Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB, AVRAG sowie der ZPO mangels Zuständigkeit; Entscheidung über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache; Zurückweisung der Beschwerde betreffend Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit mangels Zuständigkeit
I. Die Beschwerde gemäß Art144 B VG wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der ZPO, des AVRAG und des ABGB wegen Verfassungswidrigkeit wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
1. Der Einschreiter ist Kläger in vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und dem Oberlandesgericht Graz geführten zivilrechtlichen bzw zivilverfahrensrechtlichen Verfahren. Der Einschreiter begehrte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs.1 Z1 lita bis f, Z2, Z3 und Z5 ZPO zur Erhebung einer "Schadenersatzklage" gegen eine näher bezeichnete Bank.
1.1. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies den Verfahrenshilfeantrag des Einschreiters mit Beschluss vom 10. Juni 2025, 17 Nc 4/25d, unter Hinweis darauf ab, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos und mutwillig zu betrachten sei.
1.2. Dem dagegen vom Einschreiter erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 13. August 2025, 2 R 109/25d, keine Folge. Das Oberlandesgericht Graz sprach aus, dass ein Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung gemäß §528 Abs2 Z4 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
1.3. Mit dem Beschluss vom 30. August 2025, 17 Nc 4/25d, wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz den vom Einschreiter dennoch eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs vom 26. August 2025 zurück und seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 26. August 2025 ab. Begründend führte es zusammengefasst aus, dass der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe gemäß §528 Abs2 Z4 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Die Verfahrenshilfe werde zur Einbringung des außerordentlichen Revisionsrekurses beantragt, welcher jedenfalls unzulässig und aus diesem Grunde zurückgewiesen worden sei. Da die Rechtsverfolgung somit als offenbar aussichtslos anzusehen sei, sei der Verfahrenshilfeantrag ohne nähere Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Einschreiters abzuweisen.
1.4. Gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. August 2025, 17 Nc 4/25d, richtete sich der Rekurs des Einschreiters mit den erschließbaren Anträgen auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Revisionsrekurses und zur "Zulassung" des außerordentlichen Revisionsrekurses.
1.5. Das Oberlandesgericht Graz gab dem Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. August 2025, 17 Nc 4/25d, mit Beschluss vom 8. Oktober 2025, 2 R 140/25p, keine Folge. Gemäß §528 Abs2 Z4 ZPO sei der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Einbringung eines solchen Revisionsrekurses in seiner Verfahrenshilfesache könne bei objektiver Beurteilung zu keinem Erfolg führen, weshalb sie offenbar aussichtslos im Sinne des §63 Abs1 ZPO sei.
2. Die vom Einschreiter erhobene, selbstverfasste Beschwerde richtet sich "gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz vom 8. Oktober 2025 (GZ2 R 140/25p) […] [und] vom 13. August 2025 (GZ2 R 109/25d) […] [sowie] des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. August 2025 (GZ17 Nc 4/25d)", und damit gegen Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Weder Art144 B VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18.411/2008, 18.666/2009 mwN).
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
3. Ein vom Einschreiter anlässlich des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Graz vom 8. Oktober 2025, 2 R 140/25p, gestellter (selbstverfasster) (Partei-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des ABGB, der ZPO und des AVRAG wegen Verfassungswidrigkeit ist unzulässig:
Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels". Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz (vgl VfSlg 20.001/2015; VfGH 25.2.2016, G659/2015).
Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 8. Oktober 2025, 2 R 140/25p, sprach das Oberlandesgericht Graz in zweiter Instanz über den Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. August 2025, 17 Nc 4/25d, ab. Es liegt daher keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B VG vor (vgl VfGH 12.06.2020, G205/2020; 22.6.2021, G77/2021; 13.12.2023, G249/2023).
Dem Einschreiter fehlt bereits aus diesem Grund die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG.
4. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, ist sein unter einem gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).
5. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.
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