Auswertung in Arbeit
I. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 19. Dezember 2011, ZVerkR10-40-6-2011, kundgemacht durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge
"die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 19.12.2011, GZ: VerkR10 40-6-2011, als gesetzwidrig aufheben.
Eventualantrag,
1. der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 19.12.2011, GZ: VerkR10-40-6-2011, in der Vergangenheit gesetzwidrig war.
2. der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 19.12.2011, GZ: VerkR10-40-6-2011, am 12.11.2024 gesetzwidrig war."
II. Rechtslage
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 19. Dezember 2011, ZVerkR10-40-6-2011, hat folgenden Wortlaut:
"VERORDNUNG
Gemäß §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 wird auf der L1122 Wiesenberger Straße von Strkm. 3,615 bis Strkm. 4,050 in beide Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km verordnet.
Für die Aufstellung der Verkehrszeichen dieser Verordnung hat die Straßenmeisterei ***** zu sorgen. Der Zeitpunkt der Anbringung wurde der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bereits bekannt gegeben.
[...]
Für den Bezirkshauptmann:
[…]"
2. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl 159/1960, idF BGBl I 52/2024 lauten wie folgt:
"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) […]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. […]
c)–d) […]
(1a)–(11) […]
§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. […]
(1a)–(5) […]
[…]
§51. Allgemeines über Vorschriftszeichen.
(1) Die Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift 'ENDE' anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des §52 nichts anderes ergibt. Innerhalb dieser Strecke ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach §54 Abs5 litb anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß.
(2)-(4) […]
(5) Mündet in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, eine andere Straße ein, so können diese Beschränkungen auch schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden. Solche Zeichen sind im Ortsgebiet höchstens 20 m und auf Freilandstraßen höchstens 50 m vor der Einmündung anzubringen.
§52. Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
b) Gebotszeichen oder
c) Vorrangzeichen.
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
1.–9d. […]
10a. 'GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)'
[Zeichen]
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
10b. 'ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG'
[Zeichen]
Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist nach jedem Zeichen gemäß Z10a anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden. Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt.
[…]
§94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
a) […]
b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
[…]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 18. August 2025 wurde über den Beschwerdeführer (im Anlassverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) wegen einer Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 gemäß §99 Abs2e StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 400,– und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen und 2 Stunden verhängt. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau legte dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 12. November 2024, um 6:38 Uhr, in Tiefenbach, LandstraßeL 1122, Straßenkilometer 3,615 bis 4,050 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 50 km/h überschritten.
2. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag auf Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 19. Dezember 2011, VerkR10-40-6-2011, mit welcher die Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet wurde, wegen Gesetzwidrigkeit. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legt seine Bedenken gegen die angefochtene Verordnung im Wesentlichen wie folgt dar:
"Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hegt aus nachfolgenden Überlegungen Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 19.12.2011 angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h beginnend bei Straßenkilometer 3,615 und endend bei Straßenkilometer 4,050 der L1122 Wiesenberger Straße:
IV.1. Nach §43 Abs1 StVO 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
'(…)
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, 1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen, 2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;'.
IV.2. Die angefochtene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 19.12.2011, GZ: VerkR10-40-6-2011, gestaltet sich (auszugsweise) wie folgt:
'VERORDNUNG
Gemäß §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 wird auf der L1122 Wiesenberger Straße von Strkm. 3,615 bis Strkm. 4,050 in beide Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km verordnet. Für die Aufstellung der Verkehrszeichen dieser Verordnung hat die Straßenmeisterei Raab zu sorgen. Der Zeitpunkt der Anbringung wurde der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bereits bekannt gegeben. [...] Für den Bezirkshauptmann: […]'
IV.3.Keine ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung:
IV.3.1. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die im §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft (vglVfSlg 18.710/2009, 19.409/2011). Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet (vgl VfSlg 20.251/2018).
Dies gilt auch für Einmündungen in einen Streckenabschnitt, auf dem eine Verkehrsbeschränkung gilt. Daher sieht der Gesetzgeber mit §51 Abs5 StVO 1960 die Möglichkeit vor, die Beschränkungen schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen anzuzeigen. Demnach hat eine ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung iSd §44 Abs1 StVO 1960 am Beginn und am Ende sowie bei jeder Einmündung in den betroffenen Streckenabschnitt zu erfolgen (vgl VfGH 24.09.2018, V30/2018; 01.03.2022, V308/2021; 14.06.2022, V52/2022).
Eine Kundmachung, die nicht an allen Örtlichkeiten dem Gesetz entspricht, ist mangelhaft. Eine auf diese Weise kundgemachte Verordnung ist zwar existent, jedoch bis zur Behebung des Mangels mit Gesetzwidrigkeit behaftet (vgl VfGH 24.09.2018, V30/2018; 14.06.2022, V52/2022 mwN).
IV.3.2. Vor Ort gestaltet sich die Situation wie folgt:
Auf der mit der angefochtenen Verordnung zwischen den Straßenkilometern 3,615 bis 4,050 beschränkten Strecke der L1122 befindet sich jeweils am Anfang bzw Ende ein die Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h anzeigendes Verkehrszeichen. Bei Straßenkilometer 3,700 kreuzt die L1122 die Tiefenbach-Gemeindestraße, welche nach Riedau bzw Utzenaich führt. Nähert man sich aus einer der genannten Richtungen der L1122 an, gibt es keine Beschilderung, welche den ankommenden (abbiegenden) Verkehr darauf hinweist, dass auf der bevorrangten L1122 (in beiden Richtungen) eine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht. Gleiches gilt bei Straßenkilometer 3,950, bei welcher eine Gemeindestraße aus Richtung Baumgarten in die L1122 einmündet.
Die dargestellten örtlichen Verhältnisse sind sowohl auf den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Lichtbildern, als auch auf Google Maps bzw Google Maps Street View ersichtlich, und werden durch eine Stellungnahme der verordnungserlassenden Behörde vom 03.10.2025 bestätigt.
IV.3.3. Da entgegen der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu §44 Abs1 StVO 1960 nicht bei jeder Einmündung in den von der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung betroffenen Streckenabschnitt ein entsprechendes Verkehrszeichen aufgestellt ist, hegt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Bedenken an einer ordnungsgemäßen Kundmachung.
IV.4. Im Ergebnis stellt sich die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 19.12.2011, GZ: VerkR10-40-6-2011, aufgrund der fehlenden Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung durch entsprechende Straßenverkehrszeichen im Bereich der genannten Einmündungen in die L1122 für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als gesetzwidrig dar.
[…]"
3. Die verordnungserlassende Behörde legte die Akten vor und erstattete folgende Äußerung:
"Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf der L1122 Wiesenberger Straße von km 3,615 bis km 4,050 in beide Fahrtrichtungen mit Verordnung der BH Ried vom 19.12.2011, GZVerkR10-40-6-2011 verordnet wurde. Die Anbringung der Verkehrszeichen auf der L1122 ist erfolgt. Der Verordnung liegt ein Ermittlungsverfahren (Gemeinsamer Lokalaugenschein mit der Gemeinde, Verkehrserhebung, Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, Feststellung der Erforderlichkeit) zu Grunde.
Bei einem kürzlich durchgeführten Lokalaugenschein musste allerdings festgestellt werden, dass an der Kreuzung mit der Tiefenbach Gemeindestraße bei km 3,700 vor beiden Einmündungen der Gemeindestraße in die L1122 keine Beschilderung hinsichtlich der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf der L1122 vorhanden ist. Ebenso wenig vor der Einmündung der Gemeindestraße Baumgarten in die L1122 bei km 3,960. Dies dürfte im Zuge der damaligen Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der L1122 nicht durchgeführt worden sein. Die Straßenmeisterei hat bereits den Auftrag erhalten, die fehlende Beschilderung unverzüglich nachzuholen."
4. Die Oberösterreichische Landesregierung gab keine Äußerung ab.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt zu Art89 Abs1 B VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt. Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl zB VfSlg 20.251/2018).
Die Kundmachung der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung ist ausweislich der vorgelegten Unterlagen durch die Aufstellung entsprechender Straßenverkehrszeichen erfolgt, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der angefochtenen Verordnung zweifeln ließe.
1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag insgesamt als zulässig. Angesichts dessen ist auf die Eventualträge nicht mehr einzugehen.
2. In der Sache
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag ist begründet.
2.1. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die in §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft (vgl VfSlg 18.710/2009, 19.409/2011). Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet (vgl VfSlg 20.251/2018).
Dies gilt auch für Einmündungen in einen Streckenabschnitt, auf dem eine Verkehrsbeschränkung gilt. Dementsprechend sieht der Gesetzgeber mit §51 Abs5 StVO 1960 die Möglichkeit vor, die Beschränkungen schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen anzuzeigen. Demnach hat eine ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung iSd §44 Abs1 StVO 1960 am Beginn und am Ende des betroffenen Streckenabschnittes sowie bei jeder Einmündung in den betroffenen Streckenabschnitt zu erfolgen (vgl VfGH 24.9.2018, V30/2018; 1.3.2022, V308/2021).
2.2. Eine Kundmachung, die nicht an allen Örtlichkeiten dem Gesetz entspricht, ist mangelhaft. Eine auf diese Weise kundgemachte Verordnung ist zwar existent, jedoch bis zur Behebung des Mangels mit Gesetzwidrigkeit behaftet (vgl VfGH 24.9.2018, V30/2018; 1.3.2022, V308/2021).
Ein solcher Kundmachungsfehler ist der Bezirkshauptmannschaft Ried bei der Erlassung der angefochtenen Verordnung unterlaufen:
Die Bezirkshauptmannschaft Ried verordnete am 19. Dezember 2011, ZVerkR10 40 6 2011, auf der Landesstraße L 1122 Wiesenberger Straße von Straßenkilometer 3,615 bis Straßenkilometer 4,050 in beide Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h. Wie die Bezirkshauptmannschaft Ried in ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Äußerung einräumt, wurden im Bereich der Kreuzung der Wiesenberger Straße mit der Tiefenbach-Gemeindestraße bei Straßenkilometer 3,700 und im Bereich der Kreuzung der Wiesenberger Straße mit der Gemeindestraße Baumgarten bei Straßenkilometer 3,950 keine die Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h anzeigenden Verkehrszeichen aufgestellt. Auf der mit der angefochtenen Verordnung zwischen den Straßenkilometern 3,615 bis 4,050 beschränkten Strecke der Landstraße L 1122 befindet sich den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten zufolge lediglich jeweils am Anfang und am Ende ein die Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h anzeigendes Verkehrszeichen. Die auf der Landstraße L 1122 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h ist aber für Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar, die sich der Landstraße L 1122 von der Kreuzung der Wiesenberger Straße mit der Tiefenbach Gemeindestraße bei Straßenkilometer 3,700 oder von der Kreuzung mit der Gemeindestraße Baumgarten bei Straßenkilometer 3,950 nähern.
2.3. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 19. Dezember 2011, VerkR10-40-6-2011, wurde dementsprechend nicht ordnungsgemäß kundgemacht und ist deshalb mit Gesetzwidrigkeit belastet.
V. Ergebnis
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 19. Dezember 2011, ZVerkR10-40-6-2011, kundgemacht durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, ist gesetzwidrig.
2. Die Verpflichtung der Oberösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 zweiter Satz BVG und §59 Abs2 iVm §61 VfGG sowie §4 Abs1 Z2 litb Oö Verlautbarungsgesetz 2015.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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