4. Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2025 hielt das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest. Da §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 auf ein anhängiges Aberkennungsverfahren abstelle, sei bei Vorliegen dieses Tatbestandes eine negative Prognoseentscheidung abzugeben.
5. Mit Bescheid vom 17. Februar 2025 wies die Österreichische Botschaft Damaskus gemäß §26 FPG iVm §35 Abs4 AsylG 2005 den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005 ab. Begründend wurde auf die Mitteilung und die Stellungnahme des BFA verwiesen, wonach die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten) nicht wahrscheinlich sei.
6. Gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. März 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachten sie im Wesentlichen vor, die Behörde habe §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 rechtswidrig ausgelegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe der Antrag nur abgewiesen werden, wenn die Gewährung internationalen Schutzes ausgeschlossen sei. Da über das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, sei eine Gewährung desselben Status gegenüber den Familienangehörigen nicht ausgeschlossen. Die instabile Lage in Syrien spreche für eine Einstellung des Aberkennungsverfahrens, welche die Statusgewährung an die Beschwerdeführer als nicht ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Abweisung von Anträgen auf Familienzusammenführung bei Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens widerspreche zudem dem Effektivitätsgrundsatz der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (FamilienzusammenführungsRL); es werde beantragt, dem Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 25. August 2025 als unbegründet ab: Das BFA habe ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson eingeleitet. Die Bezugsperson habe die Einstellung des Verfahrens beantragt. Dieses Verfahren sei im Entscheidungszeitpunkt beim BFA anhängig. Da ein Aberkennungsverfahren anhängig sei, sei der Tatbestand des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 nicht erfüllt. Bereits aus diesem Grund könne ein Einreisetitel nicht erteilt werden. §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 korrespondiere mit den Bestimmungen zum Familienverfahren im Inland (§34 Abs2 Z3 und Abs3 Z3 AsylG 2005), wonach die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bzw des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, den Familienangehörigen denselben Schutzstatus zuzuerkennen habe, wenn gegen den Fremden kein Aberkennungsverfahren gemäß §7 oder §9 AsylG 2005 anhängig sei.
Das BVwG habe in einem gleichgelagerten Fall bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Dezember 2017, Zlen W241 2175651 (bis 2175657)-1/2E, erkannt, dass eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht nicht zustehe. Die Beschwerdeführer hätten lediglich die Möglichkeit gehabt, ihre Anträge bzw ihre Beschwerde zurückzuziehen, um den Verfahrensausgang abzuwarten. Sie hätten auch jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen.
Im Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art8 EMRK sei auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §35 AsylG 2005 sei. Art8 EMRK schreibe aber nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zu gewähren sei. Vielmehr werde im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) würden in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige darstellen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.
8. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. August 2025 richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 BVG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Bundesverwaltungsgericht offenstehe, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Das Gericht sei auch zur Überprüfung der Prognoseentscheidung des BFA verpflichtet, weil sich ansonsten ein Rechtsschutzdefizit für die Antragsteller eröffnen würde. Das BFA könnte ein Aberkennungsverfahren gegen eine Bezugsperson einleiten, im Verfahren über den Einreiseantrag der Familienangehörigen eine negative Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 abgeben und das Aberkennungsverfahren in weiterer Folge gar nicht führen. Indem das Bundesverwaltungsgericht die Prognoseentscheidung des BFA nicht überprüfe, belaste es das Erkenntnis mit Willkür.
Hätte das Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung vorgenommen, hätte es festgestellt, dass die Prognose des BFA unzutreffend sei. Eine asylrelevante Änderung der Situation in Syrien habe nicht stattgefunden. Das BFA habe im Aberkennungsverfahren keine konkreten Ermittlungsschritte gesetzt, sondern lediglich eine formlose Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens übermittelt. Richtigerweise hätte die Behörde einen verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen müssen.
Zudem unterstelle das Bundesverwaltungsgericht §35 AsylG 2005 einen dem Art8 EMRK widersprechenden Inhalt, weil es nicht prüfe, ob den Beschwerdeführern eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich sei und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben unverhältnismäßig machen würde.
Die Auslegung des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 widerspreche der FamilienzusammenführungsRL. Die Genehmigung der Familienzusammenführung stelle eine Grundregel dar und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum dürfe nicht in einer Weise genutzt werden, die das Richtlinienziel und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde. Dieser Grundsatz wäre aber verletzt, wenn es den Staaten erlaubt wäre, Anträge auf Familienzusammenführung lediglich aus dem Grund abzuweisen, dass ein Aberkennungsverfahren anhängig sei, ohne das Ergebnis dieses Verfahrens abzuwarten und zu berücksichtigen. Zwar widerspreche es den unionsrechtlichen Vorgaben nicht, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen, wenn die Bezugsperson nicht mehr asylberechtigt sei. Es erschwere jedoch die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig, wenn der Antrag bereits auf Grund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne.
9. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab und verwies auf die Begründung im angefochtenen Erkenntnis.
II. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde unter anderem und auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht zum einen in verfassungswidriger Weise von der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens ausgehe, zumal ein solches mittels eines verfahrensrechtlichen Bescheides eingeleitet werden müsse. Zum anderen habe das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 AsylG 2005 (iVm §34 AsylG 2005) einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem es sich nicht mit der Frage einer rechtmäßigen Einleitung des Aberkennungsverfahrens bzw mit der Prognosemitteilung des BFA auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus werden in der Beschwerde auch Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §35 Abs4 AsylG 2005 (iVm §34 AsylG 2005) geltend gemacht.
2. Gemäß Art8 Abs2 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 und) §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich vorgeprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. 3) vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 655,– sowie Umsatzsteuer in Höhe von € 655,– enthalten.
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