Auswertung in Arbeit
I.Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.615,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahren
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind syrische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehepartner und Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Am 18. April 2024 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft Damaskus für sich und ihre erstgeborene minderjährige Tochter (die Drittbeschwerdeführerin) schriftlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs2 AsylG 2005 mit der Begründung, dass ihrer zweitgeborenen minderjährigen Tochter (im Folgenden: Bezugsperson) mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Jänner 2023 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Am 26. Juli 2024 erfolgte sodann eine persönliche Vorsprache der beschwerdeführenden Parteien bei der Österreichischen Botschaft Damaskus.
2. In der Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 vom 24. September 2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Einreiseanträge vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist gemäß §35 Abs2 AsylG 2005 gestellt worden seien.
3. Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2024 brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch bei Anträgen nach §35 Abs2 AsylG 2005 eine Interessenabwägung nach Art8 EMRK vorzunehmen sei, in der auch das Kindeswohl der erst sieben Jahre alten und an einer Belastungsstörung leidenden Bezugsperson berücksichtigt werden müsse.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 aufrecht.
5. Mit Bescheiden vom 29. Oktober 2024 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG iVm §35 AsylG 2005 ab.
6. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 19. Mai 2025 als unbegründet ab, weil die Einreiseanträge gemäß §35 Abs2 AsylG 2005 vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist gestellt worden seien und — vor dem Hintergrund der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 9. Juli 2021, 6697/18, M.A.— die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der dreijährigen Wartefrist schwerer wiegen würden als die Interessen der beschwerdeführenden Parteien an der Beschleunigung des Verfahrens. Seine Interessenabwägung nach Art8 Abs2 EMRK begründet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
6.1. Die Unterbrechung des Familienlebens würde mittlerweile bereits mehr als drei Jahre betragen und resultiere zudem daraus, dass die Eltern es zugelassen hätten, dass eine ihrer Töchter mit ihrem Onkel das Heimatland verlassen habe. Nichtsdestotrotz bestehe weiterhin Kontakt zwischen den beschwerdeführenden Parteien und der minderjährigen Bezugsperson durch soziale Medien, sodass nicht davon gesprochen werden könne, dass jede familiäre Nahebeziehung untergegangen wäre.
6.2. Angesichts des Umstandes, dass die beschwerdeführenden Parteien weiterhin in Syrien aufhältig seien und es notorisch sei, dass in Bezug auf die Gefährdungslage durch das syrische Regime seit November 2024 eine Entspannung der Situation eingetreten sei, sei davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien ein Familienleben mit der Bezugsperson in Syrien führen könnten. Es lägen weder unüberwindbare Hindernisse vor noch stehe das Kindeswohl einem Familienleben in Syrien entgegen. Eine Zusammenführung der minderjährigen Bezugsperson mit den beschwerdeführenden Parteien würde zwar dem Kindeswohl am besten entsprechen. Die Bezugsperson sei jedoch in Syrien sozialisiert worden und mit den Gegebenheiten sowie der Landessprache vertraut. Die nur unwesentlich ältere Schwester der Bezugsperson — die Drittbeschwerdeführerin — lebe ebenfalls in Syrien. Es lägen des Weiteren keine außergewöhnlichen individuellen Umstände, wie etwa eine ernsthafte gesundheitliche Gefährdung oder das Fehlen familiärer Betreuung, vor, die eine Rückkehr der Bezugsperson objektiv unzumutbar machen würden. Ergänzend sei auszuführen, dass die beschwerdeführenden Parteien im gesamten Verfahren auch nicht dargetan hätten, in Syrien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt zu sein.
7. Gegen diese Entscheidung richten sich die vorliegenden, auf Art144 BVG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) geltend gemacht sowie die kostenpflichtige Aufhebung des Erkenntnisses beantragt wird. Die Beschwerden werden zusammengefasst wie folgt begründet:
7.1. Die Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten in Österreich sei ausschließlich im Verfahren nach §35 AsylG 2005 geregelt. In diesem Verfahren sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes Art8 EMRK zu berücksichtigen und angemessen zu würdigen. Dieses Erfordernis beziehe sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch auf die in §35 Abs2 AsylG 2005 verankerte Wartefrist von drei Jahren (EGMR [GK] 9.7.2021, 6697/18, M.A. ).
7.2. Das Bundesverwaltungsgericht gehe willkürlich davon aus, dass die Führung eines Familienlebens in Syrien möglich sei. Es habe insbesondere keinerlei Feststellungen zur Situation in Syrien getroffen und es sei unter Zugrundelegung des aktuellen Länderinformationsblattes für Syrien sowie der UNHCR-Positionen nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Situation in Syrien derart entspannt hätte, dass eine Rückkehr der mittlerweile achtjährigen Bezugsperson unter Wahrung des Kindeswohls möglich sein könnte.
7.3. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem nicht ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen und sich auch nicht mit dem psychischen Gesundheitszustand der minderjährigen Bezugsperson auseinandergesetzt. Es habe lediglich ausgeführt, dass eine Zusammenführung mit den beschwerdeführenden Parteien dem Kindeswohl am besten Rechnung tragen würde. In weiterer Folge nehme das Bundesverwaltungsgericht jedoch lediglich darauf Bezug, dass die Bezugsperson in Syrien sozialisiert worden sei, die Gegebenheiten kenne und die Sprache spreche.
7.4. Unter Berücksichtigung des sehr jungen Alters der Bezugsperson, der bereits über dreieinhalb Jahre dauernden Trennung von ihren Eltern und ihrer Schwester, des auch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Familienlebens durch tägliche Kontakte über soziale Medien, der Situation in Syrien, die nach wie vor ein unüberwindbares Hindernis für ein Familienleben im Herkunftsstaat darstelle, sowie des schlechten psychischen Zustands der achtjährigen Bezugsperson würden die Interessen der betroffenen Personen gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegen. Die Verweigerung der Familienzusammenführung vor Ablauf der Wartefrist sei daher nicht zu Recht erfolgt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Behörden- und Gerichtsakten vorgelegt; von der Erstattung einer Gegenschrift hat es — wie auch die belangte Behörde — abgesehen.
9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl — dem die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde — hat ebenfalls die Behördenakten vorgelegt.
II. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 — AsylG 2005), BGBl I 100/2005, idF BGBl I 145/2017 (§34), BGBl I 56/2018 (§35) lauten:
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß §12a Abs4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß §34 Abs1 Z1 iVm §2 Abs1 Z13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß §60 Abs2 Z1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß §34 Abs1 Z2 iVm §2 Abs1 Z13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß §60 Abs2 Z1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß §60 Abs2 Z1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs1 oder Abs2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß §60 Abs2 Z1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
III. Erwägungen
1. Der Verfassungsgerichtshof hat in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG die Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
2. Die — zulässigen — Beschwerden sind begründet.
3. Die beschwerdeführenden Parteien begründen ihre Beschwerden zusammengefasst damit, dass eine Verweigerung der Familienzusammenführung vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist gemäß §35 Abs2 AsylG 2005 vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Unrecht erfolgt sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Rahmen seiner Interessenabwägung nach Art8 Abs2 EMRK willkürlich zum Ergebnis gelangt, dass die Führung eines Familienlebens in Syrien möglich sei, ohne dass es Feststellungen zur Situation in Syrien getroffen habe. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen und sich auch nicht mit dem psychischen Gesundheitszustand der erst achtjährigen Bezugsperson auseinandergesetzt. Unter Berücksichtigung des jungen Alters der Bezugsperson, der bereits über dreieinhalb Jahre dauernden Trennung von ihren Eltern und ihrer Schwester, der Situation in Syrien sowie des schlechten psychischen Zustands der minderjährigen Bezugsperson würden die Interessen der betroffenen Personen an einer Familienzusammenführung gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen.
4. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl VfSlg 11.638/1988, 19.692/2012, 20.063/2016, 20.100/2016, 20.227/2016; VfGH 1.3.2022, E3857/2021 ua).
5. Ein solcher, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
5.1. Gemäß §35 Abs2 AsylG 2005 können Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß §34 AsylG 2005 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen.
5.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bereits mehrfach ausgesprochen hat, leitet sich aus Art8 EMRK grundsätzlich keine generelle Verpflichtung der Konventionsstaaten ab, die Zusammenführung einer Familie auf ihrem Gebiet zuzulassen (vgl zB VfSlg 19.713/2012; EGMR 19.2.1996, 23.218/94, Gül, Z38). Unter besonderen Umständen kann es jedoch auf Grund von Art8 EMRK geboten sein, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für die Konventionsstaaten Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts, eingeschlossen der Regelung der Einreise, ergeben können (vgl VfSlg 19.713/2012, 19.162/2010, 20.049/2016, 20.286/2017; siehe zB EGMR 28.5.1985, 9214/80, Abdulaziz ua , Z68).
5.3. Im Zusammenhang mit dem Familiennachzug von international Schutzberechtigten stellt die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings dar und ist die Familienzusammenführung ein wesentliches Element, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR 10.7.2014, 2260/10, Tanda Muzinga , Z75). Demgegenüber kommt Staaten bei der Entscheidung über die Einführung einer Wartefrist hinsichtlich des Familiennachzuges zu Personen, denen nicht der Flüchtlingsstatus, sondern subsidiärer bzw vorübergehender Schutz zuerkannt wurde, grundsätzlich ein weiterer Ermessensspielraum zu (vgl EGMR [GK] 9.7.2021, 6697/18, M.A. , Z161; 20.10.2022, 22.105/2018 ua, M.T. ua , Z58). Das Ermessen hinsichtlich solcher Maßnahmen ist jedoch nicht unbegrenzt und es muss ein Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Familienzusammenführung und der Einwanderungskontrolle getroffen werden (EGMR, M.A. , Z145, 162; EGMR, M.T. ua , Z58 f.). Darüber hinaus muss bei Kindern betreffenden Maßnahmen das Kindeswohl entsprechend berücksichtigt werden (vgl zB EGMR 18.10.2006 [GK], 46.410/99, Üner , Z58; 3.10.2014 [GK], 12.738/10, Jeunesse , Z109; M.A. , Z135; 4.7.2023, 13.258/2018 ua, Z119 ff., B.F. ua ; siehe zB VfSlg 19.941/2014 zu Art1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl I 4/2011, als Prüfungsmaßstab).
5.4. Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung VfSlg 20.286/2018 fest, dass es angesichts des (zumindest anfänglich) vorübergehenden Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter im Lichte von Art8 EMRK unbedenklich sei, wenn der Gesetzgeber die dreijährige Wartefrist generell und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall anordnet; dies selbst unter dem Gesichtspunkt, dass von der Wartefrist regelmäßig auch Kinder betroffen sind.
5.5. In der Entscheidung vom 9. Juli 2021, 6697/18, M.A., gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Wesentlichen zum Ergebnis, dass eine starre dreijährige Wartefrist, die keine Einzelfallbeurteilung zulässt, nicht mit Art8 EMRK in Einklang steht. Im Einzelnen hielt die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu einer dänischen Regelung über eine dreijährige Wartefrist für Angehörige von Personen, denen ein vorübergehender Schutz zuerkannt wurde, fest, dass sie — (unter anderem) vor dem Hintergrund des Art8 FamilienzusammenführungsRL (R 2003/86/EG) — keinen Grund sehe, eine Wartefrist von zwei Jahren für Personen, denen subsidiärer bzw vorübergehender Schutz zuerkannt wurde, in Frage zu stellen (Z162, 192). Über eine solche Dauer hinaus würden jedoch die unüberwindbaren Hindernisse für ein Familienleben im Herkunftsstaat immer mehr Bedeutung bei einer Interessenabwägung gewinnen. Nach Ansicht des Gerichtshofes sei eine Wartefrist von drei Jahren, auch wenn nur vorübergehend, eine lange Zeit der Trennung der Familieneinheit, insbesondere wenn das zurückgelassene Familienmitglied in einem Land bleibe, das durch willkürliche Angriffe auf und Misshandlung von Zivilisten gekennzeichnet sei, und wenn unüberwindbare Hindernisse für ein gemeinsames Familienleben in diesem Land festgestellt worden seien (Z179). Auch wenn aus Art8 EMRK keine generelle Verpflichtung eines Staates abgeleitet werden könne, eine Familienzusammenführung in seinem Territorium zu gewähren, würden Ziel und Zweck der Konvention verlangen, ihre Bestimmungen so auf den Einzelfall anzuwenden, dass sie nicht theoretisch und illusorisch blieben (Z162). Zudem solle die Interessenabwägung nach Art8 EMRK in einem flexiblen, raschen und effektiven Entscheidungsprozess erfolgen (Z163).
5.6. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung verstößt eine Wartefrist beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten demnach zwar nicht per se gegen Art8 EMRK; ab einer gewissen Dauer der Trennung ist es jedoch geboten, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sowie gegebenenfalls eine Abwägung der individuellen Interessen an der Familieneinheit sowie des Kindeswohles mit den öffentlichen Interessen an der Einwanderungskontrolle zu treffen. Wie die dargestellte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR [GK] 9.7.2021, 6697/18, M.A. ) aufzeigt, kann es Konstellationen geben, in denen auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles ein Abwarten der dreijährigen Wartefrist einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen kann; dies insbesondere wenn auf Grund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat einem gemeinsamen Familienleben unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen und wenn beispielsweise im Hinblick auf die lange Dauer und die Intensität eines Familienlebens oder im Hinblick auf das junge Alter von Minderjährigen eine (weitere) Trennung einen besonderen Einschnitt bedeuten würde.
5.7. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass §35 Abs2 AsylG 2005 angesichts des Wortlautes und im Lichte der Regelungssystematik des §35 AsylG 2005 — ungeachtet der Intention des Gesetzgebers (Erläut zur RV 996 BlgNR 25. GP, 5; vgl auch VfSlg 20.286/2018) — eine Interessenabwägung nach Art8 EMRK nicht ausschließt. §35 Abs2 AsylG 2005 ist daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass bereits vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist die Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Interessenabwägung Berücksichtigung finden müssen und ein Einreiseantrag in besonderen Konstellationen gegebenenfalls nicht allein auf Grund der Antragstellung vor Ablauf von drei Jahren abgewiesen werden darf.
5.8. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorliegenden Konstellation zwar eine Interessenabwägung gemäß Art8 Abs2 EMRK vorgenommen, diese erweist sich jedoch – gemessen an den vom Verfassungsgerichtshof und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Kriterien – als in verfassungsrechtlich relevanter Weise fehlerhaft:
5.8.1. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Interessenabwägung zusammengefasst damit, dass die beschwerdeführenden Parteien seit der Ausreise der Bezugsperson nach wie vor in Syrien aufhältig seien sowie, dass "in Bezug auf die Gefährdungslage durch das syrische Regime seit November 2024 eine notorische Entspannungssituation eingetreten sei, die bereits eine namhafte Anzahl von syrischen Staatsangehörigen (insbesondere aus dem Umland Syriens, etwa aus der Türkei) zur Rückkehr nach Syrien veranlasst" habe. Hinsichtlich der Zusammenführung der Bezugsperson mit ihrer Familie werde zwar nicht verkannt, dass sich ein nicht unbeträchtlicher behördlicher Aufwand ergebe, diesbezüglich sei jedoch nicht von unüberwindlichen Hindernissen auszugehen. Hinsichtlich des Kindeswohls führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Bezugsperson in Syrien sozialisiert worden sei, sodass sie mit den dortigen Gegebenheiten und auch mit der Sprache vertraut sei und dass es angesichts des Umstandes, dass auch die minderjährige Schwester der Bezugsperson mit ihren Eltern seit Jahren in Syrien wohnhaft sei, nicht davon auszugehen sei, dass das Kindeswohl der Bezugsperson in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden würde. Abschließend führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass keine außergewöhnlichen individuellen Umstände – wie etwa eine ernsthafte gesundheitliche Gefährdung oder das Fehlen familiärer Betreuung – vorlägen, die eine Rückkehr der minderjährigen Bezugsperson nach Syrien objektiv unzumutbar machen und damit unüberwindbare Hindernisse für die Fortführung des Familienlebens im Heimatland im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darstellen würden.
5.8.2. Es ist für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, auf Grundlage welcher Feststellungen das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass der (unmündig) minderjährigen Bezugsperson, der der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und für die daher eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat Syrien derzeit nicht in Betracht kommt (VwGH 1.9.2025, Ra 2024/14/0453), eine Rückkehr nach Syrien möglich und zumutbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht unterlässt in diesem Zusammenhang jegliche Feststellungen zur Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien sowie zur dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage. Allein der Hinweis, dass die beschwerdeführenden Parteien weiterhin in Syrien lebten, und es notorisch sei, dass im Hinblick auf die Bedrohung durch das syrische Regime eine Entspannung der Lage eingetreten sei, reicht insoweit nicht hin, zumal das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung weder aktuelle Länderberichte noch sonstige Berichte etwa von UNHCR und EUAA berücksichtigt hat.
5.8.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat es bei seiner Abwägung zudem unterlassen, eine nachvollziehbare Einzelfallprüfung im Lichte des Kindeswohls vorzunehmen. Es hat sich weder mit der spezifischen Situation der zum Entscheidungszeitpunkt achtjährigen Bezugsperson noch mit den konkreten Folgen einer (weiteren) Trennung von ihren Eltern angesichts ihres jungen Alters auseinandergesetzt und es trifft auch keine Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand der minderjährigen Bezugsperson. Das Bundesverwaltungsgericht führt lediglich aus, dass die minderjährige Bezugsperson in Syrien sozialisiert worden sei, die nur unwesentlich ältere Schwester der Bezugsperson ebenfalls in Syrien lebe und keine außergewöhnlichen individuellen Umstände vorlägen, die eine Rückkehr der Bezugsperson objektiv unzumutbar machten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch eine Auseinandersetzung mit den konkreten Auswirkungen seiner Entscheidung auf das Kindeswohl unterlassen (vgl zur Berücksichtigung des Kindeswohles bei der Interessenabwägung nach Art8 EMRK zB VfSlg 19.362/2011; VfGH 11.6.2018, E343/2018 ua; 26.6.2018, E1791/2018).
5.9. Indem sich das Bundesverwaltungsgericht weder mit der konkreten Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien noch mit der spezifischen Situation der in dem Zeitpunkt seiner Entscheidung erst achtjährigen Bezugsperson sowie den Auswirkungen einer (weiteren) Trennung von ihren Eltern auf das Kindeswohl auseinandergesetzt hat, hat es seine Interessenabwägung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet und somit die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens verletzt.
IV. Ergebnis
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind daher durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 393,— sowie Umsatzsteuer in der Höhe von € 602,50 enthalten.
Es ist der einfache Pauschalsatz erhöht um einen Streitgenossenzuschlag in der Höhe von 15 % zuzusprechen, weil es der gemeinsamen Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Parteien möglich und zumutbar gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde einzubringen.
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