Auswertung in Arbeit
I.Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.008,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahren
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind syrische Staatsangehörige und stellten am 24. Mai 2023 (schriftlich) und am 20. August 2023 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Amman Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005. Ihre Anträge begründeten sie damit, dass dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und dem Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: Bezugsperson) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. März 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 vom 15. Dezember 2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass hinsichtlich der antragstellenden Parteien die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten bzw der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Zum einen würden zwischen der rechtskräftigen Statuszuerkennung und der Stellung der Einreiseanträge über drei Monate liegen. Die Bezugsperson könne keine ortsübliche Unterkunft nachweisen und verfüge über kein entsprechendes Einkommen, um seine vierköpfige Familie in Österreich zu erhalten. Auch eine Interessenabwägung habe ergeben, dass die Führung des Familienlebens in Österreich nicht mit dringender Notwendigkeit geboten sei. Zum anderen habe die Familieneigenschaft nicht einwandfrei festgestellt werden können.
3. Die beschwerdeführenden Parteien traten der Mitteilung mit Stellungnahme vom 23. April 2024 sowohl hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Antragstellungen als auch der Familienangehörigeneigenschaft entgegen. Hinsichtlich der Familienangehörigeneigenschaft wären selbst bei berechtigten Zweifeln sonstige Beweismittel zu prüfen, wie etwa eine Einvernahme der Bezugsperson oder die Durchführung einer DNA-Analyse. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in einer ergänzenden Mitteilung vom 6. August 2024 aus, dass die Entscheidung aufrecht bleibe.
4. Mit Bescheiden vom 16. Oktober 2024 wies die Österreichische Botschaft Amman die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG iVm §35 AsylG 2005 ab, weil die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Hinsichtlich der Begründung verwies sie auf die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
5. Nach fristgerecht erhobener Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 3. März 2025 mit, dass gegen die Bezugsperson am 27. Februar 2025 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei.
6. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 11. März 2025 — ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§11a Abs2 FPG) — als unbegründet ab, weil ein Aberkennungsverfahren iSd §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 anhängig und im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auch noch offen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht stehe es weder zu, die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zu überprüfen, noch liege eine Vorfrage iSd §38 AVG vor, die zur Aussetzung des Verfahrens berechtigen würde.
Im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens schreibe Art8 EMRK keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen wäre. Vielmehr werde im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach dem NAG in Betracht kommen.
Die Verfahren nach dem NAG würden in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige darstellen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Es sei den beschwerdeführenden Parteien zudem unbenommen, im Falle der Einstellung des Aberkennungsverfahrens sowie bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen jederzeit neue Einreiseanträge zu stellen.
7. Gegen diese Entscheidung richten sich die vorliegenden, auf Art144 BVG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§§34 Abs2 Z3 iVm 35 Abs4 Z1 AsylG 2005) sowie die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung Fremder untereinander, auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes geltend gemacht sowie die kostenpflichtige Aufhebung des Erkenntnisses beantragt wird.
7.1. Zunächst sei das Bundesverwaltungsgericht in verfassungswidriger Weise davon ausgegangen, dass ein Aberkennungsverfahren anhängig sei, weil für ein solches ein verfahrensrechtlicher Bescheid erlassen werden müsse. Dieses Erfordernis ergebe sich bereits daraus, dass unterschiedliche Rechtsfolgen an den Umstand, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, geknüpft würden. So stelle — neben den hier maßgeblichen §§35 Abs4 Z1 iVm 34 Abs2 Z3 AsylG 2005 — die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ein Verleihungshindernis gemäß §11a Abs7 StbG im Verfahren betreffend die Erlangung der Staatsbürgerschaft dar. Sollte davon auszugehen sein, dass die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens keines verfahrensrechtlichen Bescheids bedürfe, würde damit ein erhebliches Rechtsschutzdefizit einhergehen, weil es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit einseitig in der Hand hätte, einen Versagungsgrund im Verfahren nach §35 Abs1 AsylG 2005 zu schaffen, ohne dass es dagegen einen effektiven Rechtsschutz gebe. Da die Behörde im Aberkennungsverfahren auf Grund der amtswegigen Einleitung nicht an die Entscheidungspflicht des §73 AVG gebunden sei, könnte die Bezugsperson auch keinen Verfahrensabschluss durch eine Säumnisbeschwerde erwirken. Insofern würden sowohl die Bezugsperson als auch seine Familienangehörigen iSd §35 Abs5 AsylG 2005 einseitig und in unverhältnismäßiger Weise mit der sich potentiell als fehlerhaft erweisenden Beurteilung des Vorliegens eines Aberkennungstatbestandes belastet werden.
7.2. Eine Versagung der Familienzusammenführung stelle nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch einen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art8 EMRK der in einem Konventionsstaat aufhältigen Bezugsperson dar. Auch Art1 der Richtlinie 2003/86/EG (FamilienzusammenführungsRL), die durch §35 Abs1 AsylG 2005 umgesetzt werde, bringe klar zum Ausdruck, dass es sich beim "Recht auf Familienzusammenführung" um ein solches derjenigen Person handle, die sich bereits "rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten auf[halte]". Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens wirke dahingehend rechtsgestaltend, als dem Vater der beschwerdeführenden Parteien die Eigenschaft genommen werde, als Bezugsperson für seine Familienangehörigen, also seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder, zu fungieren.
7.3. Sollte die Auffassung vertreten werden, dass es keines verfahrensrechtlichen Bescheides zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bedürfe, könnten die aufgezeigten Rechtsschutzdefizite insofern abgewendet werden, als dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeweg nach §35 Abs1 AsylG 2005 die Befugnis zukäme, die Rechtmäßigkeit dieses Behördenaktes der Verfahrenseinleitung einer eigenständigen Überprüfung zu unterziehen. Bei einer Auseinandersetzung mit §34 Abs2 Z3 AsylG 2005 und auch §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 sei durch das Bundesverwaltungsgericht nicht allein auf den Umstand abzustellen, ob ein Aberkennungsverfahren anhängig sei, sondern insbesondere ob tatsächlich vom Vorliegen eines Endigungstatbestandes in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft der Bezugsperson auszugehen sei. Im vorliegenden Fall wäre das Bundesverwaltungsgericht gehalten gewesen, sich näher mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es angesichts der Einleitung eines Statusaberkennungsverfahrens gegenüber der Bezugsperson nicht einmal mehr wahrscheinlich sei, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Einreise in das österreichische Bundesgebiet und bei dann erfolgender Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz diesen Schutzstatus gewährt bekommen würden. Dabei hätte es auch einer Auseinandersetzung damit bedurft, ob zu Recht gegenüber der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren wegen Wegfalls der Umstände gemäß §7 Abs1 Z2 AsylG 2005 iVm Art1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention eingeleitet worden sei. Dabei hätte das Bundesverwaltungsgericht zu beachten, dass von einem Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft wegen Wegfalls der Umstände nur dann ausgegangen werden könne, wenn die Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat erheblich und nicht nur vorübergehend sei, sodass die Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden könne (Art11 Abs2 StatusRL sowie die UNHCR Richtlinien Nr 3 zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C [5] und [6] der GFK vom 10. Februar 2003, 4 f.). Die UNHCR-Richtlinien sprächen davon, dass bei Änderungen, die durch den Umsturz eines Regimes herbeigeführt worden seien, "die Menschenrechtssituation besonders sorgfältig überprüft werden" müsse und "[f]ür den Wiederaufbau des Landes […] genügend Zeit eingeräumt werden" müsse (Rz 13 und 14). Von einem Wegfall der Umstände könne daher im konkreten Fall der Bezugsperson schon bei nur oberflächlicher Betrachtung nicht die Rede sein, weil ein angemessener Beobachtungszeitraum noch (lange) nicht erreicht worden sei und auch eine wirtschaftliche und politische Stabilität im Herkunftsstaat Syrien nicht ersichtlich und derzeit nicht abschätzbar sei, wie sich die Menschenrechtssituation weiterentwickeln werde. Indem sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesen Aspekten nicht auseinandergesetzt habe, habe es einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.
7.4. Sollte den Bestimmungen, der vom Bundesverwaltungsgericht beigemessene Inhalt tatsächlich zukommen, so seien diese verfassungswidrig. Die Bedenken begründen die beschwerdeführenden Parteien wie folgt:
7.4.1. Bei einer Auslegung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen habe, würde eine Rechtsschutzlücke entstehen, weil sie die beschwerdeführenden Parteien einseitig mit einer allenfalls unrechtmäßigen Behördenhandlung belasten würden. Die Normen stünden insofern im Konflikt mit dem Gebot des in der Bundesverfassung verankerten Rechtsstaatsprinzips und dem daraus ableitbaren Gebot eines effektiven Rechtsschutzes.
7.4.2. §§35 Abs4 Z1 iVm 34 Abs2 Z3 AsylG 2005 würden zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung von Personen, die eine Familienzusammenführung nach §35 Abs1 AsylG 2005 anstreben würden, im Vergleich zu jenen führen, die eine Zusammenführung gemäß §46 Abs1 Z2 litc NAG beantragen würden. In Verfahren nach §46 Abs1 Z2 litc NAG stelle die Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens gegenüber der Bezugsperson keinen Versagungsgrund für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels dar. Es sei nicht zu sehen, inwiefern eine unterschiedliche Behandlung der eine Familienzusammenführung anstrebenden Personen je nach Verfahrensregime sachlich gerechtfertigt sein sollte. Insbesondere sei aus Sicht des öffentlichen Interesses kein bestehendes Bedürfnis erkennbar, die Ableitung eines Schutzstatus bei der einen Gruppe von Familienangehörigen bereits dann zu unterbinden, wenn das Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson erst eingeleitet sei, bei der anderen Gruppe aber nicht. Vor allem deshalb, weil im Falle der Ableitung des Status nach §34 AsylG 2005 ohnehin die Möglichkeit bestünde, dem Familienangehörigen den Status wieder abzuerkennen. Demgegenüber bestünde im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §46 Abs1 Z2 litc NAG keine Möglichkeit für die Niederlassungsbehörde, wegen einer später erfolgenden Statusaberkennung bei der Bezugsperson auch den dem Familienangehörigen erteilten Aufenthaltstitel wieder zu entziehen.
7.4.3. Durch das Abstellen auf die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nähmen §§35 Abs4 Z1 iVm 34 Abs2 Z3 AsylG 2005 Einfluss auf die Behördenzuständigkeit und stünden somit in einem Spannungsverhältnis zum Bestimmtheitsgebot des Art18 iVm 83 Abs2 BVG: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes solle für Familienangehörige einer in Österreich asylberechtigten Bezugsperson eine klare Abgrenzung möglich sein, unter welchen Voraussetzungen die Familienzusammenführung nach den Bestimmungen des §35 Abs1 AsylG 2005 zu erfolgen habe und wann die Vorschrift des §46 Abs1 Z2 litc NAG Anwendung finde. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht seien überschneidende Zuständigkeitsbereiche von Behörden zu vermeiden und es sei der Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit verpflichtet. Eine solche Unsicherheit erzeuge §35 Abs4 Z1 iVm §34 Abs2 Z3 AsylG 2005, weil durch diese Regelung die Abgrenzbarkeit der beiden Verfahrensregime nicht mehr gegeben sei. Durch die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gegenüber der Bezugsperson liege ein Versagungsgrund für die Erteilung eines Einreisetitels nach §35 Abs1 AsylG 2005 vor. Im Verfahren nach §46 Abs1 Z2 litc NAG stelle dies aber kein Erteilungshindernis dar. Sollte während des NAG-Verfahrens das Aberkennungsverfahren — allenfalls im Beschwerdeweg durch das Bundesverwaltungsgericht — eingestellt werden, dann wäre §34 Abs2 AsylG 2005 wieder anwendbar und es wäre eine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §46 Abs1 Z2 litc NAG weggefallen, sodass auch in diesem Verfahren eine Antragsabweisung erfolgen müsste. Danach wären die beschwerdeführenden Parteien erneut auf das Verfahren nach verwiesen. Die Asylbehörde hätte es durch die — allenfalls ungerechtfertigte — Einleitung eines Aberkennungsverfahrens in der Hand, die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Familienzusammenführung nach dem und dem auch während laufender Verfahren zu ändern.
8. Das Bundesverwaltungsgericht und die Österreichische Botschaft Amman haben die Behörden- und Gerichtsakten vorgelegt; von der Erstattung einer Gegenschrift haben sie abgesehen.
9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat eine Stellungnahme abgegeben.
9.1. Darin führt es zunächst zur Frage der Notwendigkeit, ein Aberkennungsverfahren mit Bescheid einzuleiten, Folgendes aus:
9.1.1. Weder aus §7 AsylG 2005 noch aus §§34, 35 AsylG 2005 ergebe sich die Notwendigkeit, ein Aberkennungsverfahren mit Bescheid einzuleiten. Die — gemäß Art45 Abs1 lita VerfahrensRL unionsrechtlich gebotene — Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens stelle den ersten Schritt zur Überprüfung des internationalen Schutzes dar. Eine tatsächliche inhaltliche Überprüfung erfolge erst nach Einleitung des Aberkennungsverfahrens im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens habe keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Person selbst, zumal diese während des Verfahrens weiterhin schutzberechtigt sei.
9.1.2. Soweit in den Beschwerden darauf verwiesen werde, dass das Recht der asylberechtigten Bezugsperson auf Familienzusammenführung eingeschränkt werde, sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der die Familienzusammenführung nach §35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstelle (VwGH 2.6.2025, Ra 2024/14/0332). Zudem bestehe kein Recht des Asylberechtigten auf Erteilung eines Einreisetitels für seine Familienangehörigen nach §35 AsylG 2005 (VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0418). Eine Rechtsschutzlücke entstehe daher durch Einleitung eines Aberkennungsverfahrens durch eine Mitteilung an den Fremden nicht.
9.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof sei bereits im Hinblick auf §34 Abs2 Z3 AsylG 2005 davon ausgegangen, dass diese Bestimmung "klar" und nicht "erörterungsbedürftig" sei (VwGH 17.9.2019, Ra 2018/14/0118). Da §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 das Äquivalent zu §34 Abs2 Z3 AsylG 2005 für Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden sei, müsse das gleiche wie bei Familienverfahren im Inland gelten. Die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens sei daher ausreichend, um den Abweisungstatbestand zu erfüllen.
9.2. Hinsichtlich der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Folgendes aus:
9.2.1. Den Beschwerden sei insofern zuzustimmen, als die Vertretungsbehörden an — negative sowie positive — Prognosen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch die Kompetenz, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Sowohl in Verfahren nach §34 als auch nach §35 AsylG 2005 habe die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach dem eindeutigen Wortlaut zu einer negativen Prognose hinsichtlich der Gewährung eines internationalen Schutzstatus zu führen. Es unterliege daher nur die Frage, ob ein Aberkennungsverfahren anhängig sei, der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der Einleitung.
9.2.2. Unabhängig davon sei die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte begrenzt. Sache eines Bescheides von Vertretungsbehörden in Angelegenheiten des §35 AsylG 2005 sei die Verweigerung eines Einreisetitels auf Grund der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl negativ abgegebenen Prognose zur Gewährung internationalen Schutzes nach der Einreise der Antragsteller. Dem Bundesverwaltungsgericht könne daher keine Überprüfungskompetenz zur rechtmäßigen Einleitung des Aberkennungsverfahrens zukommen. Zudem sei die Bezugsperson keine Partei des vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens.
9.2.3. Zum Beschwerdevorbringen zu den wechselnden Behördenzuständigkeiten führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass den Vertretungsbehörden die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens nach §38 AVG nicht zustehe, zumal der Wortlaut des §35 AsylG 2005 eindeutig sei. Im Falle der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens könne keine positive Mitteilung an die Vertretungsbehörden erfolgen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leite ein Aberkennungsverfahren nach §§7 bzw 9 AsylG 2005 gemäß seinem gesetzlichen Auftrag ein und habe diesbezüglich keinen Ermessensspielraum. Stelle sich während des Ermittlungsverfahrens heraus, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Schutzstatus nicht vorlägen, so werde das Verfahren eingestellt. Dies habe auch Auswirkungen auf das Familienverfahren nach §35 AsylG 2005. Die unterschiedlichen Behördenzuständigkeiten seien jedoch für die Verfahren nach §35 AsylG 2005 und §46 NAG vom Gesetzgeber vorgesehen; ebenso die Auswirkung der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson auf ein Verfahren nach §35 AsylG 2005. Wenn sich die Zuständigkeiten auf Grund der (nicht länger bestehenden) Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens für das Verfahren auf Familienzusammenführung ändern würden, entspreche dies dem gesetzgeberischen Willen.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im Folgenden: GFK), BGBl 55/1955, idF BGBl III 27/2022 lauten auszugsweise:
"Artikel 1
Definition des Ausdruckes ' Flüchtling '
A. Als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens ist anzusehen, wer:
1. gemäß den Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928, den Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938, dem Protokoll vom 14. September 1939 oder der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling angesehen worden ist.
Entscheidungen, die von der Internationalen Flüchtlingsorganisation während der Zeit ihrer Tätigkeit über die Anerkennung als Flüchtling getroffen worden sind, werden nicht hindern, daß Personen, die die Bedingungen der Ziffer 2 dieses Abschnittes erfüllen, die Rechtsstellung von Flüchtlingen erhalten;
2. sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.
B. 1. Unter den im Artikel 1, Abschnitt A, angeführten 'vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen' können im Sinne dieses Abkommens verstanden werden
a) Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder
b) Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo
eingetreten sind;
Jeder vertragschließende Staat wird im Zeitpunkte der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitrittes eine Erklärung abgeben, an welche der beiden Alternativen er sich hinsichtlich der Verpflichtungen, die er mit diesem Abkommen auf sich nimmt, für gebunden erachtet.
2. Jeder vertragschließende Staat, der die Alternative a) angenommen hat, kann jederzeit seine Verpflichtungen durch Annahme der Alternative b) erweitern, indem er hievon dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Mitteilung macht.
C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.
Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
D. Dieses Abkommen wird auf Personen keine Anwendung finden, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten.
Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne daß die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.
E. Dieses Abkommen wird auf Personen keine Anwendung finden, die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem sie Aufenthalt genommen haben, als im Besitze aller Rechte und Pflichten angesehen werden, die mit dem Besitze der Staatsangehörigkeit dieses Landes verbunden sind.
F. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, daß sie
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen;
b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben;
c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (im Folgenden: FamilienzusammenführungsRL), ABl. 2003 L 251, 12, lauten auszugsweise:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: StatusRL), ABl. 2011 L 337, 9, lauten auszugsweise:
4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 — AsylG 2005), BGBl I 100/2005, idF BGBl 87/2012 (§27), BGBl I 24/2016 (§3), BGBl I 145/2017 (§§2, 9, 34, 60) und BGBl I 56/2018 (§§7, 35) lauten auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
[…]
22. Familienangehöriger:
a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;
b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;
c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und
d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
[…]
Status des Asylberechtigten
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
[…]
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß §34 Abs1 Z1 gilt Abs4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
[…]
Aberkennung des Status des Asylberechtigten
(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach §6 vorliegt;
2. einer der in Art1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) In den Fällen des §27 Abs3 Z1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art1 Abschnitt C Z1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs1 wahrscheinlich ist.
Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des §27 Abs3 Z1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß §30 Abs5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen.
Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a) Ungeachtet der in §3 Abs4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß §3 Abs4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden , der nicht straffällig geworden ist (§2 Abs3),den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs1 Z2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs1 Z2 aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs1 Z1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
[…]
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8 Abs1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des §73 StGB, BGBl Nr 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§2 Abs3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
[…]
Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
(1) Ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gilt als eingeleitet, wenn
1. im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach §29 Abs3 Z4 oder 5 erfolgt und
2. das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einzustellen (§24 Abs2) war und die Entscheidung des Bundesamtes in diesem Verfahren mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden war.
[…]
(3) Ein besonderes öffentliches Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens besteht insbesondere bei einem Fremden,
1. der straffällig geworden ist (§2 Abs3);
2. gegen den wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist;
3. gegen den Untersuchungshaft verhängt wurde (§§173 ff StPO, BGBl Nr 631/1975) oder
4. der bei der Begehung eines Verbrechens (§17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
[…]
Familienverfahren im Inland
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß §12a Abs4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§30 NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß §34 Abs1 Z1 iVm §2 Abs1 Z13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß §60 Abs2 Z1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß §34 Abs1 Z2 iVm §2 Abs1 Z13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß §60 Abs2 Z1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß §60 Abs2 Z1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs1 oder Abs2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß §60 Abs2 Z1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art8 Abs2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs1 letzter Satz oder Abs2 die Voraussetzungen des §60 Abs2 Z1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß §9 Abs2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß §11 Abs5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß §17 Abs1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
[…]
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§52 iVm 53 Abs2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß §56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§11 Abs5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."
5. Die im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl I 100/2005, idF BGBl I 68/2013 (§11a) und BGBl I 145/2017 (§26) lauten:
"Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des §76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. §11 Abs3 gilt. […]
[…]
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl I 100/2005, idF BGBl I 106/2022 lautet auszugsweise:
III. Erwägungen
1. Der Verfassungsgerichtshof hat in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG die Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
2. Die beschwerdeführenden Parteien begründen ihre Beschwerden unter anderem und auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht zum einen in verfassungswidriger Weise von der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens ausgehe, zumal ein solches mittels eines verfahrensrechtlichen Bescheides eingeleitet werden müsse. Zum anderen — sollte der Verfassungsgerichtshof von der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens ausgehen — habe das Bundesverwaltungsgericht §§35 Abs4 Z1 iVm 34 Abs2 Z3 AsylG 2005 einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem es sich nicht mit der Frage nach einer rechtmäßigen Einleitung des Aberkennungsverfahrens auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus werden in den Beschwerden auch Bedenken gegen §§35 Abs4 Z1 iVm 34 Abs2 Z3 AsylG 2005 geltend gemacht.
3. Die — zulässigen — Beschwerden sind begründet.
4. Der verfassungs- und unionsrechtliche Hintergrund stellt sich zunächst wie folgt dar:
4.1. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
4.2. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass aus Art8 EMRK grundsätzlich nur in bestimmten Konstellationen ein Recht auf Familienzusammenführung abgeleitet werden kann (vgl EGMR 28.5.1985, 9214/80, Abdulaziz ua , Z68; VfSlg 19.713/2012 mwN; siehe überdies Grabenwarter/Pabel , Europäische Menschenrechtskonvention 7 , 2021, Rz 75). In Zusammenhang mit dem Familiennachzug von Asylberechtigten stellte der Gerichtshof fest, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR 10.7.2014, 2260/10, Tanda Muzinga , Z75).
4.3. Auf unionsrechtlicher Ebene normiert die FamilienzusammenführungsRL ein subjektives Recht auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern bestimmte näher definierte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl zB EuGH 27.6.2006, C 540/03, Parlament/Rat , Rz 60; 4.3.2010, C 578/08, Chakroun , Rz 41). Für Personen, denen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, gelten darüber hinaus günstigere Bedingungen für den Familiennachzug (Kapitel V FamilienzusammenführungsRL; vgl ErwG 8 FamilienzusammenführungsRL).
4.4. Der österreichische Gesetzgeber hat die Vorgaben für die Familienzusammenführung, die sich aus Art8 EMRK sowie aus dem Unionsrecht ergeben, im AsylG 2005 sowie im NAG umgesetzt. Ein Familiennachzug für Familienangehörige von Personen, denen der Status als Asylberechtigter zuerkannt wurde, kommt grundsätzlich sowohl nach den Vorgaben der §§34 und 35 AsylG 2005 als auch des §46 NAG in Betracht. Die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot — Karte plus" ist gemäß §46 Abs1 Z2 litc NAG subsidiär jedoch nur dann möglich, wenn §34 Abs2 AsylG 2005 nicht zur Anwendung kommt (vgl zB VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568).
4.5. §§34 und 35 AsylG 2005 enthalten zum Zweck der Familienzusammenführung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Asylverfahrens und der Einreiseanträge von Familienangehörigen von international Schutzberechtigten. Diese Bestimmungen verfolgen den — auch der Verfahrensökonomie dienenden — asylspezifischen Zweck, dass nachziehenden Familienangehörigen im Rahmen eines Familienverfahrens derselbe Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson erteilt wird, ohne diese Personen um ein Asylverfahren im Einzelfall zu bringen (vgl Erläut zur RV 952 BlgNR 22. GP, 54). Weder die FamilienzusammenführungsRL noch die StatusRL fordern, dass Familienangehörigen von international Schutzberechtigten derselbe Schutzstatus wie der Bezugsperson zuerkannt wird. Das in der FamilienzusammenführungsRL (Art3 Abs5) sowie der StatusRL (Art3) normierte Günstigkeitsprinzip verwehrt es dem österreichischen Gesetzgeber jedoch nicht, Familienangehörigen von international Schutzberechtigten weitergehende Rechte einzuräumen, als es die unionsrechtlichen Vorgaben vorsehen (vgl VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609; 24.10.2018, Ra 2018/14/0040; 17.5.2022, Ra 2021/19/0209).
4.6. Da der österreichische Gesetzgeber bei der Regelung des Familienverfahrens nach §§34 und 35 AsylG 2005 auch auf die Mindestvorgaben der FamilienzusammenführungsRL Bedacht genommen hat (
Erläut zur RV 2144 BlgNR 24. GP,
17 f.), ist er im Hinblick auf den Grundsatz der doppelten Bindung bei der Umsetzung sowohl an die Mindestvorgaben des Unionsrechts als auch an das Verfassungsrecht gebunden (VfSlg 18.642/2008, 20.070/2016, 20.209/2017, 20.660/2023).
5. Das Verfahren über Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden nach §35 AsylG 2005 ist wie folgt geregelt:
5.1. §34 AsylG 2005 regelt die Führung eines Familienverfahrens im Inland. Gemäß §34 Abs1 AsylG 2005 gilt ein Antrag von Familienangehörigen iSd §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Derselbe Schutzstatus ist einem Familienangehörigen (unter anderem) nur dann zu erteilen, wenn gegen die asylberechtigte Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status nach §7 AsylG 2005 eingeleitet wurde (§34 Abs2 Z3 AsylG 2005).
5.2. §35 AsylG 2005 verfolgt den Zweck, die Einreise von zusammenzuführenden Familienangehörigen zur Asylantragstellung unter den Voraussetzungen des §34 AsylG 2005 im Inland zu ermöglichen. Nach §35 Abs1 AsylG 2005 können Familienangehörige von Asylberechtigten iSd §35 Abs5 AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels (Visum) bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels später als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß §60 Abs2 Z1 bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen.
5.3. Ein Antrag ist sodann von der Vertretungsbehörde unverzüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterzuleiten (§35 Abs3 letzter Satz AsylG 2005). Dieses hat der Vertretungsbehörde mitzuteilen, ob die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten im Inland wahrscheinlich ist. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde gehemmt (§73 Abs1 AVG iVm §10 Abs1 KonsG 2019; vgl VwGH 13.5.2024, Ra 2023/19/0182).
5.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darf eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 nur dann abgeben, wenn
gegen die in Österreich aufhältige schutzberechtigte Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus (§7 AsylG 2005) oder des subsidiären Schutzstatus (§9 AsylG 2005) anhängig ist (Z1),
das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art8 Abs2 EMRK nicht widerspricht (Z2) und
im Falle eines Antrages von Familienangehörigen eines Asylberechtigten nach der in §35 Abs1 letzter Satz AsylG 2005 vorgesehenen Dreimonatsfrist die Voraussetzungen des §60 Abs2 Z1 bis 3 AsylG 2005 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß §9 Abs2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK geboten (Z3).
5.5. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland hat dem Fremden auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels nach §35 AsylG 2005 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist (§35 Abs4 AsylG 2005 iVm §26 FPG). Die Vertretungsbehörde ist somit an eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die (positive oder negative) Prognose der Wahrscheinlichkeit einer Schutzgewährung gebunden. Dabei ist ihr keine eigenständige Zuständigkeit zur Prognose der Wahrscheinlichkeit der Asylgewährung eingeräumt (zur Bindung einer Behörde an ein von einer anderen Behörde festgestelltes Tatbestandselement vgl zB VfSlg 14.318/1995). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Prognosemitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keinen Bescheid dar und ist daher auch nicht (selbstständig) bekämpfbar (vgl zB VwGH 6.10.2010, 2008/19/0527; 1.3.2016, Ro 2015/18/0002).
5.6. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dem in §35 Abs4 AsylG 2005 angeordneten Beweismaßstab festgehalten hat, hat eine positive Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bereits dann zu ergehen, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist. Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht (vgl VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002; 22.11.2017, Ra 2017/19/0218).
5.7. Der Verwaltungsgerichtshof hat — unter Bezugnahme auf VfSlg 17.033/2003 — in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass es insbesondere unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten erforderlich ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Prognosemitteilung über die Wahrscheinlichkeit der Schutzzuerkennung entsprechend begründet und dass diese Mitteilung durch das Bundesverwaltungsgericht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann (VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002; vgl weiters VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218; 9.1.2020, Ra 2019/19/0124; 31.5.2021, Ra 2020/01/0284). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (vgl zB VfGH 23.11.2015, E1510/2015 ua).
6. Das Bundesverwaltungsgericht begründet in seinen vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Entscheidungen die Abweisung der nach §35 Abs1 AsylG 2005 gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln allein mit dem Umstand, dass ein Aberkennungsverfahren iSd §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 anhängig sei. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes stehe es ihm weder zu, die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zu überprüfen, noch liege eine Vorfrage iSd §38 AVG vor, die zur Aussetzung des Verfahrens berechtigen würde. Es sei im Lichte des Art8 EMRK auch nicht geboten, in allen Fällen der Familienzusammenführung den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass es im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung von Einreiseanträgen nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darauf beschränkt ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzstatus anhängig ist.
7. Eine solche Auslegung steht jedoch nicht mit den Garantien des Art8 EMRK — auch im Lichte der verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren — in Einklang:
7.1. Es stellt grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers dar, angesichts des spezifischen Zwecks des §35 AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach §34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach §34 AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 nicht zuzulassen (vgl auch Erläut zur RV 330 BlgNR 24. GP, 25).
7.2. Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Art8 EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist — wie dies bereits unter Punkt III.4.2. ausgeführt wurde — darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga , Z75).
7.3. Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß §35 AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Art8 EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen (EGMR 10.7.2014, 52.701/09, Mugenzi , Z62; [GK] 9.7.2021, 6697/18, M.A. , Z163; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua , Z58).
7.4. Mit diesen aus Art8 EMRK ableitbaren Garantien ist es jedoch nicht vereinbar, wenn die Rechtsfolge der Abweisung der Einreiseanträge gemäß §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 allein an den Umstand geknüpft wird, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach §7 AsylG 2005 — und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist — anhängig ist, ohne dass betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt ist, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (dh der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen.
7.5. Legte man den gesetzlichen Bestimmungen den vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Inhalt zugrunde, würde den Familienangehörigen eines Asylberechtigten ein effektiver Rechtsschutz zur Durchsetzung ihrer durch Art8 EMRK gewährleisteten Rechte im Einreiseverfahren nach §35 AsylG 2005 verwehrt werden. Diese würden nämlich für die Dauer der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens — in dem weder ein Säumnisschutz besteht noch in den meisten Fällen eine besondere Frist vorgesehen ist, innerhalb derer über die Aberkennung des Schutzstatus zu entscheiden ist (§7 Abs2 AsylG 2005) — einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen Einleitung bzw ungebührlich langen Dauer des behördlichen Ermittlungsverfahrens zur Aberkennung des Asylstatus belastet werden. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die Familienangehörigen im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens einen neuen Einreiseantrag nach §35 AsylG 2005 stellen können. Zudem vermag die Beschwerdemöglichkeit der asylberechtigten Bezugsperson gegen die Aberkennung ihres internationalen Schutzstatus an das Bundesverwaltungsgericht keinen effektiven Rechtsschutz im Einreiseverfahren hinsichtlich §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 zu gewähren (zur Verneinung der Frage, ob die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß §7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein muss, siehe die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof vom 5. Dezember 2025, E2287/2025).
8. §35 Abs4 Z1 (iVm §34 Abs2 Z3) AsylG 2005 ist jedoch einer verfassungskonformen Interpretation im Sinne der soeben dargelegten Garantien des Art8 EMRK zugänglich:
8.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen (vgl bereits Punkt III.5.7.).
8.2. Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht dabei jedoch nicht darauf beschränken zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
9. Indem das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt, ohne dass es eine eigenständige Beurteilung entsprechend den oben unter Punkt 8.2. dargestellten verfassungsrechtlichen Kriterien vorgenommen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
IV. Ergebnis
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 327,— sowie Umsatzsteuer in der Höhe von € 501,40 enthalten. Es ist der einfache Pauschalsatz erhöht um einen Streitgenossenzuschlag in der Höhe von 15 % zuzusprechen, weil es der gemeinsamen Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Parteien möglich und zumutbar gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde einzubringen.
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